Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, die Erbringung von Leistungen der geschiedenen Partner in einer Lebensgemeinschaft erfülle von vornherein nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension. Die Annahme von konkludenten Unterhaltszahlungen bei Lebensgemeinschaften würde ein vielfältiges Betätigungsfeld an Umgehungsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger eröffnen. Da unstrittig sei, dass die geschiedenen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft geführt haben, der geschiedene Ehegatte danach jedenfalls Naturalleistungen erbracht und die Klägerin selbst bereits seit 1. 1. 2003 eine eigene Pensionsleistung samt Ausgleichszulage in Richtsatzhöhe bezogen habe, hätte sich das Berufungsgericht jedenfalls mit dem Bestehen eines Unterhaltsbedarfes der Klägerin auseinandersetzen müssen. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, dass die Klägerin schon auf Grund des Bezuges ihrer Pensionsleistung samt Ausgleichszulage im relevanten Zeitraum von einem Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten ein Mindesteinkommen bezogen habe, welches sie in die Lage versetzt habe, den notwendigen Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Die objektive Beweislast für tatsächliche und regelmäßige Zahlungen, welche darüber hinaus zur Deckung des persönlichen Unterhaltes geleistet worden seien, treffe die Klägerin. Diese habe im Verfahren zur Erlassung einer Ausgleichszulage selbst angegeben, keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten zu haben und von ihm keine Unterhaltsleistungen zu erhalten. Sollte sich die Unrichtigkeit dieser Angaben der Klägerin herausstellen, wäre sie mit einer Rückforderung nicht gebührender Ausgleichszulage ab Pensionsbeginn zu konfrontieren.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit Erfolg nur auf den Rechtsgrund des § 258 Abs 4 lit d ASVG gestützt werden kann, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension nach den Tatbeständen des § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG zweifellos nicht vorliegen.Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Witwenpension mit Erfolg nur auf den Rechtsgrund des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG gestützt werden kann, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension nach den Tatbeständen des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG zweifellos nicht vorliegen.
Nach § 258 Abs 4 lit d ASVG gebührt die Witwenpension auch dem früheren Ehepartner des Versicherten, wenn ihm dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Durch diese Regelung sollte - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (SSV-NF 9/25 ua).Nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG gebührt die Witwenpension auch dem früheren Ehepartner des Versicherten, wenn ihm dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Durch diese Regelung sollte - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (SSV-NF 9/25 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Begriff des Unterhaltsbedarfes in § 258 Abs 4 lit d ASVG einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf einen - gar nicht weiter zu prüfenden - rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht (SSV-NF 16/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0108427, RS0108428). Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 lit d ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung und Wohnung, Heizung und Stromversorgung, Hygiene, medizinische Betreuung und der übrigen Bedürfnisse wie etwa nach Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Kommunikations- und Massenmedien uä (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 § 94 Rz 1 mwN). Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten (SSV-NF 16/41). Die Maßgeblichkeit der „Deckung des Unterhaltsbedarfes" laut § 258 Abs 4 lit d ASVG berührt daher diejenigen Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen (SSV-NF 16/37, 16/41). Da die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein soll, können auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen (SZ 2002/139 mwN). Dabei betrifft die Frage, ob der verstorbene Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich regelmäßige Zahlungen an seinen geschiedenen Ehegatten geleistet hat, eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 70/02w (= SSV-NF 16/22) zu verstehen. Dem gegenüber stellt die Frage, ob vom verstorbenen Versicherten zur Deckung des Unterhaltsbedarfes des geschiedenen Ehegatten regelmäßig Unterhalt geleistet wurde, nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage dar, die auch vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Geht ein Unterhaltsberechtigter eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner ein, nimmt die ständige Rechtsprechung das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches wird aus der Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsbegehrens bei Lebensgemeinschaft (und nicht der Lebensgemeinschaft an sich) gefolgert (keine Besserstellung von bloßen Lebensgefährten gegenüber Wiederverheirateten). Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Lebensgefährten wird nicht verlangt, es wird allerdings widerlegbar vermutet, dass die Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und deshalb ihre Einkünfte teilen (Koch in KBB § 75 EheG Rz 2 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Begriff des Unterhaltsbedarfes in Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf einen - gar nicht weiter zu prüfenden - rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht (SSV-NF 16/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0108427, RS0108428). Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Unterhalt dient nach der Rechtsprechung der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung und Wohnung, Heizung und Stromversorgung, Hygiene, medizinische Betreuung und der übrigen Bedürfnisse wie etwa nach Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Kommunikations- und Massenmedien uä (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 Paragraph 94, Rz 1 mwN). Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten (SSV-NF 16/41). Die Maßgeblichkeit der „Deckung des Unterhaltsbedarfes" laut Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG berührt daher diejenigen Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen (SSV-NF 16/37, 16/41). Da die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein soll, können auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen (SZ 2002/139 mwN). Dabei betrifft die Frage, ob der verstorbene Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich regelmäßige Zahlungen an seinen geschiedenen Ehegatten geleistet hat, eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 70/02w (= SSV-NF 16/22) zu verstehen. Dem gegenüber stellt die Frage, ob vom verstorbenen Versicherten zur Deckung des Unterhaltsbedarfes des geschiedenen Ehegatten regelmäßig Unterhalt geleistet wurde, nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage dar, die auch vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Geht ein Unterhaltsberechtigter eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner ein, nimmt die ständige Rechtsprechung das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches wird aus der Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsbegehrens bei Lebensgemeinschaft (und nicht der Lebensgemeinschaft an sich) gefolgert (keine Besserstellung von bloßen Lebensgefährten gegenüber Wiederverheirateten). Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Lebensgefährten wird nicht verlangt, es wird allerdings widerlegbar vermutet, dass die Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und deshalb ihre Einkünfte teilen (Koch in KBB Paragraph 75, EheG Rz 2 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte, die bei der Scheidung wechselseitig auf jeden Unterhalt verzichtet haben, nach der Scheidung bis zum Tod des Versicherten in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft gelebt haben. Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob die Erbringung von Leistungen durch die geschiedenen Ehegatten in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen erfüllen kann.Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte, die bei der Scheidung wechselseitig auf jeden Unterhalt verzichtet haben, nach der Scheidung bis zum Tod des Versicherten in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft gelebt haben. Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob die Erbringung von Leistungen durch die geschiedenen Ehegatten in einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen erfüllen kann.
Auszugehen ist davon, dass ein (bloßer) Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da die Hinterbliebenenpension, wie bereits erwähnt, Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. Auch wenn daher im Unterhaltsbereich der Grundsatz der finanziellen Eigenverantwortlichkeit eines jeden Lebensgefährten gilt und ein Lebensgefährte - anders als ein Ehepartner - nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteiles davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (10 ObS 185/01f; SZ 70/225 ua). Auch die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft setzt nämlich im Allgemeinen das Bestehen einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Diese typischen Merkmale müssen zwar grundsätzlich kumulativ vorliegen, doch kann das eine oder andere Merkmal auch weniger ausgeprägt sein oder im Einzelfall sogar ganz fehlen. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur insbesondere dann, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, dh die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden, oder einer auch für den Lebensunterhalt des anderen aufkommt (vgl 3 Ob 204/99t mwN).Auszugehen ist davon, dass ein (bloßer) Lebensgefährte bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension hat, da die Hinterbliebenenpension, wie bereits erwähnt, Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. Auch wenn daher im Unterhaltsbereich der Grundsatz der finanziellen Eigenverantwortlichkeit eines jeden Lebensgefährten gilt und ein Lebensgefährte - anders als ein Ehepartner - nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteiles davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (10 ObS 185/01f; SZ 70/225 ua). Auch die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft setzt nämlich im Allgemeinen das Bestehen einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Diese typischen Merkmale müssen zwar grundsätzlich kumulativ vorliegen, doch kann das eine oder andere Merkmal auch weniger ausgeprägt sein oder im Einzelfall sogar ganz fehlen. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur insbesondere dann, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, dh die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufwenden, oder einer auch für den Lebensunterhalt des anderen aufkommt vergleiche 3 Ob 204/99t mwN).
