Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Anrechnung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten nur dann entfalle, wenn dies auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen sei. Das treffe aber auf das Pflegegeld nach dem BPGG nicht zu, weshalb dieses nicht "jedenfalls grundsätzlich" der Abdeckung von Mehraufwendungen diene. Da die Klägerin von ihrer Schwester unentgeltlich betreut werde, sei im vorliegenden Fall die Anrechnung des 5.000 S übersteigenden Teiles des Pflegegeldes als Eigeneinkommen der Klägerin angemessen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB sind die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht schlechthin anzurechnen, sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" (vgl. Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu § 94; Gamerith in ÖA 1988, 63 ff; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 17 und 43 f zu § 94). Unter "Einkommen" ist dabei grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es an Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer, auf Grund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen (zB § 12 a FamLAG für die Familienbeihilfe: RZ 1992/69) die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht (EFSlg 64.917; 7 Ob 531/93). Wird demnach unter "Einkommen" die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, so sind zwar auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und es führt die der Leistung zugrundeliegende Zweckbestimmung für sich allein im allgemeinen noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1993, 108; 7 Ob 531/93), doch kann dies dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll, der dann allerdings von ihm in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Letzteres traf nach der gefestigten zweitinstanzlichen Rechtsprechung auf den Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 ASVG zu, welcher zwar mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung ein Einkommen des hilflosen Pensionsbeziehers war, aber dennoch bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spielte, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken sollte (RZ 1992/25 = EvBl 1992/27 = EFSlg 66.471 mwN). Entgegen der Meinung des Beklagten hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß auch das Pflegegeld in diesem Sinne zwar mangels einer gegenteiligen Bestimmung des BPGG, wenn auch entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers (RV 776 BlgNR 18. GP, 25) im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Einkommen der pflegebedürftigen Person ist, aber dennoch gemäß seinem § 1 ausschließlich den Zweck verfolgt, in Form eines Beitrages pflegebedürftige Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, damit sich Personen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einen ständigen Hilfsbedarf (Pflegebedarf) haben, die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst organisieren können. Die im § 1 BPGG noch erwähnte Verbesserung der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, ist daher nur dahin zu verstehen, daß das Pflegegeld auch die für eine optimale Betreuung entscheidende Möglichkeit der Eigeninitiative des Betroffenen fördern soll (RV aaO). Das Pflegegeld dient daher ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat. Da die Klägerin im Hinblick auf ihre Pflegebedürftigkeit keinen erhöhten Unterhaltsanspruch geltend machte, begegnet auch die von den Vorinstanzen angewendete Prozentsatzmethode zur Bemessung des Unterhalts keinen Bedenken, weil sie hier nur als Orientierungshilfe im Sinne einer Gleichbehandlung gleichartiger Fälle (ohne Berücksichtigung eines Sonderbedarfs des Unterhaltsberechtigten) diente (SZ 64/135; ÖA 1992, 86; 10 ObS 64/92; 6 Ob 587/93).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB sind die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht schlechthin anzurechnen, sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" vergleiche Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraph 94,; Gamerith in ÖA 1988, 63 ff; Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 17 und 43 f zu Paragraph 94,). Unter "Einkommen" ist dabei grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es an Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer, auf Grund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen (zB Paragraph 12, a FamLAG für die Familienbeihilfe: RZ 1992/69) die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht (EFSlg 64.917; 7 Ob 531/93). Wird demnach unter "Einkommen" die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, so sind zwar auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und es führt die der Leistung zugrundeliegende Zweckbestimmung für sich allein im allgemeinen noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1993, 108; 7 Ob 531/93), doch kann dies dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll, der dann allerdings von ihm in diesem Umfang gegen den Unterhaltspflichtigen nicht mehr als erhöhter Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Letzteres traf nach der gefestigten zweitinstanzlichen Rechtsprechung auf den Hilflosenzuschuß gemäß Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG zu, welcher zwar mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung ein Einkommen des hilflosen Pensionsbeziehers war, aber dennoch bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spielte, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken sollte (RZ 1992/25 = EvBl 1992/27 = EFSlg 66.471 mwN). Entgegen der Meinung des Beklagten hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß auch das Pflegegeld in diesem Sinne zwar mangels einer gegenteiligen Bestimmung des BPGG, wenn auch entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. GP, 25) im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Einkommen der pflegebedürftigen Person ist, aber dennoch gemäß seinem Paragraph eins, ausschließlich den Zweck verfolgt, in Form eines Beitrages pflegebedürftige Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, damit sich Personen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einen ständigen Hilfsbedarf (Pflegebedarf) haben, die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst organisieren können. Die im Paragraph eins, BPGG noch erwähnte Verbesserung der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, ist daher nur dahin zu verstehen, daß das Pflegegeld auch die für eine optimale Betreuung entscheidende Möglichkeit der Eigeninitiative des Betroffenen fördern soll Regierungsvorlage aaO). Das Pflegegeld dient daher ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat. Da die Klägerin im Hinblick auf ihre Pflegebedürftigkeit keinen erhöhten Unterhaltsanspruch geltend machte, begegnet auch die von den Vorinstanzen angewendete Prozentsatzmethode zur Bemessung des Unterhalts keinen Bedenken, weil sie hier nur als Orientierungshilfe im Sinne einer Gleichbehandlung gleichartiger Fälle (ohne Berücksichtigung eines Sonderbedarfs des Unterhaltsberechtigten) diente (SZ 64/135; ÖA 1992, 86; 10 ObS 64/92; 6 Ob 587/93).
Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß es zur Bemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin auch nicht darauf ankommt, daß sie auf das ihr gewährte Pflegegeld der Stufe 5 gemäß § 4 Abs 4 BPGG im Umfang des die Stufe 2 übersteigenden Differenzbetrages (7.500 S) bis zum 31.12.1996 gar keinen Rechtsanspruch hat. Diese Bestimmung des BPGG wird vom Obersten Gerichtshof daher im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht angewendet. Schon aus diesem Grund kommt deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht, sodaß sich auch ein Eingehen auf die vom Beklagten geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erübrigt.Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß es zur Bemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin auch nicht darauf ankommt, daß sie auf das ihr gewährte Pflegegeld der Stufe 5 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BPGG im Umfang des die Stufe 2 übersteigenden Differenzbetrages (7.500 S) bis zum 31.12.1996 gar keinen Rechtsanspruch hat. Diese Bestimmung des BPGG wird vom Obersten Gerichtshof daher im Rahmen der Unterhaltsbemessung nicht angewendet. Schon aus diesem Grund kommt deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht, sodaß sich auch ein Eingehen auf die vom Beklagten geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erübrigt.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.