Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde im Jahre 1982 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Aufgrund des nach mehrfachen Unterhaltsbemessungen zuletzt ergangenen rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 30. November 1987 ist der Beklagte ab 1. November 1987 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.850,-- an die Klägerin verpflichtet.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin unter Hinweis auf zwischenzeitig eingetretene geänderte Verhältnisse ab 1. Jänner 1989 die Erhöhung des ihr vom Beklagten zu leistenden Unterhaltes auf monatlich S 6.850,--. Außerdem forderte sie die Zahlung eines Betrages von S 27.400,-- als 40 %-igen Anteil an dem vom Beklagten bezogenen Jubiläumsgeld.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil sich sein Einkommen zwischenzeitig verringert und er für seine Ehefrau zu sorgen habe, wogegen die Klägerin ein eigenes Einkommen beziehe.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Teilbetrag von S 23.500,-- sA zu und wies das Mehrbegehren von S 3.900,-- sowie das Begehren auf Erhöhung des laufenden Unterhaltes ab. Es stellte ua. fest:
Der Beklagte bezog bis zum 30. April 1989 ein monatliches Nettoeinkommen von S 17.883,-- und bezieht seit seiner mit diesem Datum erfolgten Pensionierung eine monatliche Nettopension von S 14.646,--. Die 53-jährige Klägerin hat kein eigenes Einkommen, eine Erwerbstätigkeit hat sie nie ausgeübt. Die bei der letzten Unterhaltsbemessung als Abzugsposten berücksichtigten, vom Bekagten zu leistenden Darlehensrückzahlungsraten sowie seine Zahlungen von Zusatzversicherungsbeiträgen zugunsten der Klägerin sind nunmehr weggefallen. Die als Angestellte tätig gewesene Ehefrau des Beklagten ist mit 30. Juni 1989 in den Ruhestand getreten und bezieht eine Pension von monatlich S 8.140,--.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der nach § 66 EheG der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch könne begrifflich nicht geringer als der nach § 94 ABGB sein. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sei der Unterhalt der einkommenslosen Ehefrau bei Fehlen sonstiger Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen mit rund 33 % von dessen Nettoeinkommen festzusetzen. Bestehe für den Unterhaltspflichtigen eine teilweise Sorgepflicht gegenüber seiner Ehefrau, die sich mit ihrem Einkommen nicht voll erhalten könne, verringere sich der prozentuelle Unterhaltssatz um 1 %. Somit sei hier der Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen geänderter Verhältnisse im Sinne einer Neubemessung mit 32 % anzunehmen. Da der so ermittelte Betrag aber unter den bisher festgelegten Unterhaltsleistungen liege, sei das Erhöhungsbegehren abzuweisen.In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der nach Paragraph 66, EheG der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch könne begrifflich nicht geringer als der nach Paragraph 94, ABGB sein. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sei der Unterhalt der einkommenslosen Ehefrau bei Fehlen sonstiger Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen mit rund 33 % von dessen Nettoeinkommen festzusetzen. Bestehe für den Unterhaltspflichtigen eine teilweise Sorgepflicht gegenüber seiner Ehefrau, die sich mit ihrem Einkommen nicht voll erhalten könne, verringere sich der prozentuelle Unterhaltssatz um 1 %. Somit sei hier der Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen geänderter Verhältnisse im Sinne einer Neubemessung mit 32 % anzunehmen. Da der so ermittelte Betrag aber unter den bisher festgelegten Unterhaltsleistungen liege, sei das Erhöhungsbegehren abzuweisen.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der vollen Klagestattgebung ab. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen errechne sich aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweiswiederholung das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1989 mit durchschnittlich S 18.796,59 und für die Zeit seit 1. Mai 1989 (Ruhestand des Beklagten) mit durchschnittlich S 18.241,--. Die Klägerin verweise darauf, daß ihr bisher ein Anteil von 35 bis 37 % am Einkommen des Beklagten als Unterhalt zuerkannt gewesen sei und vertrete den Standpunkt, daß sie unter Bedachtnahme auf die teilweise Sorgepflicht des Beklagten für seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch von 37 bis 38 % des Nettoeinkommens des Beklagten habe. Dieser Standpunkt sei insoweit zutreffend, als abweichend von der vor allem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vertretenen herrschenden Rechtsprechung die Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auch der einkommenslosen Ehefrau eine Partizipierungsquote von 40 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten zubillige. Die Berufungssenate des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz verträten hiebei die Ansicht, daß der Umstand, ob der unterhaltsansprechende Ehegatte berufstätig sei oder nicht, in der Regel keinen Einfluß auf die Unterhaltshöhe haben sollte und daher im allgemeinen eine Quote von rund 40 % des als Bemessungsgrundlage zu nehmenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten gebühre. