Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt weiterhin die Auffassung, daß bei Beurteilung der Unterhaltspflichten der Ehefrau des Klägers neben ihrer Pension auch noch das pauschalierte Einkommen gemäß § 140 Abs. 7 BSVG zu berücksichtigen wäre, wodurch sich der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau in einem solchen Umfang erhöhen würde, daß ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr bestehe.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt weiterhin die Auffassung, daß bei Beurteilung der Unterhaltspflichten der Ehefrau des Klägers neben ihrer Pension auch noch das pauschalierte Einkommen gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG zu berücksichtigen wäre, wodurch sich der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau in einem solchen Umfang erhöhen würde, daß ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr bestehe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Bei Anwendung des § 140 BSVG sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Ehegattin, sofern sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, nach § 142 Abs. 1 BSVG dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 25 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b BSVG unterschreitet. Voraussetzung für die Anrechnung eines pauschalierten Unterhaltes im Sinn des § 142 BSVG ist daher, daß dem Kläger überhaupt dem Grunde nach ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zusteht (vgl. SSV-NF 2/15, 10 Ob S 259/91 = SSV-NF 5/104 - in Druck; ebenso die stRspr des OLG Wien: SSV 23/50, 18/74, 18/23 ua). Da es sich um die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs handelt, ist auf jene Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und die hiezu ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, aus denen sich der Unterhaltsanspruch ergibt (SSV-NF 3/43).Bei Anwendung des Paragraph 140, BSVG sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Ehegattin, sofern sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, nach Paragraph 142, Absatz eins, BSVG dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 25 v.H. des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegattin zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, BSVG unterschreitet. Voraussetzung für die Anrechnung eines pauschalierten Unterhaltes im Sinn des Paragraph 142, BSVG ist daher, daß dem Kläger überhaupt dem Grunde nach ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zusteht vergleiche SSV-NF 2/15, 10 Ob S 259/91 = SSV-NF 5/104 - in Druck; ebenso die stRspr des OLG Wien: SSV 23/50, 18/74, 18/23 ua). Da es sich um die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs handelt, ist auf jene Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und die hiezu ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, aus denen sich der Unterhaltsanspruch ergibt (SSV-NF 3/43).
Beziehen - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, so stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarer Weise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten hat (Schwimann/Schwimann ABGB I § 94 Rz 23 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Für die Höhe des Anspruches nach § 94 Abs. 2 Satz 3 ABGB ist maßgebend, daß er dazu dient, den trotz Anspannung der Kräfte durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Unterhalt bis zur Höhe des angemessenen Unterhalts zu ergänzen. Die Höhe des angemessenen Unterhalts ist nach den Lebensumständen und der einvernehmlichen Lebensgestaltung durch die Ehegatten im Einzelfall individuell zu ermitteln. Zugleich hängt der Unterhaltszuspruch von der individuellen Leistungsfähigkeit des verpflichteten besser verdienenden Gatten ab. In Durchschnittsfällen, d.h. bei Durchschnittseinkommen und Fehlen besonderer Umstände erfaßt die Praxis beide Anspruchsvoraussetzungen dadurch, daß sie sich im Zweifel an richtlinienartigen Prozentwerten orientiert, die außerdem unterstellen, daß die faktischen Einkommen beider Teile dem Anspannungsgrundsatz entsprechen. Dieser Orientierungswert für den Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten errechnet sich aus 40 % des Familieneinkommens (d.i. der Summe der Nettoeinkommen beider Gatten) gemindert um je weitere 4 %-Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen (Schwimann aaO Rz 25 mzH auf die einhellige Rechtsprechung der Instanzengerichte; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 a zu § 94; EFSlg. 55.950, 42.613 f ua). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (vgl. EF 47.504, 53.073, 55.950, 58.705, 60.314 f ua) als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung wiederholt gebilligt (7 Ob 503/91, 8 Ob 635/90, 3 Ob 141/90 ua). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.Beziehen - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, so stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarer Weise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten hat (Schwimann/Schwimann ABGB römisch eins Paragraph 94, Rz 23 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Für die Höhe des Anspruches nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB ist maßgebend, daß er dazu dient, den trotz Anspannung der Kräfte durch eigenes Einkommen nicht gedeckten Unterhalt bis zur Höhe des angemessenen Unterhalts zu ergänzen. Die Höhe des angemessenen Unterhalts ist nach den Lebensumständen und der einvernehmlichen Lebensgestaltung durch die Ehegatten im Einzelfall individuell zu ermitteln. Zugleich hängt der Unterhaltszuspruch von der individuellen Leistungsfähigkeit des verpflichteten besser verdienenden Gatten ab. In Durchschnittsfällen, d.h. bei Durchschnittseinkommen und Fehlen besonderer Umstände erfaßt die Praxis beide Anspruchsvoraussetzungen dadurch, daß sie sich im Zweifel an richtlinienartigen Prozentwerten orientiert, die außerdem unterstellen, daß die faktischen Einkommen beider Teile dem Anspannungsgrundsatz entsprechen. Dieser Orientierungswert für den Unterhaltsergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten errechnet sich aus 40 % des Familieneinkommens (d.i. der Summe der Nettoeinkommen beider Gatten) gemindert um je weitere 4 %-Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten zur Gänze abzuziehen (Schwimann aaO Rz 25 mzH auf die einhellige Rechtsprechung der Instanzengerichte; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 a zu Paragraph 94,; EFSlg. 