Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin wurde am 3.5.1977 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Sie erhielt vom geschiedenen Mann jahrelang keinen Unterhalt. Seit 1.7.1993 bezieht die Klägerin von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, die damals S 3.458,70 monatlich betrug. Mit Bescheid vom 19.5.1994 wurde der Klägerin ab 1.7.1993 eine Ausgleichszulage von damals S 4.201,80 zuerkannt. Mit Bescheid vom 14.3.1995 nahm die Beklagte eine Neufeststellung dieser Ausgleichszulage vor und setzte sie für die Monate Februar und März 1995 auf S 3.028,60 herab. Dies wurde damit begründet, daß ein pauschalierter Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann von S 1.036,90 monatlich zu berücksichtigen und ihrem Einkommen zuzurechnen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.1995 wurde die Ausgleichszulage der Klägerin für die Zeit vom 1.4. bis 31.7.1995 mit monatlich S 3.028,60 und für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.1995 mit monatlich S 2.831,10 festgesetzt. Diese Herabsetzung der Ausgleichszulage ergab sich daraus, daß die Beklagte dem Einkommen der Klägerin einen pauschalierten Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten von nunmehr S 1.234,40 zurechnete. Weiters wurde in dem zuletzt genannten Bescheid ausgesprochen, daß über die ab 1.11.1995 gebührende Höhe der Ausgleichszulage gesondert entschieden werde. Die Klägerin wurde verständigt, daß ihre Ausgleichszulage ab 1.11.1995 mit S 2.500,-- monatlich bevorschußt werde. Mit einem weiteren Bescheid vom 1.4.1996 setzte die Beklagte die der Klägerin gebührende Ausgleichszulage ab 1.11.1995 mit S 2.831,10 und ab 1.1.1996 mit S 2.924,30 fest.Die Ehe der Klägerin wurde am 3.5.1977 gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Sie erhielt vom geschiedenen Mann jahrelang keinen Unterhalt. Seit 1.7.1993 bezieht die Klägerin von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension, die damals S 3.458,70 monatlich betrug. Mit Bescheid vom 19.5.1994 wurde der Klägerin ab 1.7.1993 eine Ausgleichszulage von damals S 4.201,80 zuerkannt. Mit Bescheid vom 14.3.1995 nahm die Beklagte eine Neufeststellung dieser Ausgleichszulage vor und setzte sie für die Monate Februar und März 1995 auf S 3.028,60 herab. Dies wurde damit begründet, daß ein pauschalierter Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann von S 1.036,90 monatlich zu berücksichtigen und ihrem Einkommen zuzurechnen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.1995 wurde die Ausgleichszulage der Klägerin für die Zeit vom 1.4. bis 31.7.1995 mit monatlich S 3.028,60 und für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.1995 mit monatlich S 2.831,10 festgesetzt. Diese Herabsetzung der Ausgleichszulage ergab sich daraus, daß die Beklagte dem Einkommen der Klägerin einen pauschalierten Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten von nunmehr S 1.234,40 zurechnete. Weiters wurde in dem zuletzt genannten Bescheid ausgesprochen, daß über die ab 1.11.1995 gebührende Höhe der Ausgleichszulage gesondert entschieden werde. Die Klägerin wurde verständigt, daß ihre Ausgleichszulage ab 1.11.1995 mit S 2.500,-- monatlich bevorschußt werde. Mit einem weiteren Bescheid vom 1.4.1996 setzte die Beklagte die der Klägerin gebührende Ausgleichszulage ab 1.11.1995 mit S 2.831,10 und ab 1.1.1996 mit S 2.924,30 fest.
Am 25.7.1995 brachte die Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann beim Bezirksgericht Mureck eine Klage auf Unterhaltsleistung von S 1.100,-- monatlich rückwirkend ab 1.2.1995 ein. Sie brachte in dieser Klage vor, die ihr gewährte Ausgleichszulage sei mit der Begründung herabgesetzt worden, daß der geschiedene Ehegatte seit 1.1.1995 ein höheres Einkommen beziehe und daher von seiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein monatlicher Unterhaltsbetrag ab 1.2.1995 von S 1.036,90 angenommen worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mureck vom 18.9.1995 wurde der Klägerin ab 1.2.1995 ein monatlicher Unterhalt von S 460,-- zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Mannes von S 11.520,-- und (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) ein monatliches Durchschnittseinkommen der Klägerin von S 6.917,60 zugrunde. 40 % des gemeinsamen Einkommens ergab S 7.374,-- woraus sich abzüglich des genannten Eigeneinkommens der Klägerin ein Unterhaltsbetrag von S 460,-- monatlich errechnete. Dieses Urteil wurde ohne Anfechtung rechtskräftig.
