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Rechtssatz RS0040212×

Rechtssatz RS0040212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040212

Geschäftszahl

5Ob534/90 (5Ob1515/90); 8Ob542/90; 3Ob78/05z

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Rechtssatz

Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. Kann dieser die tatsächliche Vermutung entkräften, so hat freilich der Berechtigte den vollen Beweis zu führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 534/90
    Veröff: JBl 1990,800
  • 8 Ob 542/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 8 Ob 542/90
    Beisatz: Hier: Bewußtes Verschweigen der Jubiläumsbelohnung. (T1)
  • 3 Ob 78/05z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 78/05z
    Vgl auch; nur: Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. (T2); Beisatz: Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, also nach den konkreten Umständen vorgebrachte und bewiesene Tatumstände die Annahme eines absichtlichen Entziehens im dargelegten Sinn rechtfertigen, geht in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040212

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_002