Nach der seit der Entscheidung SpR 38 neu = SZ 27/134 = EvBl 1954/228 ständigen Rechtsprechung ruht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin für die Dauer einer Lebensgemeinschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihrem Partner Unterhaltsleistungen bezieht. Von dieser Judikatur abzugehen sieht sich der erkennende Senat auch durch die jüngsten Ausführungen von Lammer (Zum "Ruhen" des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 53) nicht veranlasst. Schon seine verfassungsrechtlichen Bedenken (aaO 62 f) können nicht geteilt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (wie er unter anderem auch in Artikel 14 MRK formuliert ist) ist in dem von der Rechtsprechung angenommenen Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruches bei Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu sehen. Dass von diesem Ruhen praktisch ausschließlich Frauen betroffen sind, hängt nicht mit einer darin liegenden Diskriminierung des weiblichen Geschlechts zusammen, sondern damit, dass de facto auch heute noch Männer nur in den allerseltensten Fällen nach Scheidung ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch haben, auch wenn die entsprechenden Gesetzesbestimmungen geschlechtsneutral sind (insofern hat sich seit der Kommentierung von Schwind in Klang2 I/1 573 im Jahr 1956 nichts Wesentliches geändert). Auch eine Verletzung von Artikel 8 MRK ist zu verneinen. Dasselbe gilt schon für § 75 EheG, der ebenfalls unter Umständen für unterhaltsberechtigte Geschiedene zur Folge haben kann, dass das Eingehen einer weiteren Ehe finanziell erschwert wird, weil dadurch der Scheidungsunterhalt erlischt. Umgekehrt kann ja auch nicht gesagt werden, dass für den nach Scheidung Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit, eine neue Ehe oder eine Lebensgemeinschaft zu begründen, in einer Artikel 8 MRK widersprechenden Weise behindert würde, weil etwa § 66 EheG eine - zeitlich nicht befristete - Unterhaltsverpflichtung auferlegt. Auch Gimpel-Hinteregger (Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 633), welche ebenfalls aus der MRK abgeleitete verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Ruhen des Unterhaltsanspruches geltend machte, hatte solche gegen § 75 EheG (aaO 644) nicht geäußert. Auch diese Bestimmung stellt geschiedene Unterhaltsberechtigte vor die Wahl, "aus materiellen Motiven zu heiraten oder einsam zu bleiben", bewirkt doch die Wiederverehelichung das (endgültige) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs unabhängig davon, ob in der neuen Ehe ein Unterhaltsanspruch erworben wird (SZ 27/134; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 75 EheG). Auch in diesem Fall wird vernünftigerweise nur eine Ehe mit einem entsprechend leistungsfähigem Partner in Frage kommen. Darüberhinaus ist ihre Argumentation überspitzt, gibt es doch verschiedene Stufen von Partnerbeziehungen, die eben auch nach der Rechtsprechung unterhalb der Schwelle der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu keinem zeitweiligen Verlust des Unterhaltsanspruches führen. Demnach hält der erkennende Senat die Ansicht für unrichtig, wonach die Rechtsprechung, nach welcher das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch einen unterhaltsberechtigten Geschiedenen zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führt, einen Verstoß gegen Art 8 MRK bedeute. Aber auch die vom Berufungsgericht übernommene Ansicht, das Argument der Sittenwidrigkeit komme dann nicht zum Tragen, wenn im konkreten Fall dem Lebensgefährten keine Vermögenswerte zufließen, weil dieser ohnehin versorgt ist und weil die Alimentation (der Höhe nach) nicht sehr bedeutend wäre, teilt der erkennende Senat nicht, wie noch zu zeigen sein wird.Nach der seit der Entscheidung SpR 38 neu = SZ 27/134 = EvBl 1954/228 ständigen Rechtsprechung ruht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin für die Dauer einer Lebensgemeinschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihrem Partner Unterhaltsleistungen bezieht. Von dieser Judikatur abzugehen sieht sich der erkennende Senat auch durch die jüngsten Ausführungen von Lammer (Zum "Ruhen" des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 53) nicht veranlasst. Schon seine verfassungsrechtlichen Bedenken (aaO 62 f) können nicht geteilt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (wie er unter anderem auch in Artikel 14 MRK formuliert ist) ist in dem von der Rechtsprechung angenommenen Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruches bei Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nicht zu sehen. Dass von