Die Revision des Beklagten ist berechtigt, jene der Klägerin nicht.
Zur vom Beklagten geltend gemachten Unterhaltsverwirkung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zur vom Beklagten geltend gemachten Unterhaltsverwirkung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/128; SZ 52/6 und 7 Ob 503/91) hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht. Gemäß § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht schlechthin anzurechnen, sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 § 94 RZ 6; Gamerith ÖAV 3/1988, 63 ff Schwimann in Schwimann ABGB § 94 RZ 17 und 53 f).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/128; SZ 52/6 und 7 Ob 503/91) hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht schlechthin anzurechnen, sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 94, RZ 6; Gamerith ÖAV 3 aus 1988,, 63 ff Schwimann in Schwimann ABGB Paragraph 94, RZ 17 und 53 f).
Unter Einkommen des Berechtigten ist grundsätzlich alles zu
verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung
oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches
zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit
bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen (vgl JBl
1991, 41). Es bleiben daher jene Teile der Einkünfte, die dem
Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, außer Betracht. Was
allerdings von diesen Einkünften nicht für den widmungsgemäßen Zweck
benötigt wird, kann nach Auffassung des erkennenden Senates
grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es
dem Unterhaltsberechtigten wie Einkommen zur Verfügung steht (vgl 7
Ob 503/91, 1 Ob 614/92). Wird unter Einkommen die Summe aller
verfügbaren Mittel verstanden, folgt, daß auch öffentlich rechtliche
Leistungen, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht
zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrunde (vgl 1 Ob 614/92 mwN).zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrunde vergleiche 1 Ob 614/92 mwN).
Gemäß § 292 Abs 1 ASVG hat ein Pensionsberechtigter, solange er sich
im Inland aufhält, Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension,
soferne die Pension zuzüglich eines aus den übrigen Einkünften des
Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294
ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn
geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreicht. Nettoeinkommen im Sinne
dieser Bestimmung ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder
Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten, vermindert um die gesetzlich
geregelten Abzüge. Gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG sind
Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegenüber seinem
geschiedenen Gatten, gleichviel ob und in welcher Höhe sie
tatsächlich erbracht werden, dadurch zu berücksichtigen, daß dem
Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 % des monatlichen
Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zuzurechnen sind. Der so
festgesetzte Betrag vermindert sich zwar in dem Ausmaß, in dem das
dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß §
293 Abs 1 lit b unterschreitet; daß dies hier der Fall wäre, wurde
aber nicht geltend gemacht. Es trifft zu, daß die Ausgleichszulage
nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes subsidiären,
fürsorgerechtlichen Charakter hat (SSV-NF 1/60, 2/28, 3/149). Der
erkennende Senat vermag jedoch die Ansicht zweiter Instanzen, sie sei
deshalb den zu berücksichtigenden Einkünften nicht zuzurechnen (EFSlg
63.516, 54.496, 47.473), nicht zu teilen. Ebenso, wie nach der
neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Anspruch des
Unterhaltsberechtigten auf Notstandshilfe - entgegen einer früheren
Entscheidung (EFSlg 57.259) - als dessen eigenes Einkommen bei der
Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (5 Ob 505/91), besteht
schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 294 Abs 1 ASVG kein Anlaß,
eine vom Unterhaltsberechtigten neben der Unterhaltsleistung des
(geschiedenen) Ehegatten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage
unberücksichtigt zu lassen und nicht als eigenes Einkommen des
Unterhaltsberechtigten zu behandeln.
