Rechtssatz RS0009526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009526
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem KOVG. Abzuziehen sind nur jene Beträge, die tatsächlich beschädigungsbedingt aufzuwenden sind. Hiezu zählen auch schmerzlindernde Aufwendungen, die zwar nicht aus schulmedizinischer, wohl aber aus subjektiven Empfinden erleichternd wirken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 503/91
- 1 Ob 260/97k
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
Auch; nur: Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009526
Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_002