In der in SSV-NF 8/124 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 lit d ASVG grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der geschiedene Ehegatte seiner geschiedenen Frau nach der Scheidung der Ehe im Rahmen einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Die (damalige) Klägerin erhielt von ihrem geschiedenen Ehegatten, mit dem sie weiterhin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und der die gesamten laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas und Nahrungsmittel) beider Lebensgefährten finanzierte, nach der Scheidung darüber hinaus weiterhin einen monatlichen Geldbetrag von S 3.000,--, der eindeutig als Unterhalt gewidmet war. In der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 16/41 war ebenfalls ein Witwenpensionsanspruch der (damaligen) Klägerin, die nach der Scheidung mit ihrem geschiedenen Ehegatten weiterhin in Lebensgemeinschaft lebte, zu beurteilen. Nach den damals maßgebenden Feststellungen wurden die gemeinsamen Lebenshaltungskosten sowie der sonstige persönliche Bedarf aus dem Einkommen der beiden geschiedenen Ehegatten bestritten. In diesem Fall gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die (damalige) Klägerin und ihr geschiedener Mann in einer bestimmten Gestaltung beiderseits Leistungen für das gemeinsame Leben erbracht haben, wie eben Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Erbringung von Leistungen der Partner einer Lebensgemeinschaft nach geschiedener Ehe, in die beide ihren Verdienst zur Tragung der gemeinsamen Kosten einbringen, erfülle aber nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen, weil insbesondere nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner einer Lebensgemeinschaft bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein könne, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbringe, der andere aber nicht (SSV-NF 16/41).In der in SSV-NF 8/124 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Witwenpensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der geschiedene Ehegatte seiner geschiedenen Frau nach der Scheidung der Ehe im Rahmen einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Die (damalige) Klägerin erhielt von ihrem geschiedenen Ehegatten, mit dem sie weiterhin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und der die gesamten laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas und Nahrungsmittel) beider Lebensgefährten finanzierte, nach der Scheidung darüber hinaus weiterhin einen monatlichen Geldbetrag von S 3.000,--, der eindeutig als Unterhalt gewidmet war. In der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 16/41 war ebenfalls ein Witwenpensionsanspruch der (damaligen) Klägerin, die nach der Scheidung mit ihrem geschiedenen Ehegatten weiterhin in Lebensgemeinschaft lebte, zu beurteilen. Nach den damals maßgebenden Feststellungen wurden die gemeinsamen Lebenshaltungskosten sowie der sonstige persönliche Bedarf aus dem Einkommen der beiden geschiedenen Ehegatten bestritten. In diesem Fall gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die (damalige) Klägerin und ihr geschiedener Mann in einer bestimmten Gestaltung beiderseits Leistungen für das gemeinsame Leben erbracht haben, wie eben Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Erbringung von Leistungen der Partner einer Lebensgemeinschaft nach geschiedener Ehe, in die beide ihren Verdienst zur Tragung der gemeinsamen Kosten einbringen, erfülle aber nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen, weil insbesondere nicht die Gestaltung, aus welchem Einkommen der beiden Partner einer Lebensgemeinschaft bestimmte Kosten zur Abdeckung der materiellen Bedürfnisse beglichen werden, dafür ausschlaggebend sein könne, dass einer der beiden Partner Leistungen mit Unterhaltscharakter erbringe, der andere aber nicht (SSV-NF 16/41).