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb der einkommenslose unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich schlechter gestellt sein sollte als ein berufstätiger Ehegatte. Soweit die Differenzierung ihre Ursache in einem Ausgleich für eine allfällige Doppelbelastung (Haushalt und Beruf) habe, könne das nur auf einen aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhaltsanspruch zutreffen, nicht aber auf einen im § 66 EheG begründeten. Da dieses Argument aber im vorliegenden Falle nicht zum Tragen kommen könne, werde, von billigen Ausnahmen abgesehen, aus Gründen der Gleichbehandlung an einer einheitlichen Partizipierungsquote festgehalten. Darüberhinaus sei hier auch durch die Pensionierung des Beklagten ein weiterer, allenfalls zugunsten einer niedrigeren Partizipierungsquote sprechender Umstand, nämlich der eines berufsbedingt erhöhten Bedarfes des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, weggefallen, sodaß auch aus diesem Grunde umsomehr für eine 40 %-ige Quote zu plädieren sei, um auf diese Weise der einkommenslosen Unterhaltsberechtigten einen nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Zutreffend sei auch, daß die weitere Sorgepflicht des Beklagten gegenüber seiner über eigene Einkünfte verfügenden Frau mit maximal 2 % zu berücksichtigen sei. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweise sich sowohl das Begehren der Klägerin auf Erhöhung der laufenden Unterhaltsbeträge als auch ihr dem Grunde nach nicht bestrittener Anspruch hinsichtlich des dem Beklagten zugekommenen Jubiläumsgeldes in voller Höhe berechtigt.Entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen errechne sich aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweiswiederholung das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 30. April 1989 mit durchschnittlich S 18.796,59 und für die Zeit seit 1. Mai 1989 (Ruhestand des Beklagten) mit durchschnittlich S 18.241,--. Die Klägerin verweise darauf, daß ihr bisher ein Anteil von 35 bis 37 % am Einkommen des Beklagten als Unterhalt zuerkannt gewesen sei und vertrete den Standpunkt, daß sie unter Bedachtnahme auf die teilweise Sorgepflicht des Beklagten für seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch von 37 bis 38 % des Nettoeinkommens des Beklagten habe. Dieser Standpunkt sei insoweit zutreffend, als abweichend von der vor allem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vertretenen herrschenden Rechtsprechung die Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auch der einkommenslosen Ehefrau eine Partizipierungsquote von 40 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten zubillige. Die Berufungssenate des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz verträten hiebei die Ansicht, daß der Umstand, ob der unterhaltsansprechende Ehegatte berufstätig sei oder nicht, in der Regel keinen Einfluß auf die Unterhaltshöhe haben sollte und daher im allgemeinen eine Quote von rund 40 % des als Bemessungsgrundlage zu nehmenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten gebühre. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb der einkommenslose unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich schlechter gestellt sein sollte als ein berufstätiger Ehegatte. Soweit die Differenzierung ihre Ursache in einem Ausgleich für eine allfällige Doppelbelastung (Haushalt und Beruf) habe, könne das nur auf einen aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten Unterhaltsanspruch zutreffen, nicht aber auf einen im Paragraph 66, EheG begründeten. Da dieses Argument aber im vorliegenden Falle nicht zum Tragen kommen könne, werde, von billigen Ausnahmen abgesehen, aus Gründen der Gleichbehandlung an einer einheitlichen Partizipierungsquote festgehalten. Darüberhinaus sei hier auch durch die Pensionierung des Beklagten ein weiterer, allenfalls zugunsten einer niedrigeren Partizipierungsquote sprechender Umstand, nämlich der eines berufsbedingt erhöhten Bedarfes des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, weggefallen, sodaß auch aus diesem Grunde umsomehr für eine 40 %-ige Quote zu plädieren sei, um auf diese Weise der einkommenslosen Unterhaltsberechtigten einen nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Zutreffend sei auch, daß die weitere Sorgepflicht des Beklagten gegenüber seiner über eigene Einkünfte verfügenden Frau mit maximal 2 % zu berücksichtigen sei. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweise sich sowohl das Begehren der Klägerin auf Erhöhung der laufenden Unterhaltsbeträge als auch ihr dem Grunde nach nicht bestrittener Anspruch hinsichtlich des dem Beklagten zugekommenen Jubiläumsgeldes in voller Höhe berechtigt.