Rechtssatz RS0109058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109058
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Im Sozialrechtsverfahren wegen einer Ausgleichszulage steht es den erkennenden Gerichten nicht zu, die im rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren vom damals zur Entscheidung berufenen Gericht vertretene Rechtsansicht zu überprüfen (ebenso 10 ObS 2345/96t = SSV-NF 10/109).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 264/97i
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 264/97i
- 10 ObS 45/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
nur: Im Sozialrechtsverfahren steht es den erkennenden Gerichten nicht zu, die im rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren vom damals zur Entscheidung berufenen Gericht vertretene Rechtsansicht zu überprüfen (ebenso 10 ObS 2345/96t = SSV-NF 10/109). (T1) Beisatz: Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109058
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00264_97I0000_001