Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, ZPR2 Rz 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93); solche Änderungen ermöglichen vielmehr eine neue Klage (einen neuen Antrag). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 a zu § 94 und Rz 15 b zu § 140; EFSlg 43.108, 59.479 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93). Mit Recht zieht der Kläger die zutreffende Auffasung des Berufungsgerichtes nicht mehr in Zweifel, daß in diesem Sinne auch eine wesentliche Einkommensminderung des Unterhaltsberechtigten - etwa infolge Eintrittes in den Ruhestand - zu einer Unterhaltsneufestsetzung führen kann. Er macht aber geltend, daß der gemäß § 66 EheG unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte zu einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit angespannt werden müsse und daher nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ohne weiteres von seinem Recht Gebrauch machen dürfe, in die mit einer Einkommensminderung verbundene Frühpension zu gehen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, ZPR2 Rz 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93); solche Änderungen ermöglichen vielmehr eine neue Klage (einen neuen Antrag). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 a zu Paragraph 94 und Rz 15 b zu Paragraph 140,; EFSlg 43.108, 59.479 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93). Mit Recht zieht der Kläger die zutreffende Auffasung des Berufungsgerichtes nicht mehr in Zweifel, daß in diesem Sinne auch eine wesentliche Einkommensminderung des Unterhaltsberechtigten - etwa infolge Eintrittes in den Ruhestand - zu einer Unterhaltsneufestsetzung führen kann. Er macht aber geltend, daß der gemäß Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte zu einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit angespannt werden müsse und daher nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ohne weiteres von seinem Recht Gebrauch machen dürfe, in die mit einer Einkommensminderung verbundene Frühpension zu gehen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Es erfolgt nicht nur die Ausmessung des gemäß § 66 EheG vom allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten dem anderen zu gewährenden Unterhalts nach den Grundsätzen des 94 ABGB (Pichler aaO Rz 2 zu § 66 EheG; Zankl in Schwimann, ABGB Rz 4 zu § 66 EheG; 8 Ob 639/91), sondern es gilt auch für den nach § 66 EheG Unterhaltspflichtigen der nunmehr in § 94 ABGB gesetzlich ausdrücklich verankerte Anspannungsgrundsatz; er hat demnach "nach seinen Kräften" zum Unterhalt des schuldlosen oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten beizutragen (8 Ob 503, 1505/92). Demgegenüber hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß § 66 EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem unterhaltsberechtigten Teil zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954, 540; 8 Ob 639/91). Der nicht dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (Pichler aaO; EvBl 1992/27). Entgegen der Meinung des Klägers hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß den in allen Pensionsversicherungsgesetzen vorgesehenen Versicherungsfällen des Alters die Zweckbestimmung zugrundeliegt, dem Versicherten einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall seines Arbeitseinkommens zu verschaffen (Teschner in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts, 359); durch die Festsetzung von Altersgrenzen wurde zum Ausdruck gebracht, daß dem Versicherten bei deren Erreichen nicht mehr zugemutet wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen (Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechts, 127). Das gilt auch für den Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Frühpension) gemäß §§ 253 b, 270 und 276 b ASVG, § 131 GSVG und § 122 BSVG, wollte doch der Gesetzgeber mit deren Einführung durch die 8.Novelle zum ASVG das unverhältnismäßig starke Ansteigen der Invaliditätspensionen bekämpfen; ebenso wie der Versicherungsfall der Minderung der Arbeitsfähigkeit intendiert daher auch jener der Frühpension einen früher einsetzenden Schutz des Versicherten wegen besonders zu berücksichtigender Umstände wie langer Versicherungsdauer und großer Dichte des Versicherungsverlaufes in der letzten Zeit vor dem Stichtag (Teschner aaO 363 f). Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann daher den Umständen nach nicht erwartet werden, daß er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß einem Unterhaltspflichtigen die Ausübung der Wahlmöglichkeit gemäß dem ElternkarenzurlaubsG zu Lasten von unterhaltsberechtigten unehelichen Kindern oder Kindern aus einer Vorehe verwehrt worden ist (ÖA 1992, 21 und 52), war doch hiefür ausschließlich die - hier aber nicht in Betracht kommende - Verletzung der Verpflichtung zur GleichbehandlungEs erfolgt nicht nur die Ausmessung des gemäß Paragraph 66, EheG vom allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten dem anderen zu gewährenden Unterhalts nach den Grundsätzen des 94 ABGB (Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 66, EheG; Zankl in Schwimann, ABGB Rz 4 zu Paragraph 66, EheG; 8 Ob 639/91), sondern es gilt auch für den nach Paragraph 66, EheG Unterhaltspflichtigen der nunmehr in Paragraph 94, ABGB gesetzlich ausdrücklich verankerte Anspannungsgrundsatz; er hat