Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, ist vorerst daran zu erinnern, daß das Datum der Entscheidung zweiter Instanz vor dem 1. Jänner 1990 liegt, weshalb gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 die Wertgrenze des § 502 Abs 2 Z 2 aF ZPO, aber auch die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 aF ZPO weiterhin anzuwenden ist. Die Beschränkung schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde. Dazu gehört gemäß Punkt II Z 3 JB 60 neu (SZ 27/177) die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, im konkreten Fall also auch die Frage, ob und wie die Jubiläumsbelohnung des Beklagten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. ÖA 1988, 46 zum Problem der Abfertigung). Auch eine andere Beurteilung des Fälligkeits- und Verjährungsproblems müßte also dazu führen, einen Unterhaltserhöhungsanspruch der Klägerin anzuerkennen, ihn aber gleichzeitig mit S 1.800 monatlich auf den Zeitraum von August 1987 bis Juli 1988 zu limitieren. Revisibel ist aus den im Berufungsurteil angeführten Erwägungen allein die Frage, wie § 72 EheG - insbesondere im Lichte der neuen Judikatur zu § 1418 ABGB - auszulegen ist. Sollte sich die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigen, daß der Beklagte durch das bewußte Verschweigen seiner Jubiläumsbelohnung den Tatbestand des § 72 letzter Fall EheG verwirklichte, wäre allerdings auf die weiteren Rechtsprobleme, ob auch die Geltendmachung einjähriger Unterhaltsrückstände Verzug des Schuldners voraussetzt und wie sich § 72 EheG mit der generellen Einklagbarkeit dreijähriger Unterhaltsrückstände vereinbaren läßt (vgl. JBl 1990, 800; EFSlg 57.280), nicht mehr einzugehen.Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft, ist vorerst daran zu erinnern, daß das Datum der Entscheidung zweiter Instanz vor dem 1. Jänner 1990 liegt, weshalb gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, aF ZPO, aber auch die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, aF ZPO weiterhin anzuwenden ist. Die Beschränkung schließt die Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde. Dazu gehört gemäß Punkt römisch zwei Ziffer 3, JB 60 neu (SZ 27/177) die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, im konkreten Fall also auch die Frage, ob und wie die Jubiläumsbelohnung des Beklagten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist vergleiche ÖA 1988, 46 zum Problem der Abfertigung). Auch eine andere Beurteilung des Fälligkeits- und Verjährungsproblems müßte also dazu führen, einen Unterhaltserhöhungsanspruch der Klägerin anzuerkennen, ihn aber gleichzeitig mit S 1.800 monatlich auf den Zeitraum von August 1987 bis Juli 1988 zu limitieren. Revisibel ist aus den im Berufungsurteil angeführten Erwägungen allein die Frage, wie Paragraph 72, EheG - insbesondere im Lichte der neuen Judikatur zu Paragraph 1418, ABGB - auszulegen ist. Sollte sich die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigen, daß der Beklagte durch das bewußte Verschweigen seiner Jubiläumsbelohnung den Tatbestand des Paragraph 72, letzter Fall EheG verwirklichte, wäre allerdings auf die weiteren Rechtsprobleme, ob auch die Geltendmachung einjähriger Unterhaltsrückstände Verzug des Schuldners voraussetzt und wie sich Paragraph 72, EheG mit der generellen Einklagbarkeit dreijähriger Unterhaltsrückstände vereinbaren läßt vergleiche JBl 1990, 800; EFSlg 57.280), nicht mehr einzugehen.
Zur Auslegung des letzten Halbsatzes in § 72 EheG, insbesondere zum Verschweigen eines Einkommensbestandteils (im konkreten Fall einer Abfertigung) hat der Oberste Gerichtshof bereits einmal Stellung genommen (JBl 1990, 800). Demnach genügt für die Verwirklichung dieses Tatbestandes jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, daß der Verpflichtete mit der Möglichkeit seiner Unterhaltsschuld rechnet und sein Handeln danach ausrichtet, sie für den Fall des Bestehens nicht erfüllen zu müssen. In diesem Sinn sieht ein Teil der Lehre den Tatbestand des § 72 letzter Halbsatz EheG (er entspricht § 1585 b Abs 3 BGB) etwa dann als erfüllt an, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, obwohl er seine Zahlungspflicht kennt und auch zahlen könnte (Massfeller-Böhmer-Coester, Das gesamte Familienrecht3, Band 1, BGB 1 II, 718). Das Bewußtsein des Schuldners, sich möglicherweise einer Unterhaltspflicht zu entziehen, reicht aus, sofern nur der unbedingte Wille dazu hinzutritt (Häberle in Soergel, BGB12, Rn 6 zu § 1585 b).Zur Auslegung des letzten Halbsatzes in Paragraph 72, EheG, insbesondere zum Verschweigen eines Einkommensbestandteils (im konkreten Fall einer Abfertigung) hat der Oberste Gerichtshof bereits einmal Stellung genommen (JBl 1990, 800). Demnach genügt für die Verwirklichung dieses Tatbestandes jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, daß der Verpflichtete mit der Möglichkeit seiner Unterhaltsschuld rechnet und sein Handeln danach ausrichtet, sie für den Fall des Bestehens nicht erfüllen zu müssen. In diesem Sinn sieht ein Teil der Lehre den Tatbestand des Paragraph 72, letzter Halbsatz EheG (er entspricht Paragraph 1585, b Absatz 3, BGB) etwa dann als erfüllt an, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, obwohl er seine Zahlungspflicht kennt und auch zahlen könnte (Massfeller-Böhmer-Coester, Das gesamte Familienrecht3, Band 1, BGB 1 römisch zwei, 718). Das Bewußtsein des Schuldners, sich möglicherweise einer Unterhaltspflicht zu entziehen, reicht aus, sofern nur der unbedingte Wille dazu hinzutritt (Häberle in Soergel, BGB12, Rn 6 zu Paragraph 1585, b).
