Rechtssatz RS0033341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033341
Entscheidungsdatum
10.10.2017
Rechtssatz
Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB).Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 72, EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden vergleiche Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem Paragraph 72, EheG wörtlich entsprechenden Paragraph 1585, b BGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 534/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 534/90
Veröff: JBl 1990,800
- 1 Ob 585/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 585/93
Beisatz: Umfassende Vorstellung von Rechtsprechung und Lehre. (T1)
- 5 Ob 1572/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 1572/95
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung AnwBl 1994,710 steht damit nicht in Widerspruch, weil dann zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in § 72 EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird. (T2)
- 1 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
Auch; Veröff: SZ 68/157
- 6 Ob 2190/96v
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2190/96v
Gegenteilig
- 6 Ob 217/00f
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 217/00f
Gegenteilig; Beisatz: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten. (T3)
- 6 Ob 113/03s
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. (T4)
- 3 Ob 78/05z
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 78/05z
Gegenteilig; Beis wie T3
- 6 Ob 83/08m
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
Gegenteilig; nur T4; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche - bei denen es noch der Geltendmachung beziehungsweise Einmahnung eines konkreten Betrags bedarf - und für vertragliche Unterhaltsansprüche insoweit, als sie das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassten und nur unwesentlich änderten. (T5)
- 8 Ob 151/09b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
Gegenteilig; Beis wie T4
- 3 Ob 139/13g
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 139/13g
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 42/17z
Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 42/17z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033341
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_001