diesem Ruhen praktisch ausschließlich Frauen betroffen sind, hängt nicht mit einer darin liegenden Diskriminierung des weiblichen Geschlechts zusammen, sondern damit, dass de facto auch heute noch Männer nur in den allerseltensten Fällen nach Scheidung ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch haben, auch wenn die entsprechenden Gesetzesbestimmungen geschlechtsneutral sind (insofern hat sich seit der Kommentierung von Schwind in Klang2 I/1 573 im Jahr 1956 nichts Wesentliches geändert). Auch eine Verletzung von Artikel 8 MRK ist zu verneinen. Dasselbe gilt schon für Paragraph 75, EheG, der ebenfalls unter Umständen für unterhaltsberechtigte Geschiedene zur Folge haben kann, dass das Eingehen einer weiteren Ehe finanziell erschwert wird, weil dadurch der Scheidungsunterhalt erlischt. Umgekehrt kann ja auch nicht gesagt werden, dass für den nach Scheidung Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit, eine neue Ehe oder eine Lebensgemeinschaft zu begründen, in einer Artikel 8 MRK widersprechenden Weise behindert würde, weil etwa Paragraph 66, EheG eine - zeitlich nicht befristete - Unterhaltsverpflichtung auferlegt. Auch Gimpel-Hinteregger (Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 633), welche ebenfalls aus der MRK abgeleitete verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Ruhen des Unterhaltsanspruches geltend machte, hatte solche gegen Paragraph 75, EheG (aaO 644) nicht geäußert. Auch diese Bestimmung stellt geschiedene Unterhaltsberechtigte vor die Wahl, "aus materiellen Motiven zu heiraten oder einsam zu bleiben", bewirkt doch die Wiederverehelichung das (endgültige) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs unabhängig davon, ob in der neuen Ehe ein Unterhaltsanspruch erworben wird (SZ 27/134; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 75, EheG). Auch in diesem Fall wird vernünftigerweise nur eine Ehe mit einem entsprechend leistungsfähigem Partner in Frage kommen. Darüberhinaus ist ihre Argumentation überspitzt, gibt es doch verschiedene Stufen von Partnerbeziehungen, die eben auch nach der Rechtsprechung unterhalb der Schwelle der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu keinem zeitweiligen Verlust des Unterhaltsanspruches führen. Demnach hält der erkennende Senat die Ansicht für unrichtig, wonach die Rechtsprechung, nach welcher das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch einen unterhaltsberechtigten Geschiedenen zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führt, einen Verstoß gegen Artikel 8, MRK bedeute. Aber auch die vom Berufungsgericht übernommene Ansicht, das Argument der Sittenwidrigkeit komme dann nicht zum Tragen, wenn im konkreten Fall dem Lebensgefährten keine Vermögenswerte zufließen, weil dieser ohnehin versorgt ist und weil die Alimentation (der Höhe nach) nicht sehr bedeutend wäre, teilt der erkennende Senat nicht, wie noch zu zeigen sein wird.
Entgegen der insoweit übereinstimmenden Ansicht des Revisionswerbers und des Berufungsgerichtes wird in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sittenwidrigkeit des Unterhaltsbegehrens eines in Lebensgemeinschaft lebenden geschiedenen Ehegatten nicht mehr damit begründet, dass sonst der Unterhaltspflichtige zur Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten direkt oder indirekt finanzielle Beiträge leisten müsste. In diesem Punkt hatte sich die Leitentscheidung SZ 27/134 auf die kurz nach dem Anschluss Österreichs an das Dritte Reich (zum ABGB) ergangene Entscheidung SZ 20/83 berufen. Nach dieser habe sich die Rechtsprechung zuletzt dem Rechtsempfinden des Volkes angeschlossen, das es als unrichtig ansehe, dass der geschiedene Ehemann seine Frau zu alimentieren habe, obwohl sie aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft den Unterhalt erhalte oder obwohl sie die Unterhaltsleistung des Mannes zur Finanzierung eines eheähnlichen Verhältnisses verwende. In dieser Entscheidung wird die in der Lebensgemeinschaft bestehende dauernde Verletzung der auch nach der Scheidung weiterbestehenden ehelichen Pflichten als Grundlage des Sittenwidrigkeitsurteils genommen und ausgeführt, eine Verpflichtung des Mannes, durch seine Alimentationsleistung eine derart dauernde Sittenwidrigkeit zu unterstützen, könne nicht angenommen werden. Daraus folge, dass die geschiedene Frau, die in einer Lebensgemeinschaft lebe, während der Dauer derselben, gleichviel ob sie oder ihr Lebensgefährte die Kosten dieser Gemeinschaft bestreite, keine Alimentation von ihrem geschiedenen Gatten verlangen könne, was als Ruhen seiner Alimentationspflicht bezeichnet werden könne.
Eine solche Auffassung kann zwar, soweit nicht ein dem § 74 EheG zu unterstehende Sachverhalt verwirklicht wird, zum geltenden Recht nicht vertreten werden. Demnach kommt es aber im Wesentlichen darauf an, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein wieder Verheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt; die LebensgemeinschaftEine solche Auffassung kann zwar, soweit nicht ein dem Paragraph 74, EheG zu unterstehende Sachverhalt verwirklicht wird, zum geltenden Recht nicht vertreten werden. Demnach kommt es aber im Wesentlichen darauf an, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein wieder Verheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt; die Lebensgemeinschaft
darf gegenüber der Ehe nicht begünstigt werden (EFSlg 87.525 = infas
1998, 77 = RdA 1998, 446 unter Berufung auf Koziol/Welser10 233 FN
109 ua; zum Unterhaltsbegehren eines Kindes EFSlg 70.751 und SZ 70/225 = EvBl 1998/54). Die vom Berufungsgericht übernommene Argumentation Lammers nimmt auf diese Begründung gerade nicht Bezug.
Im angefochtenen Urteil hat es das Berufungsgericht, worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist, vermieden, das Zusammenwohnen der Beklagten mit einem Mann als Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur zu qualifizieren. Ausdrücklich bejaht wurde lediglich das Bestehen einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, auch wenn die ausführlichen Rechtsausführungen zu dieser Lebensform die Vermutung nahelegen, das Berufungsgericht habe das Vorliegen einer solchen doch angenommen.
Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, dass nach den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen eine derartige Qualifikation jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerechtfertigt ist.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht dargelegt, dass die Lebensgemeinschaft in der jüngeren Rechtsprechung als ein eheähnlicher Zustand definiert wird, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (EFSlg 51.553, 57.268, 66.483; RZ 1991/45, 143 = EFSlg 63.510), teils auch als ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Verhältnis minderer Art (EFSlg 38.842 = RZ 1982/3; JBl 1991, 589 = ÖA 1993, 112). Sie setzt im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (ständige Rechtsprechung: zB SZ 40/45; EFSlg 38.825, 51.553, 57.268; EFSlg 63.510 = RZ 1991/45, 143; 2 Ob 314/98k; aus der Lehre zuletzt etwa Hopf/Kathrein, Eherecht Nr 20 zu § 66 EheG; Deixler-Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 201 [202]). In zahlreichen Entscheidungen wurde betont, dass besonders die Geschlechtsgemeinschaft nicht unter allen Umständen erforderlich ist, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind (3 Ob 145/54; EFSlg 38.825, 43.742 ua; sinngemäß auch RZ 1991/45, 143; Deixler-Hübner aaO, 202, die in der Geschlechtsgemeinschaft sogar ein Merkmal von eher untergeordneter Bedeutung sieht). Wiederholt wird auch betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (etwa EFSlg 51.552, 82.294 etc).Zutreffend hat schon das Berufungsgericht dargelegt, dass die Lebensgemeinschaft in der jüngeren Rechtsprechung als ein eheähnlicher Zustand definiert wird, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (EFSlg 51.553, 57.268, 66.483; RZ 1991/45, 143 = EFSlg 63.510), teils auch als ein der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Verhältnis minderer Art (EFSlg 38.842 = RZ 1982/3; JBl 1991, 589 = ÖA 1993, 112). Sie setzt im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (ständige Rechtsprechung: zB SZ 40/45; EFSlg 38.825, 51.553, 57.268; EFSlg 63.510 = RZ 1991/45, 143; 2 Ob 314/98k; aus der Lehre zuletzt etwa Hopf/Kathrein, Eherecht Nr 20 zu Paragraph 66, EheG; Deixler-Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 201 [202]). In zahlreichen Entscheidungen wurde betont, dass besonders die Geschlechtsgemeinschaft nicht unter allen Umständen erforderlich ist, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind (3 Ob 145/54; EFSlg 38.825, 43.742 ua; sinngemäß auch RZ 1991/45, 143; Deixler-Hübner aaO, 202, die in der Geschlechtsgemeinschaft sogar ein Merkmal von eher untergeordneter Bedeutung sieht). Wiederholt wird auch betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (etwa EFSlg 51.552, 82.294 etc).