Bei all dem braucht die Absicht des Unterhaltsschuldners, sich der Leistung zu entziehen, nicht bewiesen zu werden; zu beweisen sind lediglich die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß sich der Verpflichtete absichtlich der Leistung entzogen hat. Erst wenn dieser die tatsächliche Vermutung entkräften kann, hat der Berechtigte den vollen Beweis zu führen (Häberle aaO, Rn 9; Richter im Münchner Kommentar zum BGB2, Rn 9 zu § 1585 b; Ermann, BGB-Handkommentar2, Rn 6 zu § 1585 b; vgl. auch Zankl in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 72 EheG).Bei all dem braucht die Absicht des Unterhaltsschuldners, sich der Leistung zu entziehen, nicht bewiesen zu werden; zu beweisen sind lediglich die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß sich der Verpflichtete absichtlich der Leistung entzogen hat. Erst wenn dieser die tatsächliche Vermutung entkräften kann, hat der Berechtigte den vollen Beweis zu führen (Häberle aaO, Rn 9; Richter im Münchner Kommentar zum BGB2, Rn 9 zu Paragraph 1585, b; Ermann, BGB-Handkommentar2, Rn 6 zu Paragraph 1585, b; vergleiche auch Zankl in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 72, EheG).
Im bereits erwähnten Judikaturbeispiel wurde das Verschweigen der Abfertigung schon deshalb als tatbildmäßig iS des § 72 letzter Halbsatz EheG erkannt, weil bei grundsätzlich feststehender Unterhaltspflicht schon dann auf das Bewußtsein einer Erhöhung der Unterhaltsschuld geschlossen werden kann, wenn dem Schuldner ein erhebliches Zusatzeinkommen zufließt. Hier hat das Erstgericht sogar ein bewußtes Verschweigen der Jubiläumsbelohnung durch den Beklagten festgestellt und diese auch vom Berufungsgericht geteilte Überzeugung mit der verdächtigen Verzögerungstaktik nach der sachbezogenen Anfrage des Klagsvertreters begründet. Selbst wenn dies noch nicht die Absicht der Unterhaltsvereitelung indiziert, wie vom Erstgericht offensichtlich angenommen, wäre es also am Beklagten gelegen, die durchaus plausible Vermutung zu entkräften, er habe mit seinem Stillschweigen einem erwarteten Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin entgehen wollen. Dazu hat er lediglich den Beweis angeboten, sich um eine verläßliche Rechtsauskunft bemüht, aber keine erhalten zu haben. Damit ließen sich allenfalls Zweifel am Bestehen einer höheren Unterhaltsschuld belegen, nicht aber, daß sie zugunsten des Beklagten beseitigt worden wären. Das "bewußte" Verschweigen, das ihm vom Erstgericht zur Last gelegt wurde, wäre daher äußerstenfalls auf das Bewußtsein zu reduzieren, sich möglicherweise einer (erhöhten) Unterhaltspflicht zu entziehen, doch ist damit nicht die Vermutung entkräftet, er habe - für den Fall des Falles - auch den unbedingten Willen dazu gehabt. Im Sinne obiger Ausführungen (Häberle aaO, Rn 6) hat daher der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht angetreten. Die vorliegenden Tatsachen zwingen zum Schluß, daß er sich durch das Verschweigen der Jubiläumsbelohnung seiner erhöhten Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat.Im bereits erwähnten Judikaturbeispiel wurde das Verschweigen der Abfertigung schon deshalb als tatbildmäßig iS des Paragraph 72, letzter Halbsatz EheG erkannt, weil bei grundsätzlich feststehender Unterhaltspflicht schon dann auf das Bewußtsein einer Erhöhung der Unterhaltsschuld geschlossen werden kann, wenn dem Schuldner ein erhebliches Zusatzeinkommen zufließt. Hier hat das Erstgericht sogar ein bewußtes Verschweigen der Jubiläumsbelohnung durch den Beklagten festgestellt und diese auch vom Berufungsgericht geteilte Überzeugung mit der verdächtigen Verzögerungstaktik nach der sachbezogenen Anfrage des Klagsvertreters begründet. Selbst wenn dies noch nicht die Absicht der Unterhaltsvereitelung indiziert, wie vom Erstgericht offensichtlich angenommen, wäre es also am Beklagten gelegen, die durchaus plausible Vermutung zu entkräften, er habe mit seinem Stillschweigen einem erwarteten Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin entgehen wollen. Dazu hat er lediglich den Beweis angeboten, sich um eine verläßliche Rechtsauskunft bemüht, aber keine erhalten zu haben. Damit ließen sich allenfalls Zweifel am Bestehen einer höheren