Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gibt, ob § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG der Verfassung entspricht; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gibt, ob Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG der Verfassung entspricht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In ihren Revisionsausführungen wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. Auch unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK sei nicht einzusehen, dass die zunehmende Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe nicht auch im Sozialversicherungsrecht erfolge.In ihren Revisionsausführungen wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG. Auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK sei nicht einzusehen, dass die zunehmende Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe nicht auch im Sozialversicherungsrecht erfolge.
Dazu wurde erwogen:
Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0117422). Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung (10 ObS 2/06a = RIS-Justiz RS0116507 [T3]). Es ist daher nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Gatten fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde. Damit soll die Möglichkeit von „Rentenspekulationen" (genauer Pensionsspekulationen) in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG [104. ErgLfg] 1330/1 [§ 258 Anm 2]).Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0117422). Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung (10 ObS 2/06a = RIS-Justiz RS0116507 [T3]). Es ist daher nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Gatten fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde. Damit soll die Möglichkeit von „Rentenspekulationen" (genauer Pensionsspekulationen) in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG [104. ErgLfg] 1330/1 [§ 258 Anmerkung 2]).
Der Verweis der Revisionswerberin auf Art 8 EMRK ist nicht zielführend, weil dieses Grundrecht grundsätzlich als Abwehrrecht ausgestaltet ist; der Zweck besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 190). Zu dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können zwar Gewährleistungspflichten des Staates auf Schutz des Privat- und Familienlebens hinzutreten; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin lässt sich aber aus Art 8 EMRK kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschließlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten (vgl Grabenwarter, EMRK3 200; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg [2002] Art 8 EMRK Rz 107).Der Verweis der Revisionswerberin auf Artikel 8, EMRK ist nicht zielführend, weil dieses Grundrecht grundsätzlich als Abwehrrecht ausgestaltet ist; der Zweck besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 190). Zu dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können zwar Gewährleistungspflichten des Staates auf Schutz des Privat- und Familienlebens hinzutreten; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin lässt sich aber aus Artikel 8, EMRK kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien - einschließlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften - ableiten vergleiche Grabenwarter, EMRK3 200; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg [2002] Artikel 8, EMRK Rz 107).
Hegt das Gericht - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art 140 B-VG (10 ObS 148/03t = SSV-NF 17/68; 10 ObS 92/04h). Den Parteien steht nach ständiger Rechtsprechung ein Recht, vom Gericht die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, nicht zu (RIS-Justiz RS0054189 und RS0058452). Der diesbezügliche, an das Revisionsgericht gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0053805 [T13]).Hegt das Gericht - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG (10 ObS 148/03t = SSV-NF 17/68; 10 ObS 92/04h). Den Parteien steht nach ständiger Rechtsprechung ein Recht, vom Gericht die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, nicht zu (RIS-Justiz RS0054189 und RS0058452). Der diesbezügliche, an das Revisionsgericht gerichtete Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0053805 [T13]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.