Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Die Klägerin stützt ihren Unterhaltsanspruch zutreffend auf § 66 EheG (AS 69). Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß § 66 EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist damit subsidiär. Sie besteht erst dann, wenn Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. Der Unterhaltsberechtigte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (SZ 66/114; 6 Ob 219/98v; Pichler in Rummel ABGB2 § 66 EheG Rz 2, Zankl in Schwimann ABGB2 § 66 EheG Rz 15 und 16). Der geschiedene Ehegatte ist dabei dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten nicht gleichgestellt, sodass sein Einkommen nicht nur "angemessen" (§ 94 Abs 2 ABGB), sondern ohne diese Einschränkung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0057379). Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet, erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG nicht etwa als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht und steht nur unter den im Gesetz gennanten Voraussetzungen zu. Ein während aufrechter Ehe geschaffener Unterhaltstitel tritt daher - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG - auch gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft (EvBl 1992/27; 3 Ob 2307/96b; 1 Ob 35/00d). Es stünde mit diesen Grundsätzen in unüberbrückbarem Widerspruch, wollte man - wie dies das Erstgericht getan hat - die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirken lassen. Insoweit eine derartige Rechtsansicht aus der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 601/89 = JBl 1991, 714 (mit ablehnender Glosse Ferrari-Hofmann-Wellenhof) entnommen werden könnte, ist diese nicht aufrecht zu erhalten, zumal durch die genannte Entscheidung zwar tatsächlich auch über einen Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ausgesprochen, darauf in der Begründung aber nicht weiter eingegangen wurde. Auch der Ansicht des Rekursgerichts, der Klägerin sei die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar, weil sie einerseits zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren zu betreuen und andererseits durch rund 20 Jahre hindurch keinen Beruf ausgeübt habe, kann zumindest auf der Grundlage des derzeit gegebenen Tatsachensubstrats nicht ohne weiteres gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu führen, dass ihr auf Dauer keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte (8 Ob 639/91). Auch die Betreuung der beiden als Lehrlinge bereits teilweise selbsterhaltungsfähigen Söhne macht das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlechthin unzumutbar, sind diese doch untertags nicht zu Hause und werden sie zudem von der Mutter täglich in der Früh in die Stadt zur Arbeit geführt, in welchem Ballungszentrum auch ein Arbeitsplatz für die Klägerin wohl am ehesten zu finden wäre. Der Revisionsrekurswerber weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Klägerin unter diesen Umständen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten wäre (vgl 1 Ob 570/95).Die Klägerin stützt ihren Unterhaltsanspruch zutreffend auf Paragraph 66, EheG (AS 69). Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß Paragraph 66, EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist damit subsidiär. Sie besteht erst dann, wenn Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. Der Unterhaltsberechtigte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (SZ 66/114; 6 Ob 219/98v; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 2, Zankl in Schwimann ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 15 und 16). Der geschiedene Ehegatte ist dabei dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten nicht gleichgestellt, sodass sein Einkommen nicht nur "angemessen" (Paragraph 94, Absatz 2, ABGB), sondern ohne diese Einschränkung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0057379). Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet, erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach Paragraph 66, EheG nicht etwa als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht und steht nur unter den im Gesetz gennanten Voraussetzungen zu. Ein während aufrechter Ehe geschaffener Unterhaltstitel tritt daher - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG - auch gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft (EvBl 1992/27; 3 Ob 2307/96b; 1 Ob 35/00d). Es stünde mit diesen Grundsätzen in unüberbrückbarem Widerspruch, wollte man - wie dies das Erstgericht getan hat - die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirken lassen. Insoweit eine derartige Rechtsansicht aus der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 601/89 = JBl 1991, 714 (mit ablehnender Glosse Ferrari-Hofmann-Wellenhof) entnommen werden könnte, ist diese nicht aufrecht zu erhalten, zumal durch die genannte Entscheidung zwar tatsächlich auch über einen Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ausgesprochen, darauf in der Begründung aber nicht weiter eingegangen wurde. Auch der Ansicht des Rekursgerichts, der Klägerin sei die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar, weil sie einerseits zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren zu betreuen und andererseits durch rund 20 Jahre hindurch keinen Beruf ausgeübt habe, kann zumindest auf der Grundlage des derzeit gegebenen Tatsachensubstrats nicht ohne weiteres gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu führen, dass ihr auf Dauer keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte (8 Ob 639/91). Auch die Betreuung der beiden als Lehrlinge bereits teilweise selbsterhaltungsfähigen Söhne macht das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nicht schlechthin unzumutbar, sind diese doch untertags nicht zu Hause und werden sie zudem von der Mutter täglich in der Früh in die Stadt zur Arbeit geführt, in welchem Ballungszentrum auch ein Arbeitsplatz für die Klägerin wohl am ehesten zu finden wäre. Der Revisionsrekurswerber weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Klägerin unter diesen Umständen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten wäre vergleiche 1 Ob 570/95).
Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO stellt begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im Allgemeinen, wenngleich mit der gebotenen Eile, möglichst genau zu ermitteln (RIS-Justiz RS0005261). Der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt im Sinn des § 66 EheG und des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0005947). Kann er diese Umstände nicht glaubhaft machen, oder stellt er entsprechende Behauptungen gar nicht auf, sind seine Einkünfte auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zu bemessen und als seinen Unterhaltsanspruch mindernd oder zur Gänze beseitigend zu berücksichtigen (6 Ob 2319/96i; 9 Ob 201/99w).Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im Allgemeinen, wenngleich mit der gebotenen Eile, möglichst genau zu ermitteln (RIS-Justiz RS0005261). Der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt im Sinn des Paragraph 66, EheG und des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt, hat gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, dass er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0005947). Kann er diese Umstände nicht glaubhaft machen, oder stellt er entsprechende Behauptungen gar nicht auf, sind seine Einkünfte auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zu bemessen und als seinen Unterhaltsanspruch mindernd oder zur Gänze beseitigend zu berücksichtigen (6 Ob 2319/96i; 9 Ob 201/99w).
Die Klägerin ging offenbar ebenso wie das Erstgericht davon aus, dass die Tatsache des Vorliegens einer sogenannten "Hausfrauenehe" auch nach Scheidung derselben die Pflicht zur Aufnahme eigener Berufstätigkeit ausschließe. Es ist ihr daher nunmehr Gelegenheit zu geben, entsprechendes Vorbringen zu erstatten (vgl RIS-Justiz RS0037300). Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt, die Klägerin habe "sich nach der Scheidung bemüht, in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin eine Anstellung zu finden, was ihr jedoch bis heute nicht gelungen ist", reicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus, weil daraus eine entsprechende Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Bemühens nicht abgeleitet werden kann. Zudem ist dem erstinstanzlichen Beschluss nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, wie das Erstgericht zu dieser das eigentlich zentrale Verfahrensthema betreffenden Annahme gelangte, sodass insoweit in Wahrheit ein die gänzliche Stattgebung des Sicherungsantrags tragender Sachverhalt nicht vorliegt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Klägerin zu entsprechendem Vorbringen anzuleiten und nach allfälliger Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens Feststellungen dahin zu treffen haben, ob und in welchem Umfang in Anbetracht der Betreuungspflichten und der Möglichkeiten der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist und - bejahendenfalls - ob die Klägerin ausreichende konkrete Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt hat, die jedoch aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erfolglos blieben. Nur in letzterem Fall sowie bei Unzumutbarkeit wird dem Unterhaltsbegehren zur Gänze stattzugeben sein. Anderenfalls wird das Erstgericht eine der zumutbaren Arbeitsleistung entsprechende Entlohnung festzustellen und vom begehrten Unterhalt in Abzug zu bringen haben.Die Klägerin ging offenbar ebenso wie das Erstgericht davon aus, dass die Tatsache des Vorliegens einer sogenannten "Hausfrauenehe" auch nach Scheidung derselben die Pflicht zur Aufnahme eigener Berufstätigkeit ausschließe. Es ist ihr daher nunmehr Gelegenheit zu geben, entsprechendes Vorbringen zu erstatten vergleiche RIS-Justiz RS0037300). Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt, die Klägerin habe "sich nach der Scheidung bemüht, in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin eine Anstellung zu finden, was ihr jedoch bis heute nicht gelungen ist", reicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus, weil daraus eine entsprechende Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Bemühens nicht abgeleitet werden kann. Zudem ist dem erstinstanzlichen Beschluss nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, wie das Erstgericht zu dieser das eigentlich zentrale Verfahrensthema betreffenden Annahme gelangte, sodass insoweit in Wahrheit ein die gänzliche Stattgebung des Sicherungsantrags tragender Sachverhalt nicht vorliegt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Klägerin zu entsprechendem Vorbringen anzuleiten und nach allfälliger Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens Feststellungen dahin zu treffen haben, ob und in welchem Umfang in Anbetracht der Betreuungspflichten und der Möglichkeiten der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist und - bejahendenfalls - ob die Klägerin ausreichende konkrete Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gesetzt hat, die jedoch aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen erfolglos blieben. Nur in letzterem Fall sowie bei Unzumutbarkeit wird dem Unterhaltsbegehren zur Gänze stattzugeben sein. Anderenfalls wird das Erstgericht eine der zumutbaren Arbeitsleistung entsprechende Entlohnung festzustellen und vom begehrten Unterhalt in Abzug zu bringen haben.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.