Rechtssatz RS0040212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040212
Geschäftszahl
5Ob534/90 (5Ob1515/90); 8Ob542/90; 3Ob78/05z
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Rechtssatz
Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. Kann dieser die tatsächliche Vermutung entkräften, so hat freilich der Berechtigte den vollen Beweis zu führen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 534/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 534/90
Veröff: JBl 1990,800
- 8 Ob 542/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 8 Ob 542/90
Beisatz: Hier: Bewußtes Verschweigen der Jubiläumsbelohnung. (T1)
- 3 Ob 78/05z
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 78/05z
Vgl auch; nur: Die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, braucht nicht bewiesen zu werden, sondern nur die Tatsachen, die "die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat. (T2); Beisatz: Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, also nach den konkreten Umständen vorgebrachte und bewiesene Tatumstände die Annahme eines absichtlichen Entziehens im dargelegten Sinn rechtfertigen, geht in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040212
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_002