Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil zur Frage, inwieweit Einkünfte eines kranken Ehegatten sowie zur Bestreitung eines erhöhten Aufwandes erlangte Einkommensteile bei der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 94 ABGB angemessen zu berücksichtigen sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gänzlich, der Gerichte zweiter Instanz (Art XVI Z 9 WGN 1989 BGBl 343) aber im wesentlichen fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil zur Frage, inwieweit Einkünfte eines kranken Ehegatten sowie zur Bestreitung eines erhöhten Aufwandes erlangte Einkommensteile bei der Unterhaltsbemessung im Sinne des Paragraph 94, ABGB angemessen zu berücksichtigen sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gänzlich, der Gerichte zweiter Instanz (Artikel römisch sechzehn, Ziffer 9, WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343) aber im wesentlichen fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, daß sie wesentliche Rentenbestandteile, nämlich die Pflegezulage, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Zusatzrente, nur wegen ihrer schweren Krankheiten zur Abdeckung des damit verbundenen Mehraufwandes erhalte, so daß diese bei der Unterhaltsbemessung nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt werden dürften. Auch seien die vom Beklagten für die Ehewohnung erbrachten, allein der Vermögensbildung dienenden Zahlungen nicht als Unterhaltsleistungen zu werten. Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/128; SZ 52/6) hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht. Die Frage, ob sich dieser Unterhaltsanspruch des voll berufstätigen Ehegatten, der daneben den Haushalt führt oder geführt hat, nur aus § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB (so die zitierte Rechtsprechung) oder aus § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB (so im wesentlichen die gesamte Literatur: Nachweise in Pichler bei Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 94; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖAV 3/88, 63 ff 64) ergibt, ist für die hier vorzunehmende Bemessung des Unterhaltsanspruches der nicht berufstätigen Klägerin, die unbestrittenermaßen den Haushalt vor der Trennnung der Ehegatten geführt hat, ohne Bedeutung, weil sich der Unterhaltsanspruch des nicht oder nicht voll berufstätigen Ehegatten nach der Rechtsprechung jedenfalls aus § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB ergibt und daher die eigenen Einkünfte der Klägerin nicht schlechthin anzurechnen sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" sind.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/128; SZ 52/6) hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht. Die Frage, ob sich dieser Unterhaltsanspruch des voll berufstätigen Ehegatten, der daneben den Haushalt führt oder geführt hat, nur aus Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB (so die zitierte Rechtsprechung) oder aus Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB (so im wesentlichen die gesamte Literatur: Nachweise in Pichler bei Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 94,; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖAV 3/88, 63 ff 64) ergibt, ist für die hier vorzunehmende Bemessung des Unterhaltsanspruches der nicht berufstätigen Klägerin, die unbestrittenermaßen den Haushalt vor der Trennnung der Ehegatten geführt hat, ohne Bedeutung, weil sich der Unterhaltsanspruch des nicht oder nicht voll berufstätigen Ehegatten nach der Rechtsprechung jedenfalls aus Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 und 2 ABGB ergibt und daher die eigenen Einkünfte der Klägerin nicht schlechthin anzurechnen sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" sind.
Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitsloses Einkommen und die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension (Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu § 94). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur Anrechenbarkeit der Lehrlingsentschädigung als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes ausgeführt hat (JBl 1991, 41) ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, außer Betracht. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung der gemäß § 94 Abs 2 ABGB angemessen zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Schwimann aaO Rz 43 zu § 94). Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nach Auffassung des erkennenden Senates grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitsloses Einkommen und die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension (Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu Paragraph 94,). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur Anrechenbarkeit der Lehrlingsentschädigung als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes ausgeführt hat (JBl 1991, 41) ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, außer Betracht. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB angemessen zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Schwimann aaO Rz 43 zu Paragraph 94,). Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nach Auffassung des erkennenden Senates grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.