In der Entscheidung Arb 9.031 = MietSlg 24.609, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Wirtschaftsgemeinschaft nicht unbedingt vorliegen müsse und allein auch nicht genüge, wurde verlangt, dass sich die Partner im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben müssen. Zu 5 Ob 2104/96i (teilweise veröffentlicht in EFSlg 81.679 und 81.680) wurde eine Lebensgemeinschaft bei einer nicht vollständig ausgeprägten Wohnungsgemeinschaft und einer fehlenden Wirtschaftsgemeinschaft verneint. Schließlich heißt es zutreffend in EFSlg 85.516 = ÖBA 1998, 165, eine Wirtschaftsgemeinschaft setze voraus, dass weitgehend entweder die Lebenserhaltungskosten gemeinsam getragen werden oder einer auch für den Lebensunterhalt des anderen aufkommt. Nach der Entscheidung 3 Ob 43/94 reicht die Zahlung eines Entgeltes für die Wohnraumbenützung, für die Verpflegung und für das Waschen der Wäsche im Allgemeinen nicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft aus (zusätzlich wurde noch das Merkmal der Geschlechtsgemeinschaft verneint). In EFSlg 63.510 = RZ 1991/45, 143 wurde eine fallweise Unterstützung durch den Partner und fallweises Nächtigen in der Wohnung des anderen Partners trotz intimen Verhältnisses nicht als Lebensgemeinschaft angesehen. Die Führung einer gemeinsamen Kasse wurde allerdings als nicht notwendig angesehen. Dass der Mann sich an den Wohnungs- und Lebenshaltungskosten in der Weise beteiligte, dass er diese und dazu die Kosten für die Besorgung seiner Wäsche durch die geschiedene Ehefrau allmonatlich bestimmte Beiträge leiste, hindere als zumindest lose Form des gemeinsamen Wirtschaftens die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht. Dagegen wurde in EFSlg 66.485 infolge von Zahlungen von Wirtschaftsgeld und von Aushilfe in finanziellen Notsituationen eine teilweise Wirtschaftsgemeinschaft angenommen und insgesamt die Lebensgemeinschaft bejaht.
Zuletzt wurde des öfteren aus dem (nach außen bestehenden) Eindruck des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft auch auf eine Wirtschaftsgemeinschaft bzw auf eine Unterhaltsgewährung durch den Partner geschlossen (EFSlg 70.751; SZ 70/225 = EvBl 1998/54; 10 ObS 244/98z = RdA 1998, 446).
Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf den von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt ist somit, versteht man "regelmäßig", wie offenbar vom Berufungsgericht gemeint, so, dass Harald S***** stets dann bei der Beklagten nächtigt, wenn er nicht Nachtdienst hat, das Merkmal der Wohnungsgemeinschaft ebenso wie das der geschlechtlichen Beziehung zu bejahen. Bezogen auf die Zeit der vom Berufungsgericht angenommenen Lebensgemeinschaft ab März 1997 war zwar nicht feststellbar, ob dieser Beiträge zu den Miet- oder Betriebskosten oder zu Einkäufen der Beklagten leistete. Es steht aber fest, dass er sie bei der Bewältigung der Alltagsaufgaben unterstützt, wobei beispielsweise angeführt wird, dass er anlässlich der Geburt ihres dritten Kindes ihre beiden ehelichen Kinder beaufsichtigte. Dazu kommt noch, dass er mit der Beklagten Einkäufe verrichtet und seine private Kleidung "teilweise" von der Beklagten gewaschen wird. Diese Umstände reichen wohl für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus, zumal angesichts des absolut eher geringen Unterhaltsbetrages, den die Beklagte monatlich erhält, kein Fall vorliegt, in dem trifftige Gründe (wie im Fall der E EFSlg 57.270) für eine getrennte Wirtschaftsführung sprechen würden. Derartiges wurde auch gar nicht behauptet.
