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Rechtssatz RS0005947×

Rechtssatz RS0005947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005947

Geschäftszahl

7Ob561/82; 6Ob821/82 (6Ob822/82); 8Ob639/91; 6Ob46/97a; 8Ob121/99y; 3Ob130/00i; 8Ob210/02v; 7Ob210/17h

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Rechtssatz

Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des Paragraph 66, EheG und des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt, hat gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 561/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 561/82
  • 6 Ob 821/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
    Auch
  • 8 Ob 639/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
    Beisatz: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954,540). Die Unterhaltsberechtigte hat deshalb ihre Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen. (T1)
  • 6 Ob 46/97a
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 46/97a
    Beis wie T1
  • 8 Ob 121/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 121/99y
  • 3 Ob 130/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 130/00i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Beisatz: Kann er diese Umstände nicht glaubhaft machen, oder stellt er entsprechende Behauptungen gar nicht auf, sind seine Einkünfte auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zu bemessen und als seinen Unterhaltsanspruch mindernd oder zur Gänze beseitigend zu berücksichtigen. (T2); Beis wie T1 nur: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. (T3)
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19820402_OGH0002_0070OB00561_8200000_001