55.950, 42.613 f ua). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vergleiche EF 47.504, 53.073, 55.950, 58.705, 60.314 f ua) als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung wiederholt gebilligt (7 Ob 503/91, 8 Ob 635/90, 3 Ob 141/90 ua). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt sich, daß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Bestimmung des § 140 Abs. 7 BSVG bei Beurteilung des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehegattin Berücksichtigung finden muß. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nämlich nach § 142 Abs. 3 Satz 2 BSVG nur in der Höhe eines 14tels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist. Zu der analogen Bestimmung des § 294 Abs. 3 Satz 2 ASVG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn der geschiedene Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs. 2 EheG nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist, die geringer ist als die Pauschalanrechnung, die Verfolgung eines diese vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistung übersteigenden Unterhaltsanspruches mangels eines gesetzlichen Anspruches und damit mangels eines durchsetzbaren höheren Unterhaltstitels offensichtlich aussichtslos wäre (10 Ob S 274/91 = SSV-NF 5/119 - in Druck - unter Hinweis auf SSV-NF 2/15). Dieser Grundsatz muß auch hier gelten, obwohl dem Kläger nach den Feststellungen tatsächlich keine Unterhaltsleistung der Ehegattin zufließt. Bei Anwendung der oben dargestellten unterhaltsrechtlichen Grundsätze ist nämlich ersichtlich, daß die Verfolgung eines höheren Unterhaltsanspruches als des von den Vorinstanzen mit S 971,40 monatlich angenommenen auf jeden Fall aussichtslos wäre. Selbst wenn man im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei dem Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers ein fiktives Ausgedinge von S 544,-- monatlich hinzurechnete, würde sich ein Nettoeinkommen von S 7.515,40 und ein Familieneinkommen von S 12.356,30 ergeben; 40 % hievon würden S 4.942,52 ausmachen, somit das Nettogesamteinkommen des Klägers nur um rund S 100,-- übersteigen. Der monatliche Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wäre daher, wenn überhaupt, nur in einer Größenordnung von rund S 100,-- monatlich anzunehmen, die Verfolgung eines wesentlich höheren Unterhaltsanspruches also offenbar aussichtslos. Ob bei der Feststellung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person im Rahmen des § 142 Abs. 1 BSVG überhaupt fiktive Ausgedingsleistungen im Sinne des § 140 Abs. 7 BSVG zu berücksichtigen wären, muß daher nicht näher untersucht werden. Da auch die Anwendung des § 140 Abs. 7 BSVG keinesfalls zu dem von der beklagten Partei gewünschten Ergebnis führen kann, sind im vorliegenden Fall auch nicht die in anderen § 140 Abs. 7 BSVG betreffenden Verfahren ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu untersuchen: In diesem Sinne ist § 140 Abs. 7 BSVG hier nicht präjudiziell.Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt sich, daß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG bei Beurteilung des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehegattin Berücksichtigung finden muß. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nämlich nach Paragraph 142, Absatz 3, Satz 2 BSVG nur in der Höhe eines 14tels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist. Zu der analogen Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn der geschiedene Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG nur zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist, die geringer ist als die Pauschalanrechnung, die Verfolgung eines diese vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistung übersteigenden Unterhaltsanspruches mangels eines gesetzlichen Anspruches und damit mangels eines durchsetzbaren höheren Unterhaltstitels offensichtlich aussichtslos wäre (10 Ob S 274/91 = SSV-NF 5/119 - in Druck - unter Hinweis auf SSV-NF 2/15). Dieser Grundsatz muß auch hier gelten, obwohl dem Kläger nach den Feststellungen tatsächlich keine Unterhaltsleistung der Ehegattin zufließt. Bei Anwendung der oben dargestellten unterhaltsrechtlichen Grundsätze ist nämlich ersichtlich, daß die Verfolgung eines höheren Unterhaltsanspruches als des von den Vorinstanzen mit S 971,40 monatlich angenommenen auf jeden Fall aussichtslos wäre. Selbst wenn man im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei dem Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers ein fiktives Ausgedinge von S 544,-- monatlich hinzurechnete, würde sich ein Nettoeinkommen von S 7.515,40 und ein Familieneinkommen von S 12.356,30 ergeben; 40 % hievon würden S 4.942,52 ausmachen, somit das Nettogesamteinkommen des Klägers nur um rund S 100,-- übersteigen. Der monatliche Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wäre daher, wenn überhaupt, nur in einer Größenordnung von rund S 100,-- monatlich anzunehmen, die Verfolgung eines wesentlich höheren Unterhaltsanspruches also offenbar aussichtslos. Ob bei der Feststellung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person im Rahmen des Paragraph 142, Absatz eins, BSVG überhaupt fiktive Ausgedingsleistungen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG zu berücksichtigen wären, muß daher nicht näher untersucht werden. Da auch die Anwendung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG keinesfalls zu dem von der beklagten Partei gewünschten Ergebnis führen kann, sind im vorliegenden Fall auch nicht die in anderen Paragraph 140, Absatz 7, BSVG betreffenden Verfahren ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu untersuchen: In diesem Sinne ist Paragraph 140, Absatz 7, BSVG hier nicht präjudiziell.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.