Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Parteien wurde am 25. 9. 1983 aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin war als selbstständige Fotografin berufstätig und bezieht seit 1. 1. 1989 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Der Beklagte ist als Assistenzprofessor an einer Universität berufstätig. Er war bis 1995 für das gemeinsame Kind Andreas und ist noch für zwei 1987 und 1990 geborene Kinder aus seiner zweiten Ehe sorgepflichtig.
Mit der am 6. 12. 1988 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf § 66 EheG, einen monatlichen Unterhalt von 6.000 S ab Klageeinbringung. Sie dehnte ihr Begehren in der Folge aus: Am 28. 6. 1989 rückwirkend auf den Zeitraum ab 1. 12. 1986 (ON 14), am 4. 11. 1993 auf monatlich 9.500 S ab 1. 1. 1993 (ON 106), am 13. 3. 1996 auf 12.000 S monatlich ab 28. 8. 1995 (ON 190) und am 6. 11. 1996 auf 14.000 S monatlich ab 5. 11. 1993 (ON 203). Die Klägerin begründet ihren Unterhaltsanspruch zusammengefasst mit dem wesentlich höheren Einkommen des Beklagten (der als Gutachter auch über ein Nebeneinkommen verfüge) und ihre krankheitsbedingten erhöhten Bedürfnisse. Notwendige Kuraufenthalte seien von der Versicherung nicht vollständig gedeckt. Auf Grund ihrer Polyarthrose müsse die Klägerin eine Bedienerin beschäftigen.Mit der am 6. 12. 1988 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf Paragraph 66, EheG, einen monatlichen Unterhalt von 6.000 S ab Klageeinbringung. Sie dehnte ihr Begehren in der Folge aus: Am 28. 6. 1989 rückwirkend auf den Zeitraum ab 1. 12. 1986 (ON 14), am 4. 11. 1993 auf monatlich 9.500 S ab 1. 1. 1993 (ON 106), am 13. 3. 1996 auf 12.000 S monatlich ab 28. 8. 1995 (ON 190) und am 6. 11. 1996 auf 14.000 S monatlich ab 5. 11. 1993 (ON 203). Die Klägerin begründet ihren Unterhaltsanspruch zusammengefasst mit dem wesentlich höheren Einkommen des Beklagten (der als Gutachter auch über ein Nebeneinkommen verfüge) und ihre krankheitsbedingten erhöhten Bedürfnisse. Notwendige Kuraufenthalte seien von der Versicherung nicht vollständig gedeckt. Auf Grund ihrer Polyarthrose müsse die Klägerin eine Bedienerin beschäftigen.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein. Er habe berufsbedingt erhebliche Aufwendungen zu tragen und sei auch für seine zweite Gattin sorgepflichtig. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin vor der Klageeinbringung sei verjährt.
Mit dem rechtskräftigen Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 24. 4. 1998 (iVm dem Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates 6 Ob 233/98b = ON 249) wurde der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 11.000 S ab 1. 12. 1996 verpflichtet (ON 238).Mit dem rechtskräftigen Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 24. 4. 1998 in Verbindung mit dem Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Senates 6 Ob 233/98b = ON 249) wurde der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 11.000 S ab 1. 12. 1996 verpflichtet (ON 238).