demnach "nach seinen Kräften" zum Unterhalt des schuldlosen oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten beizutragen (8 Ob 503, 1505/92). Demgegenüber hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß Paragraph 66, EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem unterhaltsberechtigten Teil zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954, 540; 8 Ob 639/91). Der nicht dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (Pichler aaO; EvBl 1992/27). Entgegen der Meinung des Klägers hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß den in allen Pensionsversicherungsgesetzen vorgesehenen Versicherungsfällen des Alters die Zweckbestimmung zugrundeliegt, dem Versicherten einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall seines Arbeitseinkommens zu verschaffen (Teschner in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts, 359); durch die Festsetzung von Altersgrenzen wurde zum Ausdruck gebracht, daß dem Versicherten bei deren Erreichen nicht mehr zugemutet wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen (Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechts, 127). Das gilt auch für den Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Frühpension) gemäß Paragraphen 253, b, 270 und 276 b ASVG, Paragraph 131, GSVG und Paragraph 122, BSVG, wollte doch der Gesetzgeber mit deren Einführung durch die 8.Novelle zum ASVG das unverhältnismäßig starke Ansteigen der Invaliditätspensionen bekämpfen; ebenso wie der Versicherungsfall der Minderung der Arbeitsfähigkeit intendiert daher auch jener der Frühpension einen früher einsetzenden Schutz des Versicherten wegen besonders zu berücksichtigender Umstände wie langer Versicherungsdauer und großer Dichte des Versicherungsverlaufes in der letzten Zeit vor dem Stichtag (Teschner aaO 363 f). Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann daher den Umständen nach nicht erwartet werden, daß er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß einem Unterhaltspflichtigen die Ausübung der Wahlmöglichkeit gemäß dem ElternkarenzurlaubsG zu Lasten von unterhaltsberechtigten unehelichen Kindern oder Kindern aus einer Vorehe verwehrt worden ist (ÖA 1992, 21 und 52), war doch hiefür ausschließlich die - hier aber nicht in Betracht kommende - Verletzung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung
der unterhaltsberechtigten Kinder maßgeblich. Das erhebliche Absinken des Einkommens der Beklagten durch ihre Frühpensionierung rechtfertigt demnach entgegen der Meinung des Klägers die Neufestsetzung des Unterhalts. Soweit der Kläger jedoch darauf beharrt, daß in der Frühpensionierung der Beklagten ein sittenwidriger Rechtsmißbrauch liege, weil ihr Pensionseintritt überwiegend zu seiner Schädigung gedient habe, steht das im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die vom Berufungsgericht angewendeten Prozentsätze zur Bemessung des Unterhalts der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof bereits als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe gebilligt (7 Ob 503/91; SZ 64/135; ÖA 1992, 86; 10 Ob S 64/92). Es ist auch schon ausgesprochen worden, daß die konkurrierende teilweise Sorgepflicht des gemäß § 66 EheG unterhaltspflichtigen Ehegatten für seine bereits in den Ruhestand getretene zweite Ehefrau mit einem Abzug von 2 % von der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens zu berücksichtigen ist (SZ 64/135). Demnach begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Sorgepflicht des Klägers für seine nicht berufstätige zweite Ehegattin mit einem Abzug in doppelter Höhe (4 %) wie diejenige für die Kinder aus der zweiten Ehe veranschlagt hat.Die vom Berufungsgericht angewendeten Prozentsätze zur Bemessung des Unterhalts der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof bereits als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe gebilligt (7 Ob 503/91; SZ 64/135; ÖA 1992, 86; 10 Ob S 64/92). Es ist auch schon ausgesprochen worden, daß die konkurrierende teilweise Sorgepflicht des gemäß Paragraph 66, EheG unterhaltspflichtigen Ehegatten für seine bereits in den Ruhestand getretene zweite Ehefrau mit einem Abzug von 2 % von der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens zu berücksichtigen ist (SZ 64/135). Demnach begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Sorgepflicht des Klägers für seine nicht berufstätige zweite Ehegattin mit einem Abzug in doppelter Höhe (4 %) wie diejenige für die Kinder aus der zweiten Ehe veranschlagt hat.
Daß die unterschiedlichen Wohnungskosten der Streitteile als Ausgaben des täglichen Lebens, die jedermann gleich treffen, bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich keine Berücksichtigung zu finden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO).Daß die unterschiedlichen Wohnungskosten der Streitteile als Ausgaben des täglichen Lebens, die jedermann gleich treffen, bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich keine Berücksichtigung zu finden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die - lediglich auf der Basis des Revisionsinteresses von insgesamt 262.800 S zu bemessenden - Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die - lediglich auf der Basis des Revisionsinteresses von insgesamt 262.800 S zu bemessenden - Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.