Rechtssatz RS0009543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009543
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Kinderzuschüsse iS des § 262 ASVG stellen nach dem gesetzlichen Wortlaut ("für....") einen Ausgleich für den Mehraufwand des Bezugsberechtigten für dieses Kind dar. Es handelt sich daher um kein frei verfügbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionisten.Kinderzuschüsse iS des Paragraph 262, ASVG stellen nach dem gesetzlichen Wortlaut ("für....") einen Ausgleich für den Mehraufwand des Bezugsberechtigten für dieses Kind dar. Es handelt sich daher um kein frei verfügbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionisten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 531/93
Veröff: ÖA 1993,145
- 6 Ob 299/98h
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 299/98h
Gegenteilig; Beisatz: Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alters- oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. (T1)
- 1 Ob 76/99d
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 76/99d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009543
Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0070OB00531_9300000_002