Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Einbeziehung von Kinderzuschüssen zur ASVG-Pension und von Kinderzulagen zur DO-Pension, welche der Vater (auch) für die drei in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder bezieht, in die Bemessungsgrundlage. Diese Beträge würden ausschließlich für die Stiefkinder verwendet. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 262 Abs 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252 ASVG) ein Kinderzuschuß. Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr u.a. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (§ 252 Abs 1 Z 4 ASVG). Der Kinderzuschuß gebührt in den Fällen, in denen ein Anspruch bereits am 30.Juni 1993 bestanden hat, im Ausmaß von 5 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens in der Höhe von S 135 und höchstens in der Höhe von S 650 monatlich; ab 1.Juli 1993 beträgt er einheitlich S 300 monatlich. Dieser Kinderzuschuß gebührt ohne Rücksicht darauf, ob vor der Inanspruchnahme dieser sozialversicherungsrechtlichen Leistung ein lohnrechtlicher Anspruch auf einen Kinderzuschuß gegenüber dem Dienstgeber bestanden hat; damit erhält der Pensionist eine zusätzliche Leistung, auf die in der Regel zur Zeit seiner Berufstätigkeit kein Anspruch bestanden hat (GK ASVG 1034 FN 4 zu § 207). Er ist zwar kein Pensionsbestandteil im engeren Sinn wie der Steigerungsbetrag, hat aber den Bestand eines Pensionsanspruchs zur Voraussetzung (Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 411). Beziehen beide Elternteile des Kindes eine Pension, dann gebührt der Kinderzuschuß zu jeder Pension (Teschner aaO 412). Bildet das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Maßstab für seine nach § 140 Abs 1 ABGB als Bemessungskomponente zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse, dann ist die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel allenfalls unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen heranzuziehen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Leistungen; die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein rechtfertigt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1993, 108; 7 Ob 531/93). So wurden bereits die Ausgleichszulage und die Notstandshilfe trotz ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als Einkommen beurteilt (5 Ob 505/91; 7 Ob 531/93). Die Familienbeihilfe hingegen, welche zwar regelmäßig dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird, aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, wird mangels freier Verfügbarkeit nicht zu den Einkünften des Unterhaltspflichtigen gerechnet (RZ 1992/69). Dient eine öffentlich-rechtliche Zuwendung der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, ist sie ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. In diesem Sinn wurden der Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 ASVG (RZ 1992/25) und das Pflegegeld nach dem BPGG (6 Ob 635/93) behandelt. Fällt demnach eine Zuwendung öffentlich-rechtlichen Charakters in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient sie nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, so ist sie als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG) ein Kinderzuschuß. Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr u.a. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Der Kinderzuschuß gebührt in den Fällen, in denen ein Anspruch bereits am 30.Juni 1993 bestanden hat, im Ausmaß von 5 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens in der Höhe von S 135 und höchstens in der Höhe von S 650 monatlich; ab 1.Juli 1993 beträgt er einheitlich S 300 monatlich. Dieser Kinderzuschuß gebührt ohne Rücksicht darauf, ob vor der Inanspruchnahme dieser sozialversicherungsrechtlichen Leistung ein lohnrechtlicher Anspruch auf einen Kinderzuschuß gegenüber dem Dienstgeber bestanden hat; damit erhält der Pensionist eine zusätzliche Leistung, auf die in der Regel zur Zeit seiner Berufstätigkeit kein Anspruch bestanden hat (GK ASVG 1034 FN 4 zu Paragraph 207,). Er ist zwar kein Pensionsbestandteil im engeren Sinn wie der Steigerungsbetrag, hat aber den Bestand eines Pensionsanspruchs zur Voraussetzung (Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 411). Beziehen beide Elternteile des Kindes eine Pension, dann gebührt der Kinderzuschuß zu jeder Pension (Teschner aaO 412). Bildet das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Maßstab für seine nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB als Bemessungskomponente zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse, dann ist die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel allenfalls unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen heranzuziehen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Leistungen; die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein rechtfertigt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1993, 108; 7 Ob 531/93). So wurden bereits die Ausgleichszulage und die Notstandshilfe trotz ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als Einkommen beurteilt (5 Ob 505/91; 7 Ob 531/93). Die Familienbeihilfe hingegen, welche zwar regelmäßig dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird, aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, wird mangels freier Verfügbarkeit nicht zu den Einkünften des Unterhaltspflichtigen gerechnet (RZ 1992/69). Dient eine öffentlich-rechtliche Zuwendung der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, ist sie ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. In diesem Sinn wurden der Hilflosenzuschuß gemäß Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG (RZ 1992/25) und das Pflegegeld nach dem BPGG (6 Ob 635/93) behandelt. Fällt demnach eine Zuwendung öffentlich-rechtlichen Charakters in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient sie nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, so ist sie als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen.
Der vorliegende Kinderzuschuß für die drei Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen ist dadurch gekennzeichnet, daß er vom Gesetz gewährt wird, ohne daß den anspruchsberechtigten Unterhaltsschuldner für die Stiefkinder Sorgepflichten treffen. Unter diesen Umständen jedenfalls kann eine Verfügungsbeschränkung des Vaters nicht angenommen werden. Da der Zuschuß auch nicht einen Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen abdecken soll, muß er der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung 7 Ob 531/93 ausgesprochen, daß der Kinderzuschuß zur Invaliditätspension eines Unterhaltsberechtigten nicht dessen eigenen, gemäß § 94 Abs 2 ABGB nur angemessen zu berücksichtigenden Einkünften zuzurechnen ist. Dieser Gedanke kann aber nicht ohne weiteres auf die Beurteilung der Leistungspflicht eines Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 140 ABGB übertragen werden.Der vorliegende Kinderzuschuß für die drei Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen ist dadurch gekennzeichnet, daß er vom Gesetz gewährt wird, ohne daß den anspruchsberechtigten Unterhaltsschuldner für die Stiefkinder Sorgepflichten treffen. Unter diesen Umständen jedenfalls kann eine Verfügungsbeschränkung des Vaters nicht angenommen werden. Da der Zuschuß auch nicht einen Sonderbedarf des Unterhaltspflichtigen abdecken soll, muß er der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung 7 Ob 531/93 ausgesprochen, daß der Kinderzuschuß zur Invaliditätspension eines Unterhaltsberechtigten nicht dessen eigenen, gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nur angemessen zu berücksichtigenden Einkünften zuzurechnen ist. Dieser Gedanke kann aber nicht ohne weiteres auf die Beurteilung der Leistungspflicht eines Unterhaltspflichtigen im Sinne des Paragraph 140, ABGB übertragen werden.
Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Kinderzulage (derzeit S 260 pro Stiefkind), die der Vater im Rahmen seiner Pension nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (§§ 41, 88 DO.A) bezieht. Auch diese Zulage für Stiefkinder, die dem Haushalt des Angestellten angehören, ist als Bestandteil der Pension zu beurteilen und damit bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages für andere Kinder der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Kinderzulage (derzeit S 260 pro Stiefkind), die der Vater im Rahmen seiner Pension nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (Paragraphen 41, 88, DO.A) bezieht. Auch diese Zulage für Stiefkinder, die dem Haushalt des Angestellten angehören, ist als Bestandteil der Pension zu beurteilen und damit bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages für andere Kinder der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.