Rechtssatz RS0084874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084874
Entscheidungsdatum
07.04.1992
Rechtssatz
Der Begriff des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, von dem bei der Feststellung der Ausgleichszulage ein bestimmter Hundertsatz wegen eines Unterhaltsanspruchs des Pensionsberechtigten anzurechnen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Da es sich um die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs handelt, ist auf jene Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und die hiezu ergangene Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, aus denen sich der Unterhaltsanspruch ergibt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 58/89
Veröff: SSV-NF 3/43
- 10 ObS 64/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 64/92
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch des Revisionsberechtigten gegen die Ehegattin, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. (T1) Veröff: SSV-NF 6/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084874
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_004