Diese Ausführungen sind nur zum Teil zutreffend. Der allein oder überwiegend schuldige Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt nur zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und der Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen (§ 66 EheG). Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl. 1954, 540). Die Unterhaltsberechtigte hat deshalb ihre Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen (Schwimann/Zankl, ABGB I, Rz 15 zu § 66 EheG). Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt u.ä. (Pichler in Rummel, Rz 2 zu § 66 EheG). Im vorliegenden Fall ist nun zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Rekursgerichtes beim Arbeitsamt S***** zwei Stellen für Textilverkäuferinnen ohne Alterseinschränkung gemeldet waren. Daraus folgt (jedenfalls nach den Feststellungen im Provisorialverfahren), daß es für die gefährdete Klägerin konkrete Arbeitsmöglichkeiten in dem von ihr erlernten Beruf gibt. Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, daß ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, daß die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, daß ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. Zu bedenken ist hiebei auch, daß dem Abschluß des Vergleiches vom 12.10.1988 die Voraussetzung zugrundelag, die gefährdete Klägerin werde entsprechende Schritte setzen, um entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wegen der Notwendigkeit der Kinderbetreuung allein ist die postulierte Unzumutbarkeit wohl nicht mehr gegeben. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der gefährdeten Klägerin ein erzielbares Einkommen von monatlich mindestens 5.000 S netto zu berücksichtigen, ist also zutreffend.Diese Ausführungen sind nur zum Teil zutreffend. Der allein oder überwiegend schuldige Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt nur zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und der Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen (Paragraph 66, EheG). Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl. 1954, 540). Die Unterhaltsberechtigte hat deshalb ihre Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Rz 15 zu Paragraph 66, EheG). Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt u.ä. (Pichler in Rummel, Rz 2 zu Paragraph 66, EheG). Im vorliegenden Fall ist nun zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Rekursgerichtes beim Arbeitsamt S***** zwei Stellen für Textilverkäuferinnen ohne Alterseinschränkung gemeldet waren. Daraus folgt (jedenfalls nach den Feststellungen im Provisorialverfahren), daß es für die gefährdete Klägerin konkrete Arbeitsmöglichkeiten in dem von ihr erlernten Beruf gibt. Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, daß ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, daß die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, daß ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. Zu bedenken ist hiebei auch, daß dem Abschluß des Vergleiches vom 12.10.1988 die Voraussetzung zugrundelag, die gefährdete Klägerin werde entsprechende Schritte setzen, um entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wegen der Notwendigkeit der Kinderbetreuung allein ist die postulierte Unzumutbarkeit wohl nicht mehr gegeben. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der gefährdeten Klägerin ein erzielbares Einkommen von monatlich mindestens 5.000 S netto zu berücksichtigen, ist also zutreffend.
Daraus folgt aber nicht zwingend, daß der gefährdeten Klägerin kein Unterhaltsanspruch mehr zustünde. Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel2, Rz 3 a zu § 94; Schwimann/Schwimann, ABGB I, Rz 25 zu § 94) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4 % abzuziehen (Pichler, aaO). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 1520/91) und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden (7 Ob 503/91). Da der Höhe nach zwischen dem Unterhalt nach § 66 EheG und jenem nach § 94 ABGB kein Unterschied besteht (Schwimann/Zankl, aaO, Rz 4 zu § 66 EheG), sind die vorhin erwähnten Prozentsätze auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen; daraus ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch der gefährdeten Klägerin in der Höhe von insgesamt S 7.640 (32 % des Gesamteinkommens von S 39.500 = S 12.640, abzüglich des von ihr erzielbaren Einkommens von S 5.000 verbleiben S 7.640).Daraus folgt aber nicht zwingend, daß der gefährdeten Klägerin kein Unterhaltsanspruch mehr zustünde. Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel2, Rz 3 a zu Paragraph 94,; Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Rz 25 zu Paragraph 94,) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind 4 % abzuziehen (Pichler, aaO). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 1520/91) und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden (7 Ob 503/91). Da der Höhe nach zwischen dem Unterhalt nach Paragraph 66, EheG und jenem nach Paragraph 94, ABGB kein Unterschied besteht (Schwimann/Zankl, aaO, Rz 4 zu Paragraph 66, EheG), sind die vorhin erwähnten Prozentsätze auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen; daraus ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch der gefährdeten Klägerin in der Höhe von insgesamt S 7.640 (32 % des Gesamteinkommens von S 39.500 = S 12.640, abzüglich des von ihr erzielbaren Einkommens von S 5.000 verbleiben S 7.640).
Eine Abzugspost vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bilden aber unter Umständen Kosten für PKW und Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort (Schwimann/Zankl, aaO, Rz 41 zu § 66 EheG). Mit der Frage einer derartigen Abzugspost haben sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, welche Aufwendungen dem beklagten Gegner dadurch entstehen, daß er, um seine Arbeitsstätte zu erreichen, täglich 170 km zurückzulegen hat. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Aufwendungen die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitnehmers in G***** übersteigen und ob und inwieweit sie allenfalls durch Benützung eines Massenverkehrsmittels gesenkt werden können. Die Aufwendungen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes nötig sind, werden insoweit, als sie die durchschnittlichen Kosten übersteigen, bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein.Eine Abzugspost vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bilden aber unter Umständen Kosten für PKW und Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort (Schwimann/Zankl, aaO, Rz 41 zu Paragraph 66, EheG). Mit der Frage einer derartigen Abzugspost haben sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, welche Aufwendungen dem beklagten Gegner dadurch entstehen, daß er, um seine Arbeitsstätte zu erreichen, täglich 170 km zurückzulegen hat. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Aufwendungen die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitnehmers in G***** übersteigen und ob und inwieweit sie allenfalls durch Benützung eines Massenverkehrsmittels gesenkt werden können. Die Aufwendungen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes nötig sind, werden insoweit, als sie die durchschnittlichen Kosten übersteigen, bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes liegt eine Lebensgemeinschaft (siehe hiezu Schwimann/Zankl, aaO, Rz 59 zu § 66 EheG) zwischen der gefährdeten Klägerin und Erich F***** nicht vor. Mit Recht hat das Erstgericht die Einvernahme der vom beklagten Gegner in der Verhandlung vom 29.4.1991 beantragten Zeugen unterlassen, da diese Beweismittel nicht sogleich zur Verfügung standen (§ 274 Abs.1 ZPO). Der beklagte Gegner hätte diese Zeugen in seiner Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragen oder in einer der abgeführten Verhandlungen stellig machen können. Eine neuerliche Erstreckung der Verhandlung vom 29.4.1991 hätte jedenfalls dem Grundsatz, daß das Bescheinigungsverfahren rasch durchgeführt werden muß (Fasching, LB2, Rz 809), widersprochen.Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes liegt eine Lebensgemeinschaft (siehe hiezu Schwimann/Zankl, aaO, Rz 59 zu Paragraph 66, EheG) zwischen der gefährdeten Klägerin und Erich F***** nicht vor. Mit Recht hat das Erstgericht die Einvernahme der vom beklagten Gegner in der Verhandlung vom 29.4.1991 beantragten Zeugen unterlassen, da diese Beweismittel nicht sogleich zur Verfügung standen (Paragraph 274, Absatz eins, ZPO). Der beklagte Gegner hätte diese Zeugen in seiner Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragen oder in einer der abgeführten Verhandlungen stellig machen können. Eine neuerliche Erstreckung der Verhandlung vom 29.4.1991 hätte jedenfalls dem Grundsatz, daß das Bescheinigungsverfahren rasch durchgeführt werden muß (Fasching, LB2, Rz 809), widersprochen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.