Ausgehend von dieser Rechtsansicht, an der weiterhin festzuhalten ist, liegt aber auch im gegenständlichen Fall keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG vor. Auch im vorliegenden Fall ist nämlich auf Grund der getroffenen Feststellungen und der unstrittigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen aus Alterspension und Ausgleichszulage (vgl dazu die in dem vom Erstgericht verlesenen Pensionsakt erliegenden Bescheide der beklagten Partei) sowie ihr geschiedener Ehegatte mit seinem Pensionseinkommen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung jedenfalls während des maßgebenden Zeitraumes des letzten Jahres vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten getragen haben, wobei nach dem eigenen Prozessvorbringen der Klägerin auch davon auszugehen ist, dass sie auch den gemeinsamen Haushalt mit ihrem bereits kranken Lebensgefährten geführt hat. Allein der Umstand, dass von dem nach der Aktenlage etwas höheren (Pensions-)Einkommen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin auch ein größerer Teil der laufenden Lebenshaltungskosten bestritten wurde, rechtfertigt nach den dargelegten Grundsätzen noch nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, diese Zahlungen seien als „Unterhaltsleistung" zu qualifizieren. Wirtschaften nämlich Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt (SSV-NF 16/41; vgl dazu auch Heckenast, Zum Anspruch auf Witwenpension von Geschiedenen gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG, DRdA 2003, 78 ff). Dass auch die Klägerin selbst die von ihr nunmehr vorgebrachten Zahlungen ihres geschiedenen Ehegatten ganz offenbar als dessen Beitrag im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens in der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft und nicht als nacheheliche Unterhaltsleistung trotz gegenseitigen Unterhaltsverzichtes angesehen hat, zeigt schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin, wie die beklagte Partei bereits im Verfahren erster Instanz mit Recht geltend gemacht hat, in einem Fragebogen zur Gewährung einer Ausgleichszulage am 28. 1. 2003 ausdrücklich angegeben hat, dass sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten habe und von diesem auch keine Unterhaltszahlung erhalte. Von einer Widmung als „Unterhaltsleistung" im Sinne der erwähnten Entscheidung SSV-NF 8/124 kann daher keine Rede sein.Ausgehend von dieser Rechtsansicht, an der weiterhin festzuhalten ist, liegt aber auch im gegenständlichen Fall keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG vor. Auch im vorliegenden Fall ist nämlich auf Grund der getroffenen Feststellungen und der unstrittigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen aus Alterspension und Ausgleichszulage vergleiche dazu die in dem vom Erstgericht verlesenen Pensionsakt erliegenden Bescheide der beklagten Partei) sowie ihr geschiedener Ehegatte mit seinem Pensionseinkommen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung jedenfalls während des maßgebenden Zeitraumes des letzten Jahres vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten getragen haben, wobei nach dem eigenen Prozessvorbringen der Klägerin auch davon auszugehen ist, dass sie auch den gemeinsamen Haushalt mit ihrem bereits kranken Lebensgefährten geführt hat. Allein der Umstand, dass von dem nach der Aktenlage etwas höheren (Pensions-)Einkommen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin auch ein größerer Teil der laufenden Lebenshaltungskosten bestritten wurde, rechtfertigt nach den dargelegten Grundsätzen noch nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, diese Zahlungen seien als „Unterhaltsleistung" zu qualifizieren. Wirtschaften nämlich Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt (SSV-NF 16/41; vergleiche dazu auch Heckenast, Zum Anspruch auf Witwenpension von Geschiedenen gemäß Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG, DRdA 2003, 78 ff). Dass auch die Klägerin selbst die von ihr nunmehr vorgebrachten Zahlungen ihres geschiedenen Ehegatten ganz offenbar als dessen Beitrag im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens in der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft und nicht als nacheheliche Unterhaltsleistung trotz gegenseitigen Unterhaltsverzichtes angesehen hat, zeigt schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin, wie die beklagte Partei bereits im Verfahren erster Instanz mit Recht geltend gemacht hat, in einem Fragebogen zur Gewährung einer Ausgleichszulage am 28. 1. 2003 ausdrücklich angegeben hat, dass sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten habe und von diesem auch keine Unterhaltszahlung erhalte. Von einer Widmung als „Unterhaltsleistung" im Sinne der erwähnten Entscheidung SSV-NF 8/124 kann daher keine Rede sein.
Es waren daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil Kosten zutreffend nicht verzeichnet wurden.