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Beklagte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Er verweist darauf, daß nach der zu § 94 ABGB bestehenden überwiegenden Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zweiter Instanz der nichtberufstätigen Ehefrau lediglich ein Anspruch auf einen 33 %-igen Anteil am Einkommen des Ehemannes zustehe. Der erhöhte Satz von 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens komme nur dann zur Anwendung, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein - nicht nur geringfügiges - Eigeneinkommen verfüge, das bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches wieder in Abzug zu bringen sei. Über diese Rechtsprechung habe sich das Berufungsgericht hier bewußt hinweggesetzt, insbesondere auch über die vom Oberlandesgericht Wien zu 11 R 210/86 und 11 R 81/88 gefällten Entscheidungen. Dem Umstand, daß der Lebenszuschnitt bei zwei verdienenden Ehegatten höher sei als bei einem einzigen Einkommen, werde aber dadurch Rechnung getragen, daß der Unterhaltsanspruch des minderverdienenden Gatten mit 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens bemessen werde. Solcherart nehme er am Einkommen des höherverdienenden Gatten angemessen teil. Im Falle des alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen sei der Lebenszuschnitt beider Ehegatten niedriger und der Anteil des nicht verdienenden Ehegatten mit 33 % eben geringer. Bekäme dieser ebenfalls einen 40 %-igen Anteil, so liefe dies auf eine Besserstellung der einkommenslosen Ehegattin gegenüber der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin, auf einen der niedrigeren Bemessungsgrundlage zuwiderlaufenden, da überhöhten Lebenszuschnitt und vor allem auf eine unverhältnismäßige Höherbelastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinaus. Gemäß den erstgerichtlichen Ausführungen habe hier eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Sinne einer Erstbemessung zu erfolgen. Dies deshalb, weil der Beklagte nunmehr zufolge seiner Pensionierung ein geringeres Einkommen als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung beziehe und für seine inzwischen ebenfalls pensionierte Ehefrau sorgepflichtig sei, im übrigen bisherige Abzugsposten, nämlich Zusatzversicherungsbeiträge für die Klägerin und Darlehensrückzahlungsraten, weggefallen seien. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Bemessungsgrundlage unzureichende Feststellungen getroffen. Nach Abzug eines 2 %-Anteiles für die Ehefrau des Beklagten errechne sich der Anteil der Klägerin demnach mit 31 % und dieser liege unter dem ihr bisher vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbetrag.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Beklagte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Er verweist darauf, daß nach der zu Paragraph 94, ABGB bestehenden überwiegenden Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zweiter Instanz der nichtberufstätigen Ehefrau lediglich ein Anspruch auf einen 33 %-igen Anteil am Einkommen des Ehemannes zustehe. Der erhöhte Satz von 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens komme nur dann zur Anwendung, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein - nicht nur geringfügiges - Eigeneinkommen verfüge, das bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches wieder in Abzug zu bringen sei. Über diese Rechtsprechung habe sich das Berufungsgericht hier bewußt hinweggesetzt, insbesondere auch über die vom Oberlandesgericht Wien zu 11 R 210/86 und 11 R 81/88 gefällten Entscheidungen. Dem Umstand, daß der Lebenszuschnitt bei zwei verdienenden Ehegatten höher sei als bei einem einzigen Einkommen, werde aber dadurch Rechnung getragen, daß der Unterhaltsanspruch des minderverdienenden Gatten mit 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens bemessen werde. Solcherart nehme er am Einkommen des höherverdienenden Gatten angemessen teil. Im Falle des alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen sei der Lebenszuschnitt beider Ehegatten niedriger und der Anteil des nicht verdienenden Ehegatten mit 33 % eben geringer. Bekäme dieser ebenfalls einen 40 %-igen Anteil, so liefe dies auf eine Besserstellung der einkommenslosen Ehegattin gegenüber der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin, auf einen der niedrigeren Bemessungsgrundlage zuwiderlaufenden, da überhöhten Lebenszuschnitt und vor allem auf eine unverhältnismäßige Höherbelastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinaus. Gemäß den erstgerichtlichen Ausführungen habe hier eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Sinne einer Erstbemessung zu erfolgen. Dies deshalb, weil der Beklagte nunmehr zufolge seiner Pensionierung ein geringeres Einkommen als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung beziehe und für seine inzwischen ebenfalls pensionierte Ehefrau sorgepflichtig sei, im übrigen bisherige Abzugsposten, nämlich Zusatzversicherungsbeiträge für die Klägerin und Darlehensrückzahlungsraten, weggefallen seien. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Bemessungsgrundlage unzureichende Feststellungen getroffen. Nach Abzug eines 2 %-Anteiles für die Ehefrau des Beklagten errechne sich der Anteil der Klägerin demnach mit 31 % und dieser liege unter dem ihr bisher vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbetrag.