Rechtssatz RS0080375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080375
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Rechtssatz
Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin den Haushalt für sich und zwei noch nicht erwachsene eheliche Kinder, ist ihr zur Entlastung des Unterhaltsschuldners jedenfalls keine längere als die ohnehin mit einer wöchentlichen Arbeitsleistung von dreißig Stunden ausgeübte Berufstätigkeit zumutbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/157
- 1 Ob 84/04s
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollerwerbstätigkeit trotz der Betreuung von drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unzumutbar. (T1); Veröff: SZ 2004/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080375
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_003