Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Einkommen grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Wird aber unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei führt die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu deren Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (1 Ob 550/94; EvBl 1994/90; ÖA 1993, 145; JBl 1993, 244 ua). Soweit also die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (RZ 1990/24; EFSlg 60.321/2, SZ 60/191; SZ 60/71; SZ 55/129). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (6 Ob 561, 1568/94 [Sozialhilfe nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz]; 1 Ob 550/94 [Sozialhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz]; ÖA 1993, 145 [Ausgleichszulage]; JBl 1993, 244 [Karenzurlaubsgeld]; EFSlg 64.914 [Notstandshilfe]; RZ 1990/24 [Sozialunterstützung nach dem deutschen Bundessozialhilfegesetz] ua); anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluß eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen (EvBl 1994/90 [Pflegegeld]; EvBl 1992/27 [Hilflosenzuschluß]). Die in der Rechtsprechung bisher nicht völlig einheitlich gelöste Frage, in welcher Weise sich die in den einzelnen Sozialhilfegesetzen für erbrachte Leistungen geregelten Ersatzpflichten und Legalzessionen auf den Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auswirken (vgl zB EFSlg 65.132; RZ 1990/24; EFSlg 60.321/2; EvBl 1988/16, SZ 60/191; SZ 60/71), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin bezog nämlich in den Jahren 1991 bis 1993 eine Wohnbeihilfe nach den Oberösterreichischen Wohnbeihilfen-Verordnungen LGBl 1990/61 und LGBl 1991/55 in den jeweils geltenden Fassungen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Verordnungen diente die Wohnbeihilfe der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes des Wohnbeihilfenwerbers. Bestimmungen über Ersatzpflichten Dritter oder eine Legalzession wegen erbrachter Leistungen sind diesen Verordnungen nicht entnehmen. In § 5 Abs 3 (LGBl 1990/61) bzw § 5 Abs 4 (LGBl 1991/55) war lediglich angeordnet, daß zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzahlen sind. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die in den Verordnungen geregelten Anspruchsvoraussetzungen, die eine Leistung trotz eines bestehenden Unterhaltsanspruches nicht ausschlossen. Es treffen daher auf die von der Klägerin als öffentlich-rechtlich Sozialleistung bezogene Wohnbeihilfe alle Kriterien zu, diese als einen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkommensbestandteil zu behandeln. Wie schon das Rekursgericht richtig darlegte, diente nämlich die Wohnbeihilfe nach ihrer Zweckbestimmung der Deckung eines typischen Unterhaltsbedarfs; sie wurde also nicht als Ausgleich für die durch einen bestimmten Sonderbedarf entstandenen Mehraufwendungen gewährt, und es fehlt in den zitierten Rechtsquellen auch eine Anordnung, daß die der Klägerin geleistete Wohnbeihilfe einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht schmälern könnte.Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Einkommen grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Wird aber unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei führt die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu deren Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (1 Ob 550/94; EvBl 1994/90; ÖA 1993, 145; JBl 1993, 244 ua). Soweit also die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (RZ 1990/24; EFSlg 60.321/2, SZ 60/191; SZ 60/71; SZ 55/129). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (6 Ob 561, 1568/94 [Sozialhilfe nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz]; 1 Ob 550/94 [Sozialhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz]; ÖA 1993, 145 [Ausgleichszulage]; JBl 1993, 244 [Karenzurlaubsgeld]; EFSlg 64.914 [Notstandshilfe]; RZ 1990/24 [Sozialunterstützung nach dem deutschen Bundessozialhilfegesetz] ua); anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluß eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen (EvBl 1994/90 [Pflegegeld]; EvBl 1992/27 [Hilflosenzuschluß]). Die in der Rechtsprechung bisher nicht völlig einheitlich gelöste Frage, in welcher Weise sich die in den einzelnen Sozialhilfegesetzen für erbrachte Leistungen geregelten Ersatzpflichten und Legalzessionen auf den Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auswirken vergleiche zB EFSlg 65.132; RZ 1990/24; EFSlg 60.321/2; EvBl 1988/16, SZ 60/191; SZ 60/71), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin bezog nämlich in den Jahren 1991 bis 1993 eine Wohnbeihilfe nach den Oberösterreichischen Wohnbeihilfen-Verordnungen LGBl 1990/61 und LGBl 1991/55 in den jeweils geltenden Fassungen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnungen diente die Wohnbeihilfe der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes des Wohnbeihilfenwerbers. Bestimmungen über Ersatzpflichten Dritter oder eine Legalzession wegen erbrachter Leistungen sind diesen Verordnungen nicht entnehmen. In Paragraph 5, Absatz 3, (LGBl 1990/61) bzw Paragraph 5, Absatz 4, (LGBl 1991/55) war lediglich angeordnet, daß zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzahlen sind. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die in den Verordnungen geregelten Anspruchsvoraussetzungen, die eine Leistung trotz eines bestehenden Unterhaltsanspruches nicht ausschlossen. Es treffen daher auf die von der Klägerin als öffentlich-rechtlich Sozialleistung bezogene Wohnbeihilfe alle Kriterien zu, diese als einen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkommensbestandteil zu behandeln. Wie schon das Rekursgericht richtig darlegte, diente nämlich die Wohnbeihilfe nach ihrer Zweckbestimmung der Deckung eines typischen Unterhaltsbedarfs; sie wurde also nicht als Ausgleich für die durch einen bestimmten Sonderbedarf entstandenen Mehraufwendungen gewährt, und es fehlt in den zitierten Rechtsquellen auch eine Anordnung, daß die der Klägerin geleistete Wohnbeihilfe einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht schmälern könnte.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher jene Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz nicht, die eine Wohn- oder Mietzinsbeihilfe nicht als ein die Unterhaltsbemessungsgrundlage berührendes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ansieht (zB EFSlg 55.932; EFSlg 54.498; EFSlg 42.932). Soweit gegen die Einbeziehung einer „Mietzinsbeihilfe“ ins Treffen geführt wurde, diese diene nicht dem Zweck, den Schuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten (EFSlg 55.932), erwiderte bereits das Berufungsgericht richtig, daß dieses Argument letztlich auf jedes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zutreffe. Es kann daher die Beurteilung, die den Obersten Gerichtshof bisher veranlaßte, auch Sozialleistungen als die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflussendes Einkommen zu behandeln, nicht in Frage stellen.
Entgegen der Ansicht der Revision bezog daher das Berufungsgericht auch die an die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 ausbezahlte Wohnbeihilfe zu Recht als Eigeneinkommen in die Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs ein.
2. Zur Revision des Beklagten:
Die Revision rügt als Mangel des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen § 405 ZPO, weil auch das Gericht zweiter Instanz nicht beachtet habe, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit auf einen Betrag von monatlich 8.500 S begrenzt habe. Der Beklagte wiederholt damit im Revisionsverfahren nur jene Behauptungen, die er bereits im Berufungsverfahren zur Rüge eines Mangels des Verfahrens erster Instanz heranzog. Das Berufungsgericht verneinte jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach sachlicher Prüfung; diesfalls kann derselbe angebliche Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Es ist aber auch daran festzuhalten, daß ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bildet, die nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (RZ 1992/15; ÖBl 1978, 146; JBl 1969, 399 ua). Auf dieses Thema ist daher nicht mehr weiter einzugehen, auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, bei dessen Ausführung der Beklagte dasselbe Thema als behauptete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens wieder aufgreift.Die Revision rügt als Mangel des Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, weil auch das Gericht zweiter Instanz nicht beachtet habe, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit auf einen Betrag von monatlich 8.500 S begrenzt habe. Der Beklagte wiederholt damit im Revisionsverfahren nur jene Behauptungen, die er bereits im Berufungsverfahren zur Rüge eines Mangels des Verfahrens erster Instanz heranzog. Das Berufungsgericht verneinte jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach sachlicher Prüfung; diesfalls kann derselbe angebliche Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Es ist aber auch daran festzuhalten, daß ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bildet, die nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (RZ 1992/15; ÖBl 1978, 146; JBl 1969, 399 ua). Auf dieses Thema ist daher nicht mehr weiter einzugehen, auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, bei dessen Ausführung der Beklagte dasselbe Thema als behauptete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens wieder aufgreift.
§ 72 EheG ist, was die Revision unbeachtet läßt, eine Sondervorschrift für den Unterhaltsanspruch im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten, die nicht analog auf andere Tatbestände anwendbar ist (SZ 61/143 = JBl 1988, 586 = EvBl 1988/123 = EFSlg 57.045/3; EFSlg 69.310). Der von der Klägerin für die Vergangenheit begehrte Unterhalt kann daher, soweit er sich auf den Zeitraum aufrechter Ehe bezieht, der genannten Gesetzesbestimmung auch nicht im Wege der Analogie unterstellt werden. Dagegen findet § 72 EheG auf den Zeitraum vom 8.Mai 1992 (Ehescheidung) bis 19.April 1993 (Klageeinbringung) Anwendung, wovon aber das Berufungsgericht ohnehin ausging. Unzutreffend legt die Revision dar, das Unterhaltsbegehren für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit setze einen Leistungsverzug des Beklagten voraus. In der Entscheidung 1 Ob 585/93 (teilweise veröffentlicht in: EFSlg 72.379) hielt der erkennende Senat nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum daran fest, daß der geschiedene Ehegatte einjährige Unterhaltsrückstände ab Rechtshängigkeit gemäß § 72 EheG fordern kann, ohne daß der Leistungspflichtige in Verzug geraten wäre. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. Die zum gegenteiligen Ergebnis gelangende spätere Entscheidung 8 Ob 584/93 (AnwBl 1994/4794) setzt sich mit den Erwägungen des erkennenden Senats nicht auseinander und widerlegt diese auch inhaltlich nicht, sondern geht ohne besondere Begründung davon aus, daß gemäß § 72 EheG „für die Zeit vor der Klageeinbringung der Verzug des Unterhaltspflichtigen eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung“ sei. Der von der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres vor Gerichtshängigkeit begehrte Unterhalt setzt daher den Leistungsverzug des Unterhaltsschuldners als Erfolgsvoraussetzung, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht voraus. Der für einen weiter zurückliegenden Zeitraum während aufrechter Ehe geltend gemachte Unterhaltsanspruch findet dagegen nach der ebenso zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes seine Rechtfertigung bereits darin, daß er nicht verjährt ist (SZ 61/143). Das wird in der Revision auch gar nicht in Frage gestellt. Behauptet wird jedoch, die Klägerin habe durch die monatliche Entgegennahme des Betrages von 5.900 S über einen längeren Zeitraum auf einen höheren Geldunterhalt verzichtet. Dem ist nicht zu folgen:Paragraph 72, EheG ist, was die Revision unbeachtet läßt, eine Sondervorschrift für den Unterhaltsanspruch im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten, die nicht analog auf andere Tatbestände anwendbar ist (SZ 61/143 = JBl 1988, 586 = EvBl 1988/123 = EFSlg 57.045/3; EFSlg 69.310). Der von der Klägerin für die Vergangenheit begehrte Unterhalt kann daher, soweit er sich auf den Zeitraum aufrechter Ehe bezieht, der genannten Gesetzesbestimmung auch nicht im Wege der Analogie unterstellt werden. Dagegen findet Paragraph 72, EheG auf den Zeitraum vom 8.Mai 1992 (Ehescheidung) bis 19.April 1993 (Klageeinbringung) Anwendung, wovon aber das Berufungsgericht ohnehin ausging. Unzutreffend legt die Revision dar, das Unterhaltsbegehren für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit setze einen Leistungsverzug des Beklagten voraus. In der Entscheidung 1 Ob 585/93 (teilweise veröffentlicht in: EFSlg 72.379) hielt der erkennende Senat nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum daran fest, daß der geschiedene Ehegatte einjährige Unterhaltsrückstände ab Rechtshängigkeit gemäß Paragraph 72, EheG fordern kann, ohne daß der Leistungspflichtige in Verzug geraten wäre. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. Die zum gegenteiligen Ergebnis gelangende spätere Entscheidung 8 Ob 584/93 (AnwBl 1994/4794) setzt sich mit den Erwägungen des erkennenden Senats nicht auseinander und widerlegt diese auch inhaltlich nicht, sondern geht ohne besondere Begründung davon aus, daß gemäß Paragraph 72, EheG „für die Zeit vor der Klageeinbringung der Verzug des Unterhaltspflichtigen eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung“ sei. Der von der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres vor Gerichtshängigkeit begehrte Unterhalt setzt daher den Leistungsverzug des Unterhaltsschuldners als Erfolgsvoraussetzung, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht voraus. Der für einen weiter zurückliegenden Zeitraum während aufrechter Ehe geltend gemachte Unterhaltsanspruch findet dagegen nach der ebenso zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes seine Rechtfertigung bereits darin, daß er nicht verjährt ist (SZ 61/143). Das wird in der Revision auch gar nicht in Frage gestellt. Behauptet wird