Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (RIS-Justiz RS0042392) - ist das als Rekurs an den Obersten Gerichtshofs zu wertende, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete, Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig.
1. Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55a Abs 2 EheG ist wie jeder gerichtliche Vergleich (auch) ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz, § 55 Rz 37). Dass der Unterhaltsverzicht im Rahmen des Scheidungsfolgenvergleichs erfolgte, erbringt nur den Beweis dafür, dass die Erklärungen vor dem Richter abgegeben wurden, nicht aber, dass sie dem Vertragswillen der Parteien entsprechen. Die Klägerin konnte sich demnach im vorliegenden Verfahren darauf berufen, dass der Unterhaltsverzicht lediglich zum Schein abgegeben wurde (10 ObS 207/03v). Ist ihr der Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines Scheingeschäfts nach § 916 Abs 1 ABGB gelungen (RIS-Justiz RS0018084), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellung gebunden, die Vereinbarung habe nicht dem wahren Willen der Partner entsprochen, sondern sei im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden (RIS-Justiz RS0043610). Der wechselseitige Unterhaltsverzicht erwies sich als nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB unwirksam, weil er von beiden Seiten nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (SZ 59/108 uva). Da aus dem Scheincharakter Nichtigkeit resultiert, bedarf es keiner Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage.1. Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist wie jeder gerichtliche Vergleich (auch) ein Rechtsgeschäft, dessen materielle Gültigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz, Paragraph 55, Rz 37). Dass der Unterhaltsverzicht im Rahmen des Scheidungsfolgenvergleichs erfolgte, erbringt nur den Beweis dafür, dass die Erklärungen vor dem Richter abgegeben wurden, nicht aber, dass sie dem Vertragswillen der Parteien entsprechen. Die Klägerin konnte sich demnach im vorliegenden Verfahren darauf berufen, dass der Unterhaltsverzicht lediglich zum Schein abgegeben wurde (10 ObS 207/03v). Ist ihr der Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen eines Scheingeschäfts nach Paragraph 916, Absatz eins, ABGB gelungen (RIS-Justiz RS0018084), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellung gebunden, die Vereinbarung habe nicht dem wahren Willen der Partner entsprochen, sondern sei im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden (RIS-Justiz RS0043610). Der wechselseitige Unterhaltsverzicht erwies sich als nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB unwirksam, weil er von beiden Seiten nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (SZ 59/108 uva). Da aus dem Scheincharakter Nichtigkeit resultiert, bedarf es keiner Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage.
2. Hinter dem zum Schein abgegebenen Unterhaltsverzicht steht die schriftliche Vereinbarung Beilage ./A als verdecktes Geschäft. Dieses ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis, es sollte eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen begründet werden, ist keinesfalls unvertretbar. Liegt der wirtschaftliche Grund der Verpflichtung in der Erbringung von Unterhaltszahlungen, erweist sich der Einwand des Beklagten unbeachtlich, die Vereinbarung stelle ein ungültiges abstraktes Verpflichtungsgechäft dar. Vertragliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eheleuten sind nicht an die Form eines Notariatsakts gebunden (RIS-Justiz RS0014598). Zutreffend ist auch die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht, der Vereinbarung wohne als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne, sodass jede wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu einer Neufestsetzung des Unterhalts führt (RIS-Justiz RS0018984).
Da weder der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt noch der Rekurswerber eine derartige Rechtsfrage aufzeigt, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da weder der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt noch der Rekurswerber eine derartige Rechtsfrage aufzeigt, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Kostenersatz, da sie in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf Kostenersatz, da sie in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.