Dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen kommt keine Berechtigung zu.
Der Revisionsrekurswerber bezieht zu seiner Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Kinderzuschüsse gemäß § 144 GSVG (welche Bestimmung im Wesentlichen dem § 262 ASVG inhaltsgleich ist, der die Kinderzuschüsse zur Alters- und Invaliditätspension regelt). Des weiteren erhält er zu den von der Ärztekammer für Oberösterreich gewährten Leistungen Kinderunterstützungen gemäß § 67 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 101 ÄrzteG 1998). Nach den genannten Bestimmungen ist der jeweilige Leistungsempfänger auch Bezugsberechtigter der Kinderzuschüsse und der Kinderunterstützung. Gesetzliche Regelungen über die Anrechenbarkeit dieser Einkünfte auf die Unterhaltspflicht des Bezugsberechtigten bestehen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und nicht aus dieser allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (SZ 65/126; SZ 68/157; SZ 69/33; 6 Ob 299/98h). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wie zB die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen (SZ 68/157).Der Revisionsrekurswerber bezieht zu seiner Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Kinderzuschüsse gemäß Paragraph 144, GSVG (welche Bestimmung im Wesentlichen dem Paragraph 262, ASVG inhaltsgleich ist, der die Kinderzuschüsse zur Alters- und Invaliditätspension regelt). Des weiteren erhält er zu den von der Ärztekammer für Oberösterreich gewährten Leistungen Kinderunterstützungen gemäß Paragraph 67, ÄrzteG 1984 (nunmehr: Paragraph 101, ÄrzteG 1998). Nach den genannten Bestimmungen ist der jeweilige Leistungsempfänger auch Bezugsberechtigter der Kinderzuschüsse und der Kinderunterstützung. Gesetzliche Regelungen über die Anrechenbarkeit dieser Einkünfte auf die Unterhaltspflicht des Bezugsberechtigten bestehen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und nicht aus dieser allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (SZ 65/126; SZ 68/157; SZ 69/33; 6 Ob 299/98h). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wie zB die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen (SZ 68/157).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 531/93 = ÖA 1993, 145 in einem Verfahren zur Gewährung von Ehegattenunterhalt ausgesprochen, dass der Kinderzuschuss zur Invaliditätspension gemäß § 262 ASVG nicht den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB zugezählt werden dürfe. Der Kinderzuschuss stelle zwar kein Eigeneinkommen des Kindes dar, solle aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden. Es liege somit ein der Familienbeihilfe gleichzustellender Anspruch vor, der nicht als frei verfügbares Einkommen dem Pensionisten überlassen werde. In seiner Entscheidung 7 Ob 620/93 hat derselbe Senat auf die Besonderheit des § 262 ASVG verwiesen, wonach Kinderzuschüsse ungeachtet einer bestehenden Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder gebührten. Unter diesen Umständen könne eine Verfügungsbeschränkung des Stiefvaters, der von seinem leiblichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, nicht angenommen werden. Vielmehr sei der Kinderzuschuss, da er keinen Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen decke, in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 531/93 = ÖA 1993, 145 in einem Verfahren zur Gewährung von Ehegattenunterhalt ausgesprochen, dass der Kinderzuschuss zur Invaliditätspension gemäß Paragraph 262, ASVG nicht den Einkünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB zugezählt werden dürfe. Der Kinderzuschuss stelle zwar kein Eigeneinkommen des Kindes dar, solle aber vom Pensionsempfänger nicht für sich verwendet werden. Es liege somit ein der Familienbeihilfe gleichzustellender Anspruch vor, der nicht als frei verfügbares Einkommen dem Pensionisten überlassen werde. In seiner Entscheidung 7 Ob 620/93 hat derselbe Senat auf die Besonderheit des Paragraph 262, ASVG verwiesen, wonach Kinderzuschüsse ungeachtet einer bestehenden Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder gebührten. Unter diesen Umständen könne eine Verfügungsbeschränkung des Stiefvaters, der von seinem leiblichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, nicht angenommen werden. Vielmehr sei der Kinderzuschuss, da er keinen Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen decke, in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.
In der Entscheidung 6 Ob 299/98h hatte sich der Oberste Gerichtshof abermals mit der Anrechenbarkeit von Kinderzuschüssen zu Pensionen nach dem ASVG auseinanderzusetzen. Er zog aus der in der erstgenannten Entscheidung des 7. Senates vorgenommenen Gleichstellung der Kinderzuschüsse mit der Familienbeihilfe den Schluss, dass auch dieser Senat der Auffassung sei, ein Kinderzuschuss für das unterhaltsberechtigte Kind müsse in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Der 6. Senat führte in seiner die Legalzession eines für das unterhaltsfordernde Kind ausbezahlten Kinderzuschusses behandelnden Entscheidung weiter aus, die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alters- oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG seien, da sie als finanzielle Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten zu beurteilen seien, als Einkommensbestandteile bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, ohne dass das Kind - wie auch nach der Judikatur zur Familienbeihilfe - einen direkten Anspruch auf Herausgabe der Zuschüsse habe.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil von dessen Einkommen ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss (Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 12b; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; SZ 59/19; ÖA 1997, 190; 6 Ob 299/98h). Der Staat verfolgt mit der Gewährung der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69). In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde (4 Ob 517/93; 8 Ob 1661/93; 10 Ob 2018/96d).Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil von dessen Einkommen ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 12b; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; SZ 59/19; ÖA 1997, 190; 6 Ob 299/98h). Der Staat verfolgt mit der Gewährung der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69). In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde (4 Ob 517/93; 8 Ob 1661/93; 10 Ob 2018/96d).
Im Einklang mit der Vorjudikatur, die immer wieder die Parallelen zwischen Familienbeihilfe und Kinderzuschuss betont, erscheint es sachgerecht, den zur Pension gewährten Kinderzuschuss ebenso wie die Kinderunterstützung durch die Ärztekammer jeweils in Befolgung der Zweckwidmung nur dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzurechnen, wenn die Zahlung für das Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.