jedoch, die Klägerin habe durch die monatliche Entgegennahme des Betrages von 5.900 S über einen längeren Zeitraum auf einen höheren Geldunterhalt verzichtet. Dem ist nicht zu folgen:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beruhte die von den Streitteilen nach dem 22.August 1989 geschlossene und auf einen Unterhaltsbetrag von monatlich 5.900 S bezogene Vereinbarung darauf, daß die Klägerin damit das bekommen solle, „was ihr nach dem Gesetz zustehe“; von einem Verzicht auf Mehrleistungen im Falle einer höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten war dabei nicht die Rede. Diese Tatsachen lassen aus den bereits vom Berufungsgericht dargestellten Gründen nicht die in der Revision angestrebte Auslegung zu. Die dort zitierte Entscheidung (SZ 54/83) stützt nicht die Ansicht der Beklagten, sondern jene des Berufungsgerichtes, ist der dieser Vorentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt doch mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
Aus § 97 ABGB folgt, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, erwirbt; dieser Ehegatte soll in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses geschützt werden. § 97 ABGB begründet also dessen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnungsbenützung (JBl 1988, 237; JBl 1987, 518). Dieses Recht besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG fort (4 Ob 510/94; EvBl 1993/161; JBl 1987, 518). Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringt, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (4 Ob 510/94; EvBl 1993/161; RZ 1992/66). Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen (EvBl 1993/161; RZ 1992/66) sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung (RZ 1992/66). Trägt der Unterhaltspflichtige auch die sonstigen Wohnungskosten, vermindert sich dadurch der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten wegen der Deckung eines Teils seiner Lebensbedürfnisse (EvBl 1993/161; SZ 60/97), was auch dann gilt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, aber das auch die Ehewohnung betreffende Aufteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; benützt daher - wie im vorliegenden Fall - nur ein geschiedener Ehegatte die vormalige Ehewohnung und leistet der andere die fälligen Kreditrückzahlungsraten allein, sind auch diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist (EvBl 1993/161). Die von der Rechtsprechung als Naturalunterhalt anerkannten Leistungen waren demnach, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, immer effektive Zahlungen des Unterhaltspflichtigen, die eine Voraussetzung dafür waren, daß dem Unterhaltsberechtigten die Wohnungsbenützung weiterhin ermöglicht wurde. Der Oberste Gerichtshof lehnte es aber schon wiederholt ab, dem eine Ehewohnung allein gebrauchenden Gatten ein Benützungsentgelt aufzuerlegen.Aus Paragraph 97, ABGB folgt, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, erwirbt; dieser Ehegatte soll in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses geschützt werden. Paragraph 97, ABGB begründet also dessen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnungsbenützung (JBl 1988, 237; JBl 1987, 518). Dieses Recht besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG fort (4 Ob 510/94; EvBl 1993/161; JBl 1987, 518). Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringt, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (4 Ob 510/94; EvBl 1993/161; RZ 1992/66). Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen (EvBl 1993/161; RZ 1992/66) sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung (RZ 1992/66). Trägt der Unterhaltspflichtige auch die sonstigen Wohnungskosten, vermindert sich dadurch der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten wegen der Deckung eines Teils seiner Lebensbedürfnisse (EvBl 1993/161; SZ 60/97), was auch dann gilt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, aber das auch die Ehewohnung betreffende Aufteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; benützt daher - wie im vorliegenden Fall - nur ein geschiedener Ehegatte die vormalige Ehewohnung und leistet der andere die fälligen Kreditrückzahlungsraten allein, sind auch diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist (EvBl 1993/161). Die von der Rechtsprechung als Naturalunterhalt anerkannten Leistungen waren demnach, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, immer effektive Zahlungen des Unterhaltspflichtigen, die eine Voraussetzung dafür waren, daß dem Unterhaltsberechtigten die Wohnungsbenützung weiterhin ermöglicht wurde. Der Oberste Gerichtshof lehnte es aber schon wiederholt ab, dem eine Ehewohnung allein gebrauchenden Gatten ein Benützungsentgelt aufzuerlegen.
In der Entscheidung JBl 1988, 237 ging es um die Frage, ob die Witwe des Alleineigentümers eines Einfamilienhauses, in dem sich die Ehewohnung befand, für deren weiteren Gebrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Benützungsentgelt an die im Konkurs befindliche Verlassenschaft zu zahlen habe. Dazu wurde ausgesprochen, daß der familienrechtliche Anspruch der Witwe auf Benützung der Ehewohnung mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erloschen sei. Bestehe aber etwa eine Bittleihe nach dem Tod des Bittleihegebers bis zum Widerruf durch den Erben fort, müßten der Witwe, deren Rechtsstellung zu Lebzeiten ihres Mannes sogar stärker als die eines Prekaristen sei, zumindest die gleichen Rechte wie einem Prekaristen nach dem Tod des Bittleihegebers zukommen. Deshalb sei vom überlebenden Ehegatten ein Benützungsentgelt für die vormalige Ehewohnung nur dann zu bezahlen, wenn er diese auch nach dem Widerruf des Gebrauchsrechts weiter und nunmehr erst titellos benütze. Diese Entscheidung bringt also schlüssig auch zum Ausdruck, daß der auf einem familienrechtlichen Anspruch beruhende Gebrauch der Ehewohnung durch einen Gatten die Bezahlung eines Benützungsentgelts ausschließe.
In der Entscheidung 8 Ob 595/93 (teilweise veröffentlicht in: JUS 1994/1551) war ua zu klären, ob der fiktive Mietwert der einem Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden, jedoch dem anderen Ehegatten und einem Dritten gehörenden Ehewohnung nach dem Auszug dieses Ehegatten auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten anzurechnen sei. Der Oberste Gerichtshof verneinte das und sprach in diesem Zusammenhang auch aus, eine solche Maßnahme laufe dem Zweck des § 97 ABGB zuwider, „da die Klägerin eine während des Zusammenlebens in der Ehewohnung nicht bestandene Einschränkung ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen müßte“. Auch in diesem Fall war demnach der familienrechtliche Anspruch auf den Wohnungsgebrauch mit ausschlaggebend dafür, daß die Anrechnung eines Benützungsentgelts auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten abgelehnt wurde.In der Entscheidung 8 Ob 595/93 (teilweise veröffentlicht in: JUS 1994/1551) war ua zu klären, ob der fiktive Mietwert der einem Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden, jedoch dem anderen Ehegatten und einem Dritten gehörenden Ehewohnung nach dem Auszug dieses Ehegatten auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten anzurechnen sei. Der Oberste Gerichtshof verneinte das und sprach in diesem Zusammenhang auch aus, eine solche Maßnahme laufe dem Zweck des Paragraph 97, ABGB zuwider, „da die Klägerin eine während des Zusammenlebens in der Ehewohnung nicht bestandene Einschränkung ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen müßte“. Auch in diesem Fall war demnach der familienrechtliche Anspruch auf den Wohnungsgebrauch mit ausschlaggebend dafür, daß die Anrechnung eines Benützungsentgelts auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten abgelehnt wurde.