Wenn es auch richtig ist, daß gemäß § 293 Abs 1 ASVG sich der dem Pensionisten gewährte Richtsatz (derzeit) um S 693,-- für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, erhöht, ist der Klägerin anzulasten, daß sie es unterlassen hat, vorzubringen, ob allenfalls wieviel von der ihr gewährten Ausgleichszulage auf einen derartigen Kinderzuschlag fällt. Aus dem derzeit ihr ausbezahlten Betrag ist dies rechnerisch nicht eruierbar. Wohl hat die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung auf diesen Umstand hingewiesen (vgl AS 187); sie hat es aber unterlassen, geltend zu machen, daß die fehlende Aufschlüsselung ihrer Ausgleichszulage im dargelegten Sinn als Verfahrensmangel erster Instanz zu werten ist. Auch in ihrer Revision rügt sie nicht das Unterbleiben einer derartigen Beweisaufnahme. Da die dafür beweispflichtige Klägerin daher nicht bewiesen hat, daß Teile ihrer Ausgleichszulage nur aufgrund der Tatsache ausbezahlt werden, daß sie sorgepflichtige Kinder in ihrem Haushalt beherbergt, war im Zweifel die gesamte Ausgleichszulage als eigenes Einkommen der Klägerin im Sinne des § 94 ABGB der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen.Wenn es auch richtig ist, daß gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG sich der dem Pensionisten gewährte Richtsatz (derzeit) um S 693,-- für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, erhöht, ist der Klägerin anzulasten, daß sie es unterlassen hat, vorzubringen, ob allenfalls wieviel von der ihr gewährten Ausgleichszulage auf einen derartigen Kinderzuschlag fällt. Aus dem derzeit ihr ausbezahlten Betrag ist dies rechnerisch nicht eruierbar. Wohl hat die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung auf diesen Umstand hingewiesen vergleiche AS 187); sie hat es aber unterlassen, geltend zu machen, daß die fehlende Aufschlüsselung ihrer Ausgleichszulage im dargelegten Sinn als Verfahrensmangel erster Instanz zu werten ist. Auch in ihrer Revision rügt sie nicht das Unterbleiben einer derartigen Beweisaufnahme. Da die dafür beweispflichtige Klägerin daher nicht bewiesen hat, daß Teile ihrer Ausgleichszulage nur aufgrund der Tatsache ausbezahlt werden, daß sie sorgepflichtige Kinder in ihrem Haushalt beherbergt, war im Zweifel die gesamte Ausgleichszulage als eigenes Einkommen der Klägerin im Sinne des Paragraph 94, ABGB der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen.
Anders verhält es sich mit dem Kinderzuschuß zur Invaliditätspension. Dieser wurde vom Erstgericht gesondert festgestellt. Diese Leistung des Sozialversicherungsträgers ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 262 ASVG ("für....") als Ausgleich für den Mehraufwand der mit dem Pensionisten in einem Haushalt aufwachsenden Kinder gedacht. Der Kinderzuschuß stellt zwar kein Eigeneinkommen des Kindes dar, soll aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden (vgl 1 Ob 565/91). Somit liegt ein der Familienbeihilfe gleichzustellender Anspruch vor, der nicht als frei verfügbares Einkommen dem Pensionisten überlassen wird und daher nicht den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 1.Satz ABGB zugezählt werden darf. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß bezüglich des Lohnsteuerkinderzuschlages eine derartige Zweckwidmung, wie aufgezeigt, fehlt und aus diesen Gründen diese Zahlung an die Klägerin gleich einer Lohnsteuerrückvergütung als Einkommen im Sinne des § 94 Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB zu werten ist.Anders verhält es sich mit dem Kinderzuschuß zur Invaliditätspension. Dieser wurde vom Erstgericht gesondert festgestellt. Diese Leistung des Sozialversicherungsträgers ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 262, ASVG ("für....") als Ausgleich für den Mehraufwand der mit dem Pensionisten in einem Haushalt aufwachsenden Kinder gedacht. Der Kinderzuschuß stellt zwar kein Eigeneinkommen des Kindes dar, soll aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden vergleiche 1 Ob 565/91). Somit liegt ein der Familienbeihilfe gleichzustellender Anspruch vor, der nicht als frei verfügbares Einkommen dem Pensionisten überlassen wird und daher nicht den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, 1.Satz ABGB zugezählt werden darf. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß bezüglich des Lohnsteuerkinderzuschlages eine derartige Zweckwidmung, wie aufgezeigt, fehlt und aus diesen Gründen diese Zahlung an die Klägerin gleich einer Lohnsteuerrückvergütung als Einkommen im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Satz 1 und 2 ABGB zu werten ist.
Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Klägerin stehe zufolge der Regelung des ASVG auf jeden Fall ein Zuspruch in Höhe von 25 % der Nettopension des Beklagten als Unterhalt zu, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, was die Errechnung der Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruches betrifft, von der eingangs zitierten Rechtsprechung der Zivilgerichte auszugehen. Demnach steht der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin, die über eigene Einkünfte verfügt, ein Anspruch von rund 40 % des Familieneinkommens unter Abzug der eigenen Einkünfte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB zu. Wendet man aber diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich daraus, daß der Klägerin kein über den bestehenden Unterhaltstitel hinausgehender Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben, jener der Klägerin nicht.Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Klägerin stehe zufolge der Regelung des ASVG auf jeden Fall ein Zuspruch in Höhe von 25 % der Nettopension des Beklagten als Unterhalt zu, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, was die Errechnung der Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruches betrifft, von der eingangs zitierten Rechtsprechung der Zivilgerichte auszugehen. Demnach steht der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin, die über eigene Einkünfte verfügt, ein Anspruch von rund 40 % des Familieneinkommens unter Abzug der eigenen Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB zu. Wendet man aber diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich daraus, daß der Klägerin kein über den bestehenden Unterhaltstitel hinausgehender Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben, jener der Klägerin nicht.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.