Gemäß § 12 Abs 1 KOVG erhalten Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das die Gewährung der Zusatzrente ausschließt. Die Zusatzrente ist daher schon nach dem Gesetzeswortlaut Einkommensbestandteil. Aber auch die Schwerstbeschädigtenzulage, die gemäß § 11 a Abs 1 KOVG nur erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten, deren Beschädigung einen bestimmten Grad erreicht, wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient daher ebenfalls nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen. Nur die Pflegezulage, die nicht als Teil der Beschädigtenrente angesehen wird (VwSlg 2.828 A) wird auch wegen erhöhter beschädigungsbedingter Auslagen gewährt, nämlich dann, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf (§ 18 Abs 1 KOVG), wobei ihre Höhe nach der Schwere des Leidenszustandes und nach den für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft ist (§ 18 Abs 2 KOVG). Schon deshalb, weil diese Zulage auch nach der Schwere des Leidenszustandes abgestuft ist, enthält sie einen Bestandteil, der nicht zur Abgeltung eines konkreten Mehrbedarfes geleistet wird. Diese Zulage kann daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern nur so weit, als ihr auch erhöhte Auslagen gegenüberstehen. Die Klägerin erhält im vorliegenden Fall die Pflegezulage in einer Höhe von zuletzt S 8.676. Sie hat allerdings nur einen krankheitsbedingten Mehraufwand von rund S 3.900, der in diesem Umfang von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurde. Bei einem derart komplexen Krankheitsbild aber, wie es bei der Klägerin besteht, müssen in diesem Rahmen auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die - zwar nicht aus schulmedizinischer Sicht, aber nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - schmerzlindernd oder erleichternd wirken. Daher sind im konkreten Fall auch die Aufwendungen für die Naturheilmittel und Ganzkörpermassagen von monatlich durchschnittlich S 700 ebenfalls als zu berücksichtigender Mehraufwand zu qualifizieren, so daß von dieser Zulage ein Betrag von S 4.600 nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KOVG erhalten Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das die Gewährung der Zusatzrente ausschließt. Die Zusatzrente ist daher schon nach dem Gesetzeswortlaut Einkommensbestandteil. Aber auch die Schwerstbeschädigtenzulage, die gemäß Paragraph 11, a Absatz eins, KOVG nur erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten, deren Beschädigung einen bestimmten Grad erreicht, wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient daher ebenfalls nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen. Nur die Pflegezulage, die nicht als Teil der Beschädigtenrente angesehen wird (VwSlg 2.828 A) wird auch wegen erhöhter beschädigungsbedingter Auslagen gewährt, nämlich dann, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf (Paragraph 18, Absatz eins, KOVG), wobei ihre Höhe nach der Schwere des Leidenszustandes und nach den für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft ist (Paragraph 18, Absatz 2, KOVG). Schon deshalb, weil diese Zulage auch nach der Schwere des Leidenszustandes abgestuft ist, enthält sie einen Bestandteil, der nicht zur Abgeltung eines konkreten Mehrbedarfes geleistet wird. Diese Zulage kann daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern nur so weit, als ihr auch erhöhte Auslagen gegenüberstehen. Die Klägerin erhält im vorliegenden Fall die Pflegezulage in einer Höhe von zuletzt S 8.676. Sie hat allerdings nur einen krankheitsbedingten Mehraufwand von rund S 3.900, der in diesem Umfang von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurde. Bei einem derart komplexen Krankheitsbild aber, wie es bei der Klägerin besteht, müssen in diesem Rahmen auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die - zwar nicht aus schulmedizinischer Sicht, aber nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - schmerzlindernd oder erleichternd wirken. Daher sind im konkreten Fall auch die Aufwendungen für die Naturheilmittel und Ganzkörpermassagen von monatlich durchschnittlich S 700 ebenfalls als zu berücksichtigender Mehraufwand zu qualifizieren, so daß von dieser Zulage ein Betrag von S 4.600 nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.
Die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten erfolgt nach billigem Ermessen durch Heranziehung der im § 94 Abs 1 ABGB aufgestellten Grundsätze für die Beitragspflicht (Gamerith aaO 65; Pichler aaO Rz 6 zu § 94). Sie führt demnach regelmäßig nur zu einem geringeren Abzug vom Unterhaltsanspruch, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat. Die Mehrbelastung durch die Haushaltsführung, die Berufstätigkeit, Kinderziehung, Alter, Krankheit uä ist dabei zu berücksichtigen; je mehr berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, desto geringer sind die Abzüge vom Unterhaltsanspruch wegen eigener Einkünfte (Schwimann aaO Rz 18 zu § 94). Die Verminderung der Haushaltsarbeit infolge Auszug des anderen Ehegatten hat auf diese Berücksichtigung keinen Einfluß (Gamerith aaO 65). Bei der Klägerin sind davon ihr Alter und - vor allem - das durch mannigfache Leiden gekennzeichnete Krankheitsbild zu berücksichtigen, wobei jedoch der krankheitsbedingte Sonderbedarf durch Rentenbestandteile, die ohnehin nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, gedeckt wird. Unter diesen Umständen erachtet der erkennende Senat eine Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Beklagten (abzüglich der erhöhten Aufwendungen) im Ausmaß von 85 % als billig.Die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten erfolgt nach billigem Ermessen durch Heranziehung der im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB aufgestellten Grundsätze für die Beitragspflicht (Gamerith aaO 65; Pichler aaO Rz 6 zu Paragraph 94,). Sie führt demnach regelmäßig nur zu einem geringeren Abzug vom Unterhaltsanspruch, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat. Die Mehrbelastung durch die Haushaltsführung, die Berufstätigkeit, Kinderziehung, Alter, Krankheit uä ist dabei zu berücksichtigen; je mehr berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, desto geringer sind die Abzüge vom Unterhaltsanspruch wegen eigener Einkünfte (Schwimann aaO Rz 18 zu Paragraph 94,). Die Verminderung der Haushaltsarbeit infolge Auszug des anderen Ehegatten hat auf diese Berücksichtigung keinen Einfluß (Gamerith aaO 65). Bei der Klägerin sind davon ihr Alter und - vor allem - das durch mannigfache Leiden gekennzeichnete Krankheitsbild zu berücksichtigen, wobei jedoch der krankheitsbedingte Sonderbedarf durch Rentenbestandteile, die ohnehin nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, gedeckt wird. Unter diesen Umständen erachtet der erkennende Senat eine Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Beklagten (abzüglich der erhöhten Aufwendungen) im Ausmaß von 85 % als billig.
Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler aaO Rz 39 zu § 94; Schwimann aaO Rz 25 zu § 94) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Derartige Prozentmethoden ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz und können daher auch nicht vom Obersten Gerichtshof als verbindlich angesehen werden. Sie können jedoch als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden.Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler aaO Rz 39 zu Paragraph 94,; Schwimann aaO Rz 25 zu Paragraph 94,) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Derartige Prozentmethoden ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz und können daher auch nicht vom Obersten Gerichtshof als verbindlich angesehen werden. Sie können jedoch als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die Zeit von der Erhebung der Klage bis zum 30.6.1988 eine Bemessungsgrundlage von rund S 44.000, welche zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von rund S 17.500 führen würde. Nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie daher Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.400, worauf der Beklagte bereits S 2.000 in bar und S 800 für eine von der Klägerin nicht abgelehnte Krankenzusatzversicherung geleistet hat. In der Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 ergibt sich aufgrund derselben Bemessungsgrundlage wegen des geringfügig höheren Einkommens der Klägerin nur ein Unterhaltsanspruch von S 4.200. Ab 1.1.1989 beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch rund S 48.000, der Unterhaltsanspruch der Klägerin daher rund S 13.900; nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von rund S 5.500 monatlich, worauf die Klägerin ebenfalls nur S 2.800 erhalten hat. Mit diesen Unterhaltsbeträgen nimmt die Klägerin in angemessener Weise am Familieneinkommen teil. Dem Beklagten aber verbleiben - läßt man den dem krankheitsbedingten Mehrbedarf entsprechenden Einkommensteil der Klägerin außer Betracht - noch immer mehr als 50 % des Familieneinkommen, so daß damit die finanzielle Nivellierung der Ehegatten vermieden und dem besser verdienenden Ehegatten der für das Erwerbsleben erforderliche Leistungsanreiz erhalten bleibt (vgl dazu Schwimann aaO Rz 25 zu § 94).Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die Zeit von der Erhebung der Klage bis zum 30.6.1988 eine Bemessungsgrundlage von rund S 44.000, welche zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von rund S 17.500 führen würde. Nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie daher Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.400, worauf der Beklagte bereits S 2.000 in bar und S 800 für eine von der Klägerin nicht abgelehnte Krankenzusatzversicherung geleistet hat. In der Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 ergibt sich aufgrund derselben Bemessungsgrundlage wegen des geringfügig höheren Einkommens der Klägerin nur ein Unterhaltsanspruch von S 4.200. Ab 1.1.1989 beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch rund S 48.000, der Unterhaltsanspruch der Klägerin daher rund S 13.900; nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von rund S 5.500 monatlich, worauf die Klägerin ebenfalls nur S 2.800 erhalten hat. Mit diesen Unterhaltsbeträgen nimmt die Klägerin in angemessener Weise am Familieneinkommen teil. Dem Beklagten aber verbleiben - läßt man den dem krankheitsbedingten Mehrbedarf entsprechenden Einkommensteil der Klägerin außer Betracht - noch immer mehr als 50 % des Familieneinkommen, so daß damit die finanzielle Nivellierung der Ehegatten vermieden und dem besser verdienenden Ehegatten der für das Erwerbsleben erforderliche Leistungsanreiz erhalten bleibt vergleiche dazu Schwimann aaO Rz 25 zu Paragraph 94,).
Aus den dargelegten Gründen war daher der monatliche Unterhalt der Klägerin in den genannten Zeiträumen mit den angeführten Beträgen festzusetzen, wobei die bisher freiwillig geleisteten Beträge gesondert anzuführen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Klägerin hat für die Vergangenheit (bis zum Schluß der Verhandlung) weniger als die Hälfte, für die Zukunft jedoch mehr als die Hälfte des begehrten Unterhaltsbetrages (jeweils unter Abzug der vom Beklagten tatsächlich geleisteten Beträge) erreicht. Unter diesen Umständen ist die Aufhebung der beiderseitigen Kosten geboten. Wegen dieser Gesamtbetrachtung des Prozeßerfolges bleibt für die verhältnismäßige Berücksichtigung anteiliger Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO kein Raum mehr.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin hat für die Vergangenheit (bis zum Schluß der Verhandlung) weniger als die Hälfte, für die Zukunft jedoch mehr als die Hälfte des begehrten Unterhaltsbetrages (jeweils unter Abzug der vom Beklagten tatsächlich geleisteten Beträge) erreicht. Unter diesen Umständen ist die Aufhebung der beiderseitigen Kosten geboten. Wegen dieser Gesamtbetrachtung des Prozeßerfolges bleibt für die verhältnismäßige Berücksichtigung anteiliger Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 ZPO kein Raum mehr.