Rechtssatz RS0117013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117013
Geschäftszahl
10ObS252/02k
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.Die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117013
Dokumentnummer
JJR_20021022_OGH0002_010OBS00252_02K0000_001