Die vorliegende, am 25.1.1996 bei Gericht eingelangte Klage richtet sich gegen den oben genannten Bescheid der Beklagten vom 4.12.1995. Die Klägerin begehrt darin die Zahlung einer höheren Ausgleichszulage ab 1.4.1995 mit der Begründung, daß die Beklagte einen pauschalierten Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Mann von S 1.036,90 annehme, während sie aufgrund des dargestellten rechtskräftigen Urteils lediglich einen monatlichen Unterhalt von S 460,-- beziehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein, die vom Bezirksgericht Mureck vorgenommene Unterhaltsbemessung sei unrichtig, weil zu Unrecht die von der Klägerin bezogene Ausgleichszulage als ihr Eigeneinkommen angerechnet worden sei. Ansprüche auf Ausgleichszulagen hätten aber als subsidiäre Fürsorgeleistungen bei der Berechnung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches außer Betracht zu bleiben. Daher könne der gerichtlich festgestellte Unterhaltsanspruch von S 460,-- nicht der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundegelegt werden. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin seien vielmehr nach § 294 Abs 1 ASVG gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, daß im konkreten Fall 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Mannes zuzurechnen seien.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein, die vom Bezirksgericht Mureck vorgenommene Unterhaltsbemessung sei unrichtig, weil zu Unrecht die von der Klägerin bezogene Ausgleichszulage als ihr Eigeneinkommen angerechnet worden sei. Ansprüche auf Ausgleichszulagen hätten aber als subsidiäre Fürsorgeleistungen bei der Berechnung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches außer Betracht zu bleiben. Daher könne der gerichtlich festgestellte Unterhaltsanspruch von S 460,-- nicht der Berechnung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundegelegt werden. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin seien vielmehr nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, daß im konkreten Fall 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Mannes zuzurechnen seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren dahin statt, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin ab 1.4.1995 eine Ausgleichszulage von monatlich S 3.605,-- zu zahlen und bei einer allfälligen Neubemessung der Ausgleichszulage den der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann zustehenden monatlichen Unterhalt lediglich in der Höhe von S 460,-- anzurechnen. Gemäß § 294 Abs 3 ASVG erfolge eine Zurechnung zum Nettoeinkommen nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach § 294 Abs 1 ASVG berechnete (pauschalierte) Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar sei. Der Klägerin sei mit rechtskräftigem Urteil ein monatlicher Unterhalt von nur S 460,-- zugesprochen, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen worden. Die Verfolgung eines höheren Unterhaltsanspruchs sei damit offensichtlich aussichtslos. Bei Bemessung der Ausgleichszulage sei daher nicht der pauschalierte, sondern der tatsächlich bezahlte Unterhaltsbetrag anzurechnen. Davon abgesehen habe das Bezirksgericht den der Klägerin gebührenden Unterhalt zutreffend berechnet und dabei ihr monatliches Einkommen inklusive der ihr ausbezahlten Ausgleichszulage berücksichtigt. Wenngleich die Ausgleichszulage subsidiären, fürsorgerechtlichen Charakter habe, sei sie dennoch bei der Unterhaltsbemessung als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ausgehend von einer Pension der Klägerin ab 1.4.1995 von S 3.644,50, einem damals gültigen Richtsatz von S 7.710,-- und einem Unterhaltsanspruch von S 460,-- (x 12 : 14) errechne sich die gebührenende Ausgleichszulage mit S 3.671,20. Warum das Erstgericht eine Ausgleichszulage von nur S 3.605,-- zuerkannte, wurde nicht begründet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren dahin statt, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin ab 1.4.1995 eine Ausgleichszulage von monatlich S 3.605,-- zu zahlen und bei einer allfälligen Neubemessung der Ausgleichszulage den der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann zustehenden monatlichen Unterhalt lediglich in der Höhe von S 460,-- anzurechnen. Gemäß Paragraph 294, Absatz 3, ASVG erfolge eine Zurechnung zum Nettoeinkommen nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG berechnete (pauschalierte) Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar sei. Der Klägerin sei mit rechtskräftigem Urteil ein monatlicher Unterhalt von nur S 460,-- zugesprochen, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen worden. Die