Die Grundgedanken dieser Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall deshalb anzuwenden, weil sich der familienrechtliche Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Benützung der Ehewohnung in dessen Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG fortsetzt. Die Anrechnung eines Benützungsentgelts für die vormalige Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin scheidet also bereits wegen der dargestellten Gründe aus. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die Klägerin nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen alle Wohnungskosten selbst bezahlt und darunter selbst alle Darlehensrückzahlungsraten für die zur Hälfte im Miteigentum des Beklagten stehende Eigentumswohnung leistet. Ihre Aufwendungen dienen also in Ansehung der Hälfte der Darlehensrückzahlungsraten der Vermögensbildung für den Beklagten. Darin wäre aber selbst dann ein Äquivalent für den Wohnungsgebrauch durch die Klägerin zu sehen, wenn die vom Beklagten ins Treffen geführten Gründe nicht schon durch die obigen Ausführungen widerlegt wären; aus familienrechtlichen Gründen ginge es nämlich nicht an, den aus der vormaligen Ehewohnung ausgezogenen Beklagten zu Lasten seiner geschiedenen Ehegattin, die auf diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist, einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien berechneten Gewinn ziehen zu lassen.Die Grundgedanken dieser Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall deshalb anzuwenden, weil sich der familienrechtliche Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Benützung der Ehewohnung in dessen Aufteilungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG fortsetzt. Die Anrechnung eines Benützungsentgelts für die vormalige Ehewohnung auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin scheidet also bereits wegen der dargestellten Gründe aus. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die Klägerin nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen alle Wohnungskosten selbst bezahlt und darunter selbst alle Darlehensrückzahlungsraten für die zur Hälfte im Miteigentum des Beklagten stehende Eigentumswohnung leistet. Ihre Aufwendungen dienen also in Ansehung der Hälfte der Darlehensrückzahlungsraten der Vermögensbildung für den Beklagten. Darin wäre aber selbst dann ein Äquivalent für den Wohnungsgebrauch durch die Klägerin zu sehen, wenn die vom Beklagten ins Treffen geführten Gründe nicht schon durch die obigen Ausführungen widerlegt wären; aus familienrechtlichen Gründen ginge es nämlich nicht an, den aus der vormaligen Ehewohnung ausgezogenen Beklagten zu Lasten seiner geschiedenen Ehegattin, die auf diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist, einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien berechneten Gewinn ziehen zu lassen.
In 4 Ob 510/94 sprach der Oberste Gerichtshof dagegen - anders als in den zuvor referierten Entscheidungen - aus, dem Unterhaltsberechtigten sei für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung „ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, weil der Unterhaltsberechtigte durch die Benützung dieser Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und weil dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen“; daß die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werde, „um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen“, führe zu keiner anderen Beurteilung.In 4 Ob 510/94 sprach der Oberste Gerichtshof dagegen - anders als in den zuvor referierten Entscheidungen - aus, dem Unterhaltsberechtigten sei für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung „ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, weil der Unterhaltsberechtigte durch die Benützung dieser Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und weil dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen“; daß die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werde, „um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen“, führe zu keiner anderen Beurteilung.
