Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 2001, G 104/00-9, über Antrag des Oberlandesgerichts Innsbruck die Wortfolgen "b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in § 294 Abs 1Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 2001, G 104/00-9, über Antrag des Oberlandesgerichts Innsbruck die Wortfolgen "b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin)" sowie "b und" in Paragraph 294, Absatz eins
1. Satz ASVG in der Fassung des Art IV Z 39 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, des Art I Z 26 der 36. Novelle zum ASVG, BGBl 1981/282, und des Art IV Z 5 lit a der 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, sowie die Worte "in den Fällen des Abs 1 lit b" in § 294 Abs 3 1. Satz ASVG in der Fassung des Art IV Z 39 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, als verfassungswidrig aufgehoben hat; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.1. Satz ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, der 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, des Artikel römisch eins, Ziffer 26, der 36. Novelle zum ASVG, BGBl 1981/282, und des Artikel römisch vier, Ziffer 5, Litera a, der 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, sowie die Worte "in den Fällen des Absatz eins, lit b" in Paragraph 294, Absatz 3, 1. Satz ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 39, der 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, als verfassungswidrig aufgehoben hat; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist nach Art 140 Abs 7 B-VG auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Da der vorliegende Fall keinen Anlassfall darstellt, ist hiefür weiterhin § 294 ASVG in der im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung maßgebend.Die Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, ist nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf alle in ihren Geltungsbereich fallenden Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Da der vorliegende Fall keinen Anlassfall darstellt, ist hiefür weiterhin Paragraph 294, ASVG in der im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung maßgebend.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, welchen Einfluss das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche hat, in den Entscheidungen 10 ObS 244/98z (ZAS 1999/11, Brodil = DRdA 1999/20, Kerschner = SSV-NF 12/96) und 10 ObS 301/98g (ARD 5025/17/99) eingehend Stellung genommen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Zum Einfluss einer solchen Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage schloss sich der Senat der Entscheidung des Oberlandesgericht Wien zu SSV 22/81 an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt demnach zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten, weil es andernfalls auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber einer wiederverheirateten Frau komme. Hätte sich die Klägerin nämlich wieder verehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (§ 292 Abs 2 ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (§ 294 Abs 4 ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, dass das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung (einer ansonsten nicht mehr berufstätigen oder erwerbsunfähigen Frau) stellt demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, welchen Einfluss das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche hat, in den Entscheidungen 10 ObS 244/98z (ZAS 1999/11, Brodil = DRdA 1999/20, Kerschner = SSV-NF 12/96) und 10 ObS 301/98g (ARD 5025/17/99) eingehend Stellung genommen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenngleich die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe - keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Zum Einfluss einer solchen Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage schloss sich der Senat der Entscheidung des Oberlandesgericht Wien zu SSV 22/81 an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt demnach zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleichzuhalten, weil es andernfalls auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber einer wiederverheirateten Frau komme. Hätte sich die Klägerin nämlich wieder verehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (Paragraph 292, Absatz 2, ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (Paragraph 294, Absatz 4, ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, dass das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung (einer ansonsten nicht mehr berufstätigen oder erwerbsunfähigen Frau) stellt demnach ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.
Der Entscheidung 10 ObS 244/98z sind Kerschner und Brodil in ihren Glossierungen (zu DRdA 1999/20 und ZAS 1999/11) zumindest insoweit entgegen getreten, als im Hinblick auf den Versorgungszweck der Ausgleichszulage der Nachweis fehlenden oder zu geringen Einkommens bzw der Uneinbringlichkeit auch bei der Lebensgemeinschaft möglich sein müsse, wobei den antragstellenden Lebensgefährten die Beweislast treffe. Dieser Gedanke klingt bereits in den Entscheidungen 10 ObS 244/98z und 10 ObS 301/98g an, war dort jedoch aufgrund eines anzunehmenden höheren Einkommens des Lebensgefährten ohne Relevanz.
Im Falle einer Wiederverehelichung der Klägerin wäre bei der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (§ 292 Abs 2 ASVG), solange dieses nicht nachgewiesen ist, in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 294 Abs 4 ASVG). Tragender Gedanke der Vorentscheidung 10 ObS 244/98z ist nun, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter. Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privat-, Abgaben-, Förderungs- und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird (zB § 123 Abs 8 lit b iVm Abs 7 ASVG, § 56 Abs 6 B-KUVG, § 20 Abs 2 AlVG) oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt (zB § 14 Abs 3 MRG und verschiedene Wohnbauförderungsgesetze der Länder; siehe näher bei Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 [54]; Stolzlechner, Die Familie im materiellen Verwaltungsrecht, in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 233 [254 ff]).Im Falle einer Wiederverehelichung der Klägerin wäre bei der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (Paragraph 292, Absatz 2, ASVG), solange dieses nicht nachgewiesen ist, in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 294, Absatz 4, ASVG). Tragender Gedanke der Vorentscheidung 10 ObS 244/98z ist nun, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter. Ein ausdrückliches Verbot einer Schlechterstellung von Lebensgefährten gegenüber verheirateten Personen gibt es in der Rechtsordnung nicht explizit. Im Privat-, Abgaben-, Förderungs- und Sozialrecht finden sich Gleichstellungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe dort, wo ein Lebensgefährte vom anderen "eheähnlich" unterhalten wird (zB Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, in Verbindung mit Absatz 7, ASVG, Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 20, Absatz 2, AlVG) oder zumindest gemeinsames Wirtschaften vorliegt (zB Paragraph 14, Absatz 3, MRG und verschiedene Wohnbauförderungsgesetze der Länder; siehe näher bei Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 [54]; Stolzlechner, Die Familie im materiellen Verwaltungsrecht, in Harrer/Zitta, Familie und Recht [1992], 233 [254 ff]).
Im Ausgleichszulagenrecht besteht keine ausdrückliche Regelung für die Anrechnung der Versorgung des (potentiellen) Ausgleichszulagenbeziehers aus seiner Lebensgemeinschaft. Wie schon in den beiden Entscheidungen 10 ObS 244/98z und 10 ObS 301/98g zum Ausdruck gebracht wurde, stellt die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der "wirtschaftlichen Lebensführung" ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar. Konsequenterweise muss aber dann der Nachweis zulässig sein, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Wie Brodil und Kerschner in ihren Glossierungen dargestellt haben, bietet sich hiefür die entsprechende Anwendung der Regelung des § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG an, wonach die in § 294 Abs 1 ASVG vorgesehene pauschale Zurechnung des Unterhaltsanspruchs zum Nettoeinkommen durch eine Zurechnung der tatsächlichen Leistungen ersetzt wird, wenn die Unterhaltsforderung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.Im Ausgleichszulagenrecht besteht keine ausdrückliche Regelung für die Anrechnung der Versorgung des (potentiellen) Ausgleichszulagenbeziehers aus seiner Lebensgemeinschaft. Wie schon in den beiden Entscheidungen 10 ObS 244/98z und 10 ObS 301/98g zum Ausdruck gebracht wurde, stellt die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der "wirtschaftlichen Lebensführung" ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar. Konsequenterweise muss aber dann der Nachweis zulässig sein, dass dieser Effekt durch die Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Wie Brodil und Kerschner in ihren Glossierungen dargestellt haben, bietet sich hiefür die entsprechende Anwendung der Regelung des Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG an, wonach die in Paragraph 294, Absatz eins, ASVG vorgesehene pauschale Zurechnung des Unterhaltsanspruchs zum Nettoeinkommen durch eine Zurechnung der tatsächlichen Leistungen ersetzt wird, wenn die Unterhaltsforderung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
Es wird nicht verkannt, dass diese Regelung auf den aus der Ehe oder früheren Ehe resultierenden Unterhaltsanspruch abstellt, während aus der Lebensgemeinschaft kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch resultiert. Die genannte Bestimmung bietet sich aber deshalb an, weil durch ihre entsprechende Anwendung die Prüfung gewährleistet werden kann, ob die von der Ausgleichszulage angestrebte Mindestversorgung bereits durch die Lebensgemeinschaft gewährleistet ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vorgebracht, dass sich die Leistungen ihres Lebensgefährten auf die Bezahlung der Miete und der Betriebskosten für das von der Klägerin und dem Lebensgefährten bewohnte Zimmer im monatlichen Ausmaß von S 1.300,-- beschränkten, sodass der Klägerin lediglich eine monatliche Leistung von S 650,-- zukomme, während sie selbst mit ihrem monatlichen Einkommen die gesamten sonstigen Ausgaben für Lebensmittel, Telefon etc bestreite; der Wert dieser Leistungen übersteige bei weitem den Wert der vom Lebensgefährten erbrachten Leistungen.
Die von der Klägerin zu diesem Beweisthema beantragten Beweise wurden jedoch von den Vorinstanzen im Hinblick auf die von ihnen vertretene Auffassung nicht aufgenommen.
Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsansicht ist im fortgesetzten Verfahren zu erheben, wie die Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet ist und inwieweit der Lebensgefährte der Klägerin zur Bestreitung der gemeinsamen Aufwendungen beiträgt. Für die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs ist zu fingieren, dass die Lebensgefährten in aufrechter Ehe verbunden sind; auf dieser Grundlage ist die Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls unter Anwendung der Anspannungstheorie - zu berechnen und dessen Durchsetzbarkeit entsprechend § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG zu beurteilen. Unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, die sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Zurechnung nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich zufließenden Unterhaltsleistung in Betracht.Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsansicht ist im fortgesetzten Verfahren zu erheben, wie die Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet ist und inwieweit der Lebensgefährte der Klägerin zur Bestreitung der gemeinsamen Aufwendungen beiträgt. Für die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs ist zu fingieren, dass die Lebensgefährten in aufrechter Ehe verbunden sind; auf dieser Grundlage ist die Höhe eines fiktiven Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls unter Anwendung der Anspannungstheorie - zu berechnen und dessen Durchsetzbarkeit entsprechend Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG zu beurteilen. Unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, die sinngemäß anzuwenden sind, kommt eine Zurechnung nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich zufließenden Unterhaltsleistung in Betracht.
Da die Vorinstanzen zur Frage der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und des Beitrags des Lebensgefährten der Klägerin nur unzureichende Feststellungen getroffen haben, bedarf es - um die Sache spruchreif zu machen - einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.