Die Revision ist nicht zulässig.
Der Revisionswerber macht geltend, dass die Frage, ob das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nur nach äußeren (objektiven) Umstände beurteilt werden kann und diese subjektive Komponente, also die innere Einstellung der Partner außer Betracht zu bleiben habe. In Analogie zur Beurteilung der Frage, wann eine häusliche Gemeinschaft als aufgehoben anzusehen sei, sei auch die Frage zu lösen, wann eine Lebensgemeinschaft eingegangen werde. Der äußere Anschein sei Indiz für Grad und Intensität der inneren Bindung.
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass es keine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft gibt. Der Oberste Gerichtshof hat daher Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft entwickelt. Diese äußert sich darin, dass Personen verschiedenen Geschlechts wie Ehemann und Ehefrau zusammen leben, ohne die Ehe geschlossen zu haben (EvBl 1962/185 RZ 1963, 213 RZ 1991/45, SZ 40/45, 3 Ob 284/97d mwN). Insbesondere sind für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft drei Kriterien maßgeblich, nämlich
1.) die Eheähnlichkeit, 2.) das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und 3.) eine gewisse Dauer. Es muß daher ein Verhältnis vorliegen, dass zum typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (vgl EF1.) die Eheähnlichkeit, 2.) das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und 3.) eine gewisse Dauer. Es muß daher ein Verhältnis vorliegen, dass zum typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht vergleiche EF
57.268 RZ 1991/45; Stabentheiner, die nicht eheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick NZ 1995, 49 Fn 27 mwN). Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (EF 57.268). Zum weiteren Kriterium, wonach auch bei der Qualifikation einer Lebensgemeinschaft das Element der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen ist, wurde bereits ausgesprochen, dass diese "Dauer" nicht nach Monaten oder Jahren zu konkretisieren und zu bemessen ist, sondern danach, ob die Gemeinschaft auf gewisse zeitliche Dauer eingerichtet ist (SZ 40/45 = EvBl 1967/401 = EFSlg57.268 RZ 1991/45; Stabentheiner, die nicht eheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick NZ 1995, 49 Fn 27 mwN). Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (EF 57.268). Zum weiteren Kriterium, wonach auch bei der Qualifikation einer Lebensgemeinschaft das Element der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen ist, wurde bereits ausgesprochen, dass diese "Dauer" nicht nach Monaten oder Jahren zu konkretisieren und zu bemessen ist, sondern danach, ob die Gemeinschaft auf gewisse zeitliche Dauer eingerichtet ist (SZ 40/45 = EvBl 1967/401 = EFSlg
8.683 RZ 1991/45; EF 57.268). Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn die Partner ein längeres Zusammenleben beabsichtigen; auf die tatsächliche Dauer der Partnerschaft kommt es nicht an (Stabentheiner aaO FN 30, 31). Ebenfalls wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Lebensgemeinschaft nicht ein äußerer Zustand ist, sondern auch eine innere Einstellung der Partner voraussetzt, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen werde (14 Ob 101, 102/86 RZ 1991/45). Partner, bei denen die äußeren Umstände das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vermuten lassen, trifft die Offenlegungspflicht hinsichtlich des fehlenden Bindungswillens (RpflSlgE 1991/126, EF 57.268). In der Entscheidung EF 57.268 wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner nur schwer nachweisbar sei, weshalb jene Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet werde, eine Offenlegungspflicht treffe. Dies kann daher nur dahin verstanden werden, dass nunmehr jene Partner, für die nach außenhin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spricht, jene Umstände nachzuweisen haben, die dem entgegen stehen. Danach wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich bei der "Offenlegungspflicht" um eine Frage der Beweislastverteilung handelt.
Die vom Berufungsgericht als erhebliche bezeichnete Rechtsfrage wurde daher vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet. Im übrigen kommt es aber bei Beurteilung, ob eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, immer auf die Umstände des Einzelfalles an (EF 57.268 mwN).
Ob im konkreten Einzelfall sich die nach außen sichtbaren Anzeichen der Intensität und Stabilität der Beziehungen der Lebensgefährten derart verdichteten, dass bereits von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann, betrifft daher im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, weil dies unter Berücksichtigung aller Umstände nur im konkreten Fall beurteilt werden kann.
Dieselben Überlegungen treffen auch für die Behauptung zu, die Beklagte habe durch einen (einmaligen) tätlichen Angriff auf die nunmehrige Ehefrau des Klägers ihren Unterhalt verwirkt. Auch hier können nur jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung herangezogen werden, weshalb ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Kriterien zur Beurteilung, ob eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, entsprechen der ständigen auch vom Berufungsgericht bereits zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.