Verfolgung eines höheren Unterhaltsanspruchs sei damit offensichtlich aussichtslos. Bei Bemessung der Ausgleichszulage sei daher nicht der pauschalierte, sondern der tatsächlich bezahlte Unterhaltsbetrag anzurechnen. Davon abgesehen habe das Bezirksgericht den der Klägerin gebührenden Unterhalt zutreffend berechnet und dabei ihr monatliches Einkommen inklusive der ihr ausbezahlten Ausgleichszulage berücksichtigt. Wenngleich die Ausgleichszulage subsidiären, fürsorgerechtlichen Charakter habe, sei sie dennoch bei der Unterhaltsbemessung als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ausgehend von einer Pension der Klägerin ab 1.4.1995 von S 3.644,50, einem damals gültigen Richtsatz von S 7.710,-- und einem Unterhaltsanspruch von S 460,-- (x 12 : 14) errechne sich die gebührenende Ausgleichszulage mit S 3.671,20. Warum das Erstgericht eine Ausgleichszulage von nur S 3.605,-- zuerkannte, wurde nicht begründet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch einer Ausgleichszulage von S 3.605,-- monatlich für die Zeit vom 1.4. bis 31.10.1995 mit Teilurteil und hob im übrigen das erstgerichtliche Urteil auf. In Ansehung des Begehrens auf Zahlung der Ausgleichszulage ab 1.11.1995 wies es die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin nicht den pauschalierten Unterhalt nach § 294 Abs 1 ASVG, sondern nach Abs 3 Satz 2 dieser Gesetzesstelle lediglich den tatsächlich zufließenden Unterhalt anrechnen lassen müsse. Die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage sei als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die vom Bezirksgericht berücksichtigte Ausgleichszulage von S 2.500,-- lediglich vorläufig gegen nachträgliche Verrechnung zuerkannt worden sei, hätte sich für die Klägerin im Unterhaltsprozeß kein günstigeres Ergebnis erzielen lassen, weil ihr tatsächlich zuerkannter Ausgleichszulagenanspruch jedenfalls über der Höhe der vorläufig gewährten Leistung lag. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, eine Erhöhung des Unterhaltes wegen wesentlicher Änderungen zu erreichen. Insoweit sei das erstgerichtlich Urteil als Teilurteil zu bestätigen. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage über den Bescheidzeitraum, also über den 31.10.1995 hinaus lasse sich allerdings noch nicht beurteilen, da verschiedene Grundlagen wie etwa das Pensionseinkommen nicht festgestellt worden seien. Ein Feststellungsausspruch, wie ihn das Erstgericht in sein Urteil augenommen habe, sei aber von der Klägerin nie beantragt worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch einer Ausgleichszulage von S 3.605,-- monatlich für die Zeit vom 1.4. bis 31.10.1995 mit Teilurteil und hob im übrigen das erstgerichtliche Urteil auf. In Ansehung des Begehrens auf Zahlung der Ausgleichszulage ab 1.11.1995 wies es die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß sich die Klägerin nicht den pauschalierten Unterhalt nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG, sondern nach Absatz 3, Satz 2 dieser Gesetzesstelle lediglich den tatsächlich zufließenden Unterhalt anrechnen lassen müsse. Die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage sei als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die vom Bezirksgericht berücksichtigte Ausgleichszulage von S 2.500,-- lediglich vorläufig gegen nachträgliche Verrechnung zuerkannt worden sei, hätte sich für die Klägerin im Unterhaltsprozeß kein günstigeres Ergebnis erzielen lassen, weil ihr tatsächlich zuerkannter Ausgleichszulagenanspruch jedenfalls über der Höhe der vorläufig gewährten Leistung lag. Die Klägerin habe auch keine Möglichkeit, eine Erhöhung des Unterhaltes wegen wesentlicher Änderungen zu erreichen. Insoweit sei das erstgerichtlich Urteil als Teilurteil zu bestätigen. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage über den Bescheidzeitraum, also über den 31.10.1995 hinaus lasse sich allerdings noch nicht beurteilen, da verschiedene Grundlagen wie etwa das Pensionseinkommen nicht festgestellt worden seien. Ein Feststellungsausspruch, wie ihn das Erstgericht in sein Urteil augenommen habe, sei aber von der Klägerin nie beantragt worden.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahin, daß - im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 4.12.1995 - die der Klägerin gebührende Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.4. bis 31.7.1995 mit monatlich S 3.028,60 sowie für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.1995 mit monatlich S 2.831,10 festgesetzt werde. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird die Aufhebung dieses Beschlusses und insoweit die Zurückweisung der Klage beantragt.