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie läßt nämlich die auf die (vormalige) Ehewohnung bezogene familienrechtliche Bindung unbeachtet. Während die vom Unterhaltspflichtigen für die (vormalige) Ehewohnung erbrachten und von der Rechtsprechung auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen (geschiedenen) Ehegatten als Naturalunterhalt angerechneten Zahlungen solche sind, die der Unterhaltsberechtigte mangels einer Leistung des Unterhaltspflichtigen selbst aufzuwenden hätte, um sich den weiteren Wohnungsgebrauch zu sichern, gelten diese Erwägungen nicht auch für das Benützungsentgelt aufgrund eines fiktiven Mietwerts dieser Wohnung. Solange nämlich deren familienrechtliche Bindung andauert, kann sich - entgegen der Ansicht des vierten Senats - gar nicht die Frage stellen, welche Einkünfte der Unterhaltspflichtige erzielen oder welche Mietaufwendungen er sich ersparen könnte, wäre er in der Lage, über die (vormalige) Ehewohnung zu verfügen. Die dort vertretene Ansicht des vierten Senats war übrigens auch für den Verfahrensausgang gar nicht maßgeblich: Dort hatte nämlich die die vormalige Ehewohnung im Haus des Beklagten bewohnende unterhaltsberechtigte Klägerin erklärt, daß sie gegen Räumung der Wohnung von Gegenständen des Beklagten und gegen Übergabe der Schlüssel bereit sei, sich ein Benützungsentgelt von 3.000 S (monatlich) anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen. Es lag also offenbar eine entsprechende Vereinbarung zwischen den geschiedenen Ehegatten vor.
Es ist daher nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes entgegen den Revisionsausführungen auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin ein fiktiver Mietwert der ihr zur Verfügung stehenden vormaligen Ehewohnung auch insoweit nicht anzurechnen, als der Beklagte selbst Miteigentümer dieser Eigentumswohnung ist.
Die Revision meint, § 94 ABGB sei so zu verstehen, „daß der haushaltsführenden Ehefrau auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, insbesondere auch nach Ehescheidung“, ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zustehe; die Klägerin könne daher keinen geringeren, aber auch keinen höheren Unterhalt als den begehren, der ihr zustünde, wenn es nicht zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und zur Ehescheidung gekommen wäre. Selbst wenn man dem unter Heranziehung der Entscheidung JBl 1991, 714 [Ferrari-Hofmann-Wellenhof] folgte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen ist, die Streitteile seien während aufrechter Ehe übereingekommen, die Klägerin werde einer „Vollbeschäftigung“ nachgehen, sobald „die Kinder ein entsprechendes Alter erreicht“ hätten und „während des Tages nicht mehr der Betreuung der Mutter“ bedürften. Insoweit ist also die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon hat die Klägerin als Unterhaltsberechtigte ihre Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint (ARD 4378/21/92). Die Klägerin übt aber ohnehin eine Berufstätigkeit aus. Berücksichtigt man, daß sie für zwei noch nicht erwachsene Kinder den Haushalt führt und diese in einer für deren weiteres Leben wichtigen Entwicklungsphase am Nachmittag nicht unbeaufsichtigt lassen will, wäre der Klägerin zur Entlastung des Unterhaltsschuldners auch gar keine längere als die nach einer unbekämpften Annahme des Berufungsgerichtes geleistete Arbeitszeit (30 Stunden wöchentlich) zumutbar. Es ist somit auch in diesem Punkt dessen Ansicht zu folgen, daß bei Ermittlung des Geldunterhaltsanspruchs der Klägerin nur das von ihr tatsächlich erzielte, nicht aber das von ihr im Falle einer Vollbeschäftigung erzielbare Nettoeinkommen in die Berechnung einzubeziehen ist.Die Revision meint, Paragraph 94, ABGB sei so zu verstehen, „daß der haushaltsführenden Ehefrau auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, insbesondere auch nach Ehescheidung“, ein Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zustehe; die Klägerin könne daher keinen geringeren, aber auch keinen höheren Unterhalt als den begehren, der ihr zustünde, wenn es nicht zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und zur Ehescheidung gekommen wäre. Selbst wenn man dem unter Heranziehung der Entscheidung JBl 1991, 714 [Ferrari-Hofmann-Wellenhof] folgte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen ist, die Streitteile seien während aufrechter Ehe übereingekommen, die Klägerin werde einer „Vollbeschäftigung“ nachgehen, sobald „die Kinder ein entsprechendes Alter erreicht“ hätten und „während des Tages nicht mehr der Betreuung der Mutter“ bedürften. Insoweit ist also die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon hat die Klägerin als Unterhaltsberechtigte ihre Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint (ARD 4378/21/92). Die Klägerin übt aber ohnehin eine Berufstätigkeit aus. Berücksichtigt man, daß sie für zwei noch nicht erwachsene Kinder den Haushalt führt und diese in einer für deren weiteres Leben wichtigen Entwicklungsphase am Nachmittag nicht unbeaufsichtigt lassen will, wäre der Klägerin zur Entlastung des Unterhaltsschuldners auch gar keine längere als die nach einer unbekämpften Annahme des Berufungsgerichtes geleistete Arbeitszeit (30 Stunden wöchentlich) zumutbar. Es ist somit auch in diesem Punkt dessen Ansicht zu folgen, daß bei Ermittlung des Geldunterhaltsanspruchs der Klägerin nur das von ihr tatsächlich erzielte, nicht aber das von ihr im Falle einer Vollbeschäftigung erzielbare Nettoeinkommen in die Berechnung einzubeziehen ist.
