Rechtssatz RS0005947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005947
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des § 66 EheG und des § 382 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des Paragraph 66, EheG und des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt, hat gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 561/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 561/82
- 6 Ob 821/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
Auch
- 8 Ob 639/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
Beisatz: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954,540). Die Unterhaltsberechtigte hat deshalb ihre Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen. (T1)
- 6 Ob 46/97a
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 46/97a
Beis wie T1
- 8 Ob 121/99y
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 121/99y
- 3 Ob 130/00i
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 130/00i
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 210/02v
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
Beisatz: Kann er diese Umstände nicht glaubhaft machen, oder stellt er entsprechende Behauptungen gar nicht auf, sind seine Einkünfte auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zu bemessen und als seinen Unterhaltsanspruch mindernd oder zur Gänze beseitigend zu berücksichtigen. (T2); Beis wie T1 nur: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. (T3)
- 7 Ob 210/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005947
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19820402_OGH0002_0070OB00561_8200000_001