Unterhaltsschuld belegen, nicht aber, daß sie zugunsten des Beklagten beseitigt worden wären. Das "bewußte" Verschweigen, das ihm vom Erstgericht zur Last gelegt wurde, wäre daher äußerstenfalls auf das Bewußtsein zu reduzieren, sich möglicherweise einer (erhöhten) Unterhaltspflicht zu entziehen, doch ist damit nicht die Vermutung entkräftet, er habe - für den Fall des Falles - auch den unbedingten Willen dazu gehabt. Im Sinne obiger Ausführungen (Häberle aaO, Rn 6) hat daher der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht angetreten. Die vorliegenden Tatsachen zwingen zum Schluß, daß er sich durch das Verschweigen der Jubiläumsbelohnung seiner erhöhten Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat.
Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht angestellte rechtliche Erwägung, daß kein gemäß Art. XLII EGZPO klagbarer Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen besteht, sein Einkommen und Vermögen offenzulegen. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltansprüchen (siehe dazu Fasching II, 92) gibt keinerlei Hinweis auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt. § 72 EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgenregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht.Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht angestellte rechtliche Erwägung, daß kein gemäß "Art". XLII EGZPO klagbarer Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen besteht, sein Einkommen und Vermögen offenzulegen. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltansprüchen (siehe dazu Fasching römisch zwei, 92) gibt keinerlei Hinweis auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt. Paragraph 72, EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgenregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht.
Die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind daher gemäß § 72 letzter Fall EheG nicht verjährt. Das erübrigt eine Auseinandersetzung mit den sonst noch angesprochenen Rechtsfragen; auch auf den Eventualantrag, die Verfassungskonformität des § 72 EheG zu überprüfen, ist nicht weiter einzugehen. Die Bemessungsfragen wurden abschließend vom Berufungsgericht entschieden, sodaß der Revision im Umfang von S 21.600 sA stattzugeben war. Der Beginn des Zinsenlaufs ist unstrittig (AS 13).Die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind daher gemäß Paragraph 72, letzter Fall EheG nicht verjährt. Das erübrigt eine Auseinandersetzung mit den sonst noch angesprochenen Rechtsfragen; auch auf den Eventualantrag, die Verfassungskonformität des Paragraph 72, EheG zu überprüfen, ist nicht weiter einzugehen. Die Bemessungsfragen wurden abschließend vom Berufungsgericht entschieden, sodaß der Revision im Umfang von S 21.600 sA stattzugeben war. Der Beginn des Zinsenlaufs ist unstrittig (AS 13).
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Im einzelnen ist dazu auszuführen:Die Kostenentscheidungen stützen sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Im einzelnen ist dazu auszuführen:
Das teilweise Unterliegen der Klägerin ist in erster Linie auf Bemessungsprobleme zurückzuführen. Eine Überklagung, die die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ausschließen würde, liegt - auch in Ansehung des ursprünglichen Klagebegehrens vonDas teilweise Unterliegen der Klägerin ist in erster Linie auf Bemessungsprobleme zurückzuführen. Eine Überklagung, die die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ausschließen würde, liegt - auch in Ansehung des ursprünglichen Klagebegehrens von
S 30.000 sA - nicht vor. Auf der Basis des ersiegten Betrages hat die Klägerin daher Anspruch auf vollen Kostenersatz in allen Instanzen. Im Verfahren vor dem Erstgericht hat die Klägerin allerdings statt der ihr gebührenden S 4.944 (inkl. S 824 Umsatzsteuer) - bedingt durch einen Irrtum bei Verzeichnung der Umsatzsteuer - nur S 4.748 geltend gemacht und die darauf aufbauende Kostenentscheidung des Erstgerichtes auch nicht angefochten. Für das erstinstanzliche Verfahren waren ihr daher wie im Ersturteil S 4.748 zuzusprechen, ansonsten die im Spruch angeführten Beträge. Barauslagen hat die im Genuß der Verfahrenshilfe stehende Klägerin nicht verzeichnet.