Der in keinem Punkt berechtigten Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat der Ansicht der Klägerin, das Rechtsmittel des Beklagten sei insoweit zurückzuweisen, als es eine „verdeckte außerordentliche Revision“ darstelle, habe doch das Berufungsgericht die Revision nur zur Klärung der Frage zugelassen, „ob gemäß § 72 EheG rückständiger Unterhalt bis zu einem Jahr vor Rechtshängigkeit auch ohne Verzug des Unterhaltsschuldners gefordert werden könne“. Abgesehen davon, daß die Zulassung auch damit begründet wurde, „ob und inwieweit eine vom Unterhaltsberechtigten bezogenen Wohnbeihilfe als Eigeneinkommen bei der Ermittlung von Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen“ sei, beruhen die Ausführungen der Revisionsbeantwortung auf einem grundsätzlichen Mißverständnis der Rechtslage. Der Revisionswerber kann nämlich gemäß §§ 502 Abs 1 und 503 ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht bloß die vom Berufungsgericht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung als erheblich angesehene Rechtsfrage geltend machen, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe, die seiner Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen. Durch diese Gesetzesänderung (Art X Z 25 lit b WGN 1989) kam es nämlich zum Entfall des erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügten Abs 2 des § 503 ZPO (Petrasch in ÖJZ 1989,743,747 Fasching, Handbuch2 Rz 1904; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 856). Der Oberste Gerichtshof hat bei Geltendmachung und gesetzmäßiger Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO sogar die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 503 mwN).Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat der Ansicht der Klägerin, das Rechtsmittel des Beklagten sei insoweit zurückzuweisen, als es eine „verdeckte außerordentliche Revision“ darstelle, habe doch das Berufungsgericht die Revision nur zur Klärung der Frage zugelassen, „ob gemäß Paragraph 72, EheG rückständiger Unterhalt bis zu einem Jahr vor Rechtshängigkeit auch ohne Verzug des Unterhaltsschuldners gefordert werden könne“. Abgesehen davon, daß die Zulassung auch damit begründet wurde, „ob und inwieweit eine vom Unterhaltsberechtigten bezogenen Wohnbeihilfe als Eigeneinkommen bei der Ermittlung von Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen“ sei, beruhen die Ausführungen der Revisionsbeantwortung auf einem grundsätzlichen Mißverständnis der Rechtslage. Der Revisionswerber kann nämlich gemäß Paragraphen 502, Absatz eins und 503 ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht bloß die vom Berufungsgericht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung als erheblich angesehene Rechtsfrage geltend machen, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe, die seiner Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen. Durch diese Gesetzesänderung (Artikel römisch zehn, Ziffer 25, Litera b, WGN 1989) kam es nämlich zum Entfall des erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügten Absatz 2, des Paragraph 503, ZPO (Petrasch in ÖJZ 1989,743,747 Fasching, Handbuch2 Rz 1904; Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 856). Der Oberste Gerichtshof hat bei Geltendmachung und gesetzmäßiger Ausführung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO sogar die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Zuspruch an die Klägerin ergab sich aus der Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Zuspruch an die Klägerin ergab sich aus der Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen.