Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des Eventualbegehrens richtet, ist sie berechtigt.
Daß durch die jüngste Judikatur (JBl 1988, 586), derzufolge Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, § 72 EheG nicht berührt wurde, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der erwähnten Entscheidung und wurde andererseits inzwischen auch vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen (EFSlg. 57.280). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sonderregelung des § 72 EheG bestehen nicht, weil infolge der verschiedenen Position ehemaliger Ehegatten im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten Unterschiede bestehen, die eine abweichende Regelung rechtfertigen. Nach § 72 EheG kann für die Vergangenheit Unterhalt von der Zeit an gefordert werden, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine längere als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.Daß durch die jüngste Judikatur (JBl 1988, 586), derzufolge Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, Paragraph 72, EheG nicht berührt wurde, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der erwähnten Entscheidung und wurde andererseits inzwischen auch vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen (EFSlg. 57.280). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sonderregelung des Paragraph 72, EheG bestehen nicht, weil infolge der verschiedenen Position ehemaliger Ehegatten im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten Unterschiede bestehen, die eine abweichende Regelung rechtfertigen. Nach Paragraph 72, EheG kann für die Vergangenheit Unterhalt von der Zeit an gefordert werden, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine längere als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Die Auslegung des Begriffes des Verzuges hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre und der Judikatur (Pichler in Rummel Rz 1 zu § 72 EheG, Schwind Eherecht, 291, EFSlg. 57.283 ua) vorgenommen. Diesbezüglich kann also auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auch was unter Rechtshängigkeit zu verstehen ist, wurde vom Berufungsgericht richtig dargelegt. Demnach ist hier Rechtshängigkeit für den mit dem Eventualbegehren geltend gemachten Anspruch am 20.4.1989 eingetreten. Bei dieser Sachlage ist es unverständlich, wie die Vorinstanzen grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin auf zusätzlichen Unterhalt für das Jahr 1988 schlechthin verneinen können. Die Jahresfrist von der Rechtshängigkeit zurückgerechnet reicht nämlich weit in das Jahr 1988 hinein. Das Berufungsgericht kann kaum die Rechtsansicht vertreten haben, daß zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 72 EheG Unterhalt für einen Zeitraum, der länger als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegt, begehrt werden könne, nicht jedoch für den Zeitraum von einem Jahr vor der Rechtshängigkeit. Eine derartige Auslegung wäre unsinnig. Sollte das Berufungsgericht aber die Rechtsansicht vertreten haben, daß sich die Frist des § 72 EheG nur auf Unterhaltsbeträge richtet, mit denen der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist, so kann für diese Rechtsansicht im Wortlaut des § 72 EheG keine Deckung gefunden werden. Eine solche Auslegung würde nämlich auch der Statuierung eines Anspruches ab Rechtshängigkeit jeden Sinn nehmen, weil der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt kein Unterhalt für die Vergangenheit wäre. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl. Münchner Kommentar2 Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB). Dies schließt aber eine gänzliche Abweisung des Eventualbegehrens ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Unterhaltes aus.Die Auslegung des Begriffes des Verzuges hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre und der Judikatur (Pichler in Rummel Rz 1 zu Paragraph 72, EheG, Schwind Eherecht, 291, EFSlg. 57.283 ua) vorgenommen. Diesbezüglich kann also auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auch was unter Rechtshängigkeit zu verstehen ist, wurde vom Berufungsgericht richtig dargelegt. Demnach ist hier Rechtshängigkeit für den mit dem Eventualbegehren geltend gemachten Anspruch am 20.4.1989 eingetreten. Bei dieser Sachlage ist es unverständlich, wie die Vorinstanzen grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin auf zusätzlichen Unterhalt für das Jahr 1988 schlechthin verneinen können. Die Jahresfrist von der Rechtshängigkeit zurückgerechnet reicht nämlich weit in das Jahr 1988 hinein. Das Berufungsgericht kann kaum die Rechtsansicht vertreten haben, daß zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Paragraph 72, EheG Unterhalt für einen Zeitraum, der länger als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegt, begehrt werden könne, nicht jedoch für den Zeitraum von einem Jahr vor der Rechtshängigkeit. Eine derartige Auslegung wäre unsinnig. Sollte das Berufungsgericht aber die Rechtsansicht vertreten haben, daß sich die Frist des Paragraph 72, EheG nur auf Unterhaltsbeträge richtet, mit denen der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist, so kann für diese Rechtsansicht im Wortlaut des Paragraph 72, EheG keine Deckung gefunden werden. Eine solche Auslegung würde nämlich auch der Statuierung eines Anspruches ab Rechtshängigkeit jeden Sinn nehmen, weil der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt kein Unterhalt für die Vergangenheit wäre. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 72, EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden vergleiche Münchner Kommentar2 Rz 7 zu dem dem Paragraph 72, EheG wörtlich entsprechenden Paragraph 1585, b BGB). Dies schließt aber eine gänzliche Abweisung des Eventualbegehrens ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Unterhaltes aus.
Im übrigen sei dem Berufungsgericht zwar zugebilligt, daß es sich bei der Voraussetzung des absichtlichen Entziehens der Unterhaltspflicht um eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für mehr als ein Jahr zurückliegende Zeiten handelt. Wie aber bereits dargelegt wurde, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 72 EheG zumindest für einen Zeitraum von einem Jahr vor dem 20.4.1989 vor. Es mußte also bezüglich des weiter zurückreichenden Zeitraumes geprüft werden, ob die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht.Im übrigen sei dem Berufungsgericht zwar zugebilligt, daß es sich bei der Voraussetzung des absichtlichen Entziehens der Unterhaltspflicht um eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für mehr als ein Jahr zurückliegende Zeiten handelt. Wie aber bereits dargelegt wurde, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 72, EheG zumindest für einen Zeitraum von einem Jahr vor dem 20.4.1989 vor. Es mußte also bezüglich des weiter zurückreichenden Zeitraumes geprüft werden, ob die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des letzten Halbsatzes des § 72 EheG genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich (Pallandt BGB49 Rz 4 zu § 1585 b). Es reicht aus, daß der Verpflichtete vom Bestehen des Unterhaltsanspruches sichere Kenntnis hatte, daß er mit der Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht rechnete und sein Handeln danach ausrichtete, die Erfüllung der Pflicht für den Fall ihres Bestehens zu hintertreiben (Soergel BGB12 Rz 8 zu § 1585 b). Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. Kann dieser die tatsächliche Vermutung entkräften, so hat freilich der Berechtigte den vollen Beweis zu führen (Soergel aaO Rz 9 zu § 1585 b). Demnach ist also grundsätzlich nicht der Unterhaltsberechtigte beweispflichtig dafür, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat, sondern er muß nur Umstände anführen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, wobei die Annahme schon gerechtfertigt ist, wenn sich nach dem Sachverhalt ergibt, daß der Unterhaltspflichtige mit der Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht rechnete und sein Handeln danach ausrichtete, die Erfüllung der Pflicht für den Fall ihres Bestehens zu hintertreiben. Es genügt hiebei ein bloßes Unterlassen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich das absichtliche Verschweigen der Abfertigung durch den Beklagten behauptet (Seite 2 des Aktes). Sie hat auch in der Tagsatzung vom 20.4.1989 den Verdacht geäußert, daß der Beklagte die Tatsache seines Ausscheidens aus der V*** Alpine AG und des Erhalts der Abfertigung bewußt verheimlicht hat (S 18 des Aktes). Bei der gegebenen Sachlage, nämlich der grundsätzlich festgestellten Unterhaltspflicht des Klägers, muß davon ausgegangen werden, daß diesem die allfällige Pflicht zur Zahlung eines höheren Unterhaltes aufgrund eines erhöhten Einkommens bewußt war. Das Verschweigen seines Ausscheidens aus dem aktiven Berufsleben und des Erhaltes einer beträchtlichen Abfertigung kann daher nur als absichtlicher Versuch, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen im Sinne des § 72 EheG gewertet werden. Ein Beweis gegen diese Annahme hat der Beklagte nicht erbracht. Er hat lediglich rechtsirrig auf eine nicht bestehende Beweispflicht der Klägerin verwiesen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 EheG für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch, auch soweit er einen Zeitraum betrifft, der länger als ein Jahr vor Geltendmachung liegt, bejaht werden.Für die Erfüllung des Tatbestandes des letzten Halbsatzes des Paragraph 72, EheG genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich (Pallandt BGB49 Rz 4 zu Paragraph 1585, b). Es reicht aus, daß der Verpflichtete vom Bestehen des Unterhaltsanspruches sichere Kenntnis hatte, daß er mit der Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht rechnete und sein Handeln danach ausrichtete, die Erfüllung der Pflicht für den Fall ihres Bestehens zu hintertreiben (Soergel BGB12 Rz 8 zu Paragraph 1585, b). Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. Kann dieser die tatsächliche Vermutung entkräften, so hat freilich der Berechtigte den vollen Beweis zu führen (Soergel aaO Rz 9 zu Paragraph 1585, b). Demnach ist also grundsätzlich nicht der Unterhaltsberechtigte beweispflichtig dafür, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat, sondern er muß nur Umstände anführen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, wobei die Annahme schon gerechtfertigt ist, wenn sich nach dem Sachverhalt ergibt, daß der Unterhaltspflichtige mit der Möglichkeit seiner Unterhaltspflicht rechnete und sein Handeln danach ausrichtete, die Erfüllung der Pflicht für den Fall ihres Bestehens zu hintertreiben. Es genügt hiebei ein bloßes Unterlassen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausdrücklich das absichtliche Verschweigen der Abfertigung durch den Beklagten behauptet (Seite 2 des Aktes). Sie hat auch in der Tagsatzung vom 20.4.1989 den Verdacht geäußert, daß der Beklagte die Tatsache seines Ausscheidens aus der V*** Alpine AG und des Erhalts der Abfertigung bewußt verheimlicht hat (S 18 des Aktes). Bei der gegebenen Sachlage, nämlich der grundsätzlich festgestellten Unterhaltspflicht des Klägers, muß davon ausgegangen werden, daß diesem die allfällige Pflicht zur Zahlung eines höheren Unterhaltes aufgrund eines erhöhten Einkommens bewußt war. Das Verschweigen seines Ausscheidens aus dem aktiven Berufsleben und des Erhaltes einer beträchtlichen Abfertigung kann daher nur als absichtlicher Versuch, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen im Sinne des Paragraph 72, EheG gewertet werden. Ein Beweis gegen diese Annahme hat der Beklagte nicht erbracht. Er hat lediglich rechtsirrig auf eine nicht bestehende Beweispflicht der Klägerin verwiesen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, EheG für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch, auch soweit er einen Zeitraum betrifft, der länger als ein Jahr vor Geltendmachung liegt, bejaht werden.
Es ergibt sich sohin, daß der Grund, aus dem die Vorinstanzen das Eventualbegehren abgewiesen haben, nicht vorliegt. Da die Vorinstanzen infolge ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die sonstigen Voraussetzungen des Klagsanspruches nicht geprüft haben (insbesondere hat der Beklagte den mangelnden Bedarf der Klägerin eingewendet), erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.