Rechtssatz RS0034918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034918
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Norm
EGZPO ArtXLII IA
EheG §72
Rechtssatz
§ 72 EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgungsregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (siehe dazu Fasching II, 92) gibt keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt.Paragraph 72, EheG enthält eine eigene, nicht zuletzt an Beweisproblemen orientierte Rechtsfolgungsregelung für den Fall, daß sich ein Unterhaltsschuldner der Leistung absichtlich entzieht. Die mangelnde Notwendigkeit einer Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (siehe dazu Fasching römisch zwei, 92) gibt keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Pflichtwidrigkeit des Unterhaltsschuldners, der Bestandteile seines Einkommens verschweigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034918
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0080OB00542_9000000_001