Daraus folgt, dass, was die Beklagte und ihren Partner angeht, die Merkmale der Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft vorliegen und dieses Verhältnis dem typischen Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dass eine (volle) Wirtschaftsgemeinschaft aus den Tatsachenfeststellungen nicht abgeleitet werden kann, hindert die Beurteilung als eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht. Ob eine andere Beurteilung erforderlich wäre, wenn feststünde, dass der Lebensgefährte zum Unterhalt der Beklagten nichts beiträgt, oder dass diese in keiner Form gemeinsam wirtschaften, braucht angesichts der getroffenen Negativfeststellung nicht geprüft werden. Angesichts des äußeren Bildes einer Lebensgemeinschaft hätte dies die Beklagte behaupten und beweisen müssen. Ob im Übrigen nicht allein schon der Umstand, dass der Mann, mit dem die Beklagte ein sexuelles Verhältnis hat, verheiratet ist, für sich allein die Sittenwidrigkeit ihres Unterhaltsbegehrens begründen würde, braucht nicht untersucht zu werden, weil der Kläger seine Oppositionsklage darauf niemals gestützt hat und auch in der Revision darauf nicht Bezug nimmt. Keinesfalls aber könnte aus der Tatsache, dass der Lebensgefährte der Beklagten verheiratet ist, abgeleitet werden, dass mangels konkreter Möglichkeit einer alsbaldigen Eheschließung die Rechtsprechung über das Ruhen des Unterhaltsanspruchs nicht anzuwenden wäre. Dies würde eine durch nichts zu rechtfertigende Begünstigung von ehebrecherischen Lebensgemeinschaften bedeuten.
Demnach war in Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Im Hinblick auf die im Widerspruch zur Rechtsprechung stehende Formulierung des Klagebegehrens war der Urteilsspruch von Amts wegen richtig zu fassen (EvBl 1959/115; SZ 54/139 uva). Da nach der Rechtsprechung das Ruhen des Unterhaltsanspruchs ein zeitweiliges Erlöschen (und nicht bloß eine Hemmung) bedeutet (EvBl 1973/266; EFSlg 34.565), war dies zum Ausdruck zu bringen. Wenn auch der Unterhalt ab dem auf die Aufnahme der Lebensgemeinschaft (im März 1997) folgenden Monat nicht mehr zu leisten ist (SZ 40/45 = EvBl 1967/401 = EFSlg 8.685), braucht der Beginn des Ruhens des Unterhaltsanspruchs deshalb nicht in das Urteil aufgenommen zu werden, weil die Beklagte erst für ab August 1997 fällige Unterhaltsbeträge Exekution führt. Darauf wird in der Klage Bezug genommen und diesen Zeitraum umfasst auch der Urteilsspruch.
Soweit der Kläger auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass zufolge § 519 Abs 1 ZPO Kostenentscheidungen der zweiten Instanz stets unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 55 und Kodek aaO Rz 2 zu § 519).Soweit der Kläger auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO Kostenentscheidungen der zweiten Instanz stets unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 55 und Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 519,).
Zufolge der Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hatte der erkennende Senat eine eigene Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren zu fällen. Diese beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die vom Kläger in Anspruch genommene Kostenbemessungsgrundlage unter der sich nach dem Gesetz ergebenden. Er hat somit keinesfalls überhöhte Kosten verzeichnet. Allerdings gebührt für die Berufung lediglich der einfache Einheitssatz, hat doch eine Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung stattgefunden. Die Verdreifachung bzw Vervierfachung des Einheitssatzes nach § 23 Abs 9 RATG kommt daher nicht zu tragen. Nach Absicht des Gesetzgebers sollte dann, wenn eine Berufungsverhandlung mit Beweisaufnahme oder sonstige Ergänzung des Verfahrens stattfindet, am bisherigen Kostenersatzrecht nichts geändert werden (EB zur RV der WGN 1997 898 BlgNR 20. GP 53).Zufolge der Abänderung der Urteile der Vorinstanzen hatte der erkennende Senat eine eigene Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren zu fällen. Diese beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die vom Kläger in Anspruch genommene Kostenbemessungsgrundlage unter der sich nach dem Gesetz ergebenden. Er hat somit keinesfalls überhöhte Kosten verzeichnet. Allerdings gebührt für die Berufung lediglich der einfache Einheitssatz, hat doch eine Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung stattgefunden. Die Verdreifachung bzw Vervierfachung des Einheitssatzes nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG kommt daher nicht zu tragen. Nach Absicht des Gesetzgebers sollte dann, wenn eine Berufungsverhandlung mit Beweisaufnahme oder sonstige Ergänzung des Verfahrens stattfindet, am bisherigen Kostenersatzrecht nichts geändert werden (EB zur Regierungsvorlage der WGN 1997 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 53).
Angesichts des Umstandes, dass die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit f GGG nur S 7.950 beträgt, waren dem Kläger an Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur S 1.980 zuzuerkennen.Angesichts des Umstandes, dass die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, GGG nur S 7.950 beträgt, waren dem Kläger an Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nur S 1.980 zuzuerkennen.