Gegenstand des nunmehrigen Rechtsganges ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. 12. 1986 bis 30. 11. 1996.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsbegehren teilweise statt und stellte die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten wie folgt fest: Vom 6. 12. 1988 bis 31. 12. 1989 43.160 S (3.320 S x 13), vom 1. 1. 1990 bis 31. 7. 1990 32.200 S (4.600 S x 7), vom 1. 8. 1990 bis 31. 12. 1990 16.150 S (3.230 S x 5), für 1991 49.380 S (4.115 S x 12), für 1992 54.000 S (4.500 S x 12), für 1993 55.200 S (4.600 S x 12), für 1994 62.400 S (5.200 S x 12), vom 1. 1. 1995 bis 31. 5. 1995 30.100 S (6.020 S x 5), vom 1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 59.150 S (8.450 S x 7) und vom 1. 1. 1996 bis 30. 11. 1996 111.100 S (10.100 S x 11), insgesamt 512.840 S und verpflichtete den Beklagten "unter Anrechnung der von ihm bezahlten 453.760 S" zur Bezahlung von 59.080 S. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen. Das Erstgericht traf zusammengefasst die wesentlichen Feststellungen, dass die seit 1. 1. 1989 von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitspension inklusive der Sonderzahlungen, abzüglich der für den Sohn bezogenen Familienbeihilfe und inklusive des Kinderzuschusses 1989 10.660 S, 1990 10.880 S, 1991 11.400 S, 1992 11.305 S, 1993 12.200 S, 1994
12.400 S, 1995 12.670 S und 1996 12.865 S betragen habe. In diesen Beträgen seien auch die von der Klägerin freiwillig geleisteten zusätzlichen Beiträge für eine Höherversicherung enthalten. 1986 habe die Klägerin Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb von 88.847 S bezogen, darin seien Sonderausgaben von 41.133 S enthalten gewesen. Von dem zu versteuernden Einkommen seien 4.917 S Einkommensteuer (ESt) bezahlt worden. 1987 habe sie aus ihrer Tätigkeit 82.832 S mit Sonderausgaben von 41.000 S erzielt. ESt sei keine zu bezahlen gewesen. Ab 1989 habe die Klägerin keine ins Gewicht fallenden Einkünfte aus ihrer früheren Fotografentätigkeit erzielt. Der Beklagte habe als Assistenzprofessor monatlich durchschnittlich inklusive der Sonderzahlungen verdient:
1988 28.872 S, 1989 30.456 S, 1990 34.637 S, 1991 38.640 S, 1992
39.583 S, 1993 41.892 S, 1994 44.313 S, 1995 47.598 S und 1996 54.485 S. Für wissenschaftliche Artikel habe er jährlich nur einige hundert Schilling verdient. Für seine zweite Ehefrau habe während ihrer Hausfrauentätigkeit im Anschluss an die Karenz des 1987 geborenen Kindes bis August 1992 keine Unterhaltsverpflichtung bestanden, weil die Frau über ein Einkommen von 20.000 S verfügt, danach Karenzgeld bezogen und bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im Februar 1989 vier Monatsgehälter Abfertigung bezogen habe. Danach habe sie ein Quartalseinkommen von 13.250 S aus dem Verkauf eines Hauses gehabt. Seit Sommer 1988 seien Gespräche über Unterhaltsforderungen der Klägerin geführt worden. Dabei habe die Klägerin geäußert, dass sie für den Zeitpunkt ab ihrer Pensionierung Unterhalt haben wolle. Der Beklagte habe ab Jänner 1989 bis November 1989 3.500 S monatlich an die Klägerin bezahlt. Zwischen Dezember 1989 und Februar 1996 habe er insgesamt 294.650 S bezahlt, ab März 1996 bis Juli 1996 habe er den mit einstweiliger Verfügung festgesetzten Betrag von 7.250 S monatlich bezahlt, im August eine Nachzahlung von 52.360 S. Vom 27. 8. 1996 bis 27. 7. 1997 habe er monatlich 9.500 S überwiesen, vom 27. 8. 1997 bis 27. 5. 1998 9.000 S monatlich. Er habe eine Nachzahlung von 38.000 S auf Grund des Urteils ON 238 und ab 29. 6. 1998 monatlich 11.000 S geleistet. In dem von der Klage betroffenen Zeitraum von Dezember 1988 bis November 1996 habe er insgesamt 453.760 S bezahlt. Die Klägerin leide unter einer Polyarthrose der Fingergelenke und der Hüftgelenke. Es bestünden Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule. Sie sei wegen Rheumabeschwerden in ständiger ärztlicher Behandlung. Sie leide an Magengeschwüren. Eine physikalische Therapie sei erforderlich. Zur Schmerzlinderung der chronischen Leiden seien zweimal im Jahr Kuraufenthalte und ambulante physikalische Therapien erforderlich. Die Sozialversicherung bezahle nur die Kosten eines Kuraufenthalts pro Jahr. Die Kosten der von der Klägerin abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung hätten monatlich 2.881,23 S im Jahr 1993, 3.419,70 S 1994 und ab März 1995 3.472,40 S betragen. Diese Versicherung leiste auch Zahlungen, Spitalsaufenthalt, ambulanten Arztbesuchen und Zuschüsse für Kuraufenthalte. Die Klägerin könne keine schweren Hausarbeiten leisten und beschäftige eine Bedienerin, der sie durchschnittlich 2.000 S im Monat bezahle.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass auf den Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG die Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB anzuwenden seien. Als Orientierungshilfe sei von einem Prozentsatz von 40 % des gemeinsamen Einkommens vermindert um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten auszugehen. Für die unterhaltsberechtigten Kinder des Beklagten seien Prozentsätze zwischen 3 und 4 % abzuziehen. Auf Grund der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Kosten stünde der Klägerin ein um 1 % erhöhter Prozentsatz zu. Die Klägerin habe Anspruch auf 33 % der Bemessungsgrundlage für die Zeit vom Dezember 1988 bis Juli 1990, ab August 1990 bis Mai 1995 auf 34 % und ab Juni 1995 auf 35 % der Bemessungsgrundlage. Ein Unterhaltsanspruch vor dem 6. 12. 1988 sei verjährt. Im Sinne des § 72 EheG sei ein Verzug erst ab 28. 6. 1988 gegeben.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass auf den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG die Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB anzuwenden seien. Als Orientierungshilfe sei von einem Prozentsatz von 40 % des gemeinsamen Einkommens vermindert um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten auszugehen. Für die unterhaltsberechtigten Kinder des Beklagten seien Prozentsätze zwischen 3 und 4 % abzuziehen. Auf Grund der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Kosten stünde der Klägerin ein um 1 % erhöhter Prozentsatz zu. Die Klägerin habe Anspruch auf 33 % der Bemessungsgrundlage für die Zeit vom Dezember 1988 bis Juli 1990, ab August 1990 bis Mai 1995 auf 34 % und ab Juni 1995 auf 35 % der Bemessungsgrundlage. Ein Unterhaltsanspruch vor dem 6. 12. 1988 sei verjährt. Im Sinne des Paragraph 72, EheG sei ein Verzug erst ab 28. 6. 1988 gegeben.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und setzte die vom Beklagten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: Vom 6. 12. 1988 bis 31. 6. 1989
3.300 S, vom 1. 7. 1989 bis 31. 12. 1989 3.400 S, vom 1. 1. 1990 bis 31. 7. 1990 4.500 S, vom 1. 8. 1990 bis 31. 12. 1990 2.800 S, vom 1. 1. 1991 bis 31. 12. 1991 3.500 S, vom 1. 1. 1992 bis 31. 8. 1992
3.800 S, vom 1. 9. 1992 bis 31. 12. 1993 4.300 S, vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 4.900 S, vom 1. 1. 1995 bis 31. 5. 1995 5.600 S, vom 1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 7.900 S, vom 1. 1. 1996 bis 30. 11. 1996 10.000 S, insgesamt daher einen Betrag von 482.300 S. Es verhielt den Beklagten unter Anrechnung seiner Zahlungen von 453.760 S zur Zahlung restlicher 28.540 S und wies die Unterhaltsmehrbegehren, insbesondere das Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 1. 12. 1986 bis 5. 12. 1988 ab. Das Berufungsgericht ging im Wesentlichen von den erstinstanzlichen Feststellungen aus und stellte die Einkommensverhältnisse, die Sorgepflichten und die angestellte rechnerische Ermittlung des Unterhaltsanspruches in den einzelnen Perioden nach der Prozentsatzmethode anschaulich wie folgt dar:
Periode Einkommen/Bekl. in öS Einkommen/Kl. in öS Gesamt in öS Sorgepflicht %-Sätze abzüglich eigenem Einkommen Anspruch in öS
6. 12. 1988 - 31. 6. 1989 28.872,-- - 2.300,-- 26.572,-- 10.660,-- 37.232,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987 40 % - 8 % = 32 % 1.254,24 + 2.000,-- 3.254,24
1. 7. 1989 - 31. 12. 1989 30.456,-- - 2.300,-- 28.156,-- 10.660,-- 38.816,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987 Gattin 40 % - 9 % = 31 % 1.372,96 + 2.000,-- 3.372,96
1. 1. 1990 - 31. 7. 1990 34.637,-- - 2.300,-- 32.337,-- 10.880,-- 43.217,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987, Gattin 40 % - 9 % = 31 % 2.517,27 + 2.000,-- 4.517,27
1. 8. 1990 - 31. 12. 1990 34.637,-- - 2.300,-- 32.337,-- 10.880,-- 43.217,-- Andreas, Gattin, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 13 % = 27 % 788,59 + 2.000,-- 2.788,59
1. 1. 1991 - 31. 12. 1991 38.640,-- - 2.300,-- 36.340,-- 11.400,-- 47.740,-- Andreas, Gattin, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 13 % = 27 % 1.489,80 + 2.000,-- 3.489,80
1. 1. 1992 - 31. 8. 1992 39.583,-- - 2.300,-- 37.283,-- 11.305,-- 48.588,-- Andreas, Gattin, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 13 % = 27 % 1.813,76 + 2.000,-- 3.813,76
1. 9. 1992 - 31. 12. 1992 39.583,-- - 2.300,-- 37.283,-- 11.305,-- 48.588,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 12 % = 28 % 2.299,64 + 2.000,-- 4.299,64
1. 1. 1993 - 31. 12. 1993 41.892,-- - 2.300,-- 39.592,-- 12.200,-- 51.792,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 12 % = 28 % 2.301,76 + 2.000,-- 4.301,76
1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 44.313,-- - 2.300,-- 42.013,-- 12.400,-- 54.413,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 12 % = 28 % 2.835,64 + 2.000,-- 4.835,64
1. 1. 1995 - 31. 5. 1995 47.598,-- - 2.300,-- 45.298,-- 12.670,-- 57.968,-- Andreas, Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 12 % = 28 % 3.561,04 + 2.000,-- 5.561,04
1. 6. 1995 - 31. 12. 1995 47.598,-- - 2.300,-- 45.298,-- 12.670,-- 57.968,-- Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 8 % = 32 % 5.879,76 + 2.000,-- 7.879,76
1. 1. 1996 - 30. 11. 1996 54.485,-- - 2.300,-- 52.185,-- 12.865,-- 65.050,-- Kind, geb. 6. 12. 1987, Kind, geb. 10. 7. 1990 40 % - 8 % = 32 % 7.951,-- + 2.000,-- 9.951,--
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Von einer absichtlichen Entziehung des Beklagten von seiner Unterhaltsverpflichtung könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe Unterhalt zunächst erst ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung begehrt. Die krankheitsbedingten Mehraufwendungen der Klägerin seien nicht mit einer Erhöhung des Prozentsatzes um einen Prozentpunkt abzugelten, sondern mit dem von der Klägerin konkret begehrten monatlichen Betrag von 2.000 S. Mit diesen Betrag seien aber sämtliche krankheitsbedingten Mehrbelastungen der Klägerin berücksichtigt. Die von der Klägerin bezogene Monatsprämie (zu ihrer Pension) auf Grund ihrer freiwilligen Höherversicherung könne nicht als einommensschmälernd anerkannt werden. Das gesamte Pensionseinkommen der Klägerin sei als Eigeneinkommen bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Unterhaltsanspruch vor dem 6. 12. 1988 im Sinne der jüngsten Entscheidung 6 Ob 2190/96v zu § 72 EheG mangels Verzugs des Beklagten nicht berechtigt. Für die Zeit von Juni 1989 bis August 1992 sei von einer weiteren Sorgepflicht des Beklagten für seine zweite Ehegattin auszugehen. Dies sei mit dem Abzug von einem Prozentpunkt zu berücksichtigen. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stünden 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich eigener anrechenbarer Einkünfte zu. Für die unterhaltsberechtigten Kinder des Beklagten seien jeweils 4 % abzuziehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage seien die vom Beklagten getätigten Aufwendungen für seine wissenschaftliche Arbeit mit monatlich 2.300 S (§ 273 ZPO) abzuziehen.Von einer absichtlichen Entziehung des Beklagten von seiner Unterhaltsverpflichtung könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe Unterhalt zunächst erst ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung begehrt. Die krankheitsbedingten Mehraufwendungen der Klägerin seien nicht mit einer Erhöhung des Prozentsatzes um einen Prozentpunkt abzugelten, sondern mit dem von der Klägerin konkret begehrten monatlichen Betrag von 2.000 S. Mit diesen Betrag seien aber sämtliche krankheitsbedingten Mehrbelastungen der Klägerin berücksichtigt. Die von der Klägerin bezogene Monatsprämie (zu ihrer Pension) auf Grund ihrer freiwilligen Höherversicherung könne nicht als einommensschmälernd anerkannt werden. Das gesamte Pensionseinkommen der Klägerin sei als Eigeneinkommen bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Unterhaltsanspruch vor dem 6. 12. 1988 im Sinne der jüngsten Entscheidung 6 Ob 2190/96v zu Paragraph 72, EheG mangels Verzugs des Beklagten nicht berechtigt. Für die Zeit von Juni 1989 bis August 1992 sei von einer weiteren Sorgepflicht des Beklagten für seine zweite Ehegattin auszugehen. Dies sei mit dem Abzug von einem Prozentpunkt zu berücksichtigen. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stünden 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich eigener anrechenbarer Einkünfte zu. Für die unterhaltsberechtigten Kinder des Beklagten seien jeweils 4 % abzuziehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage seien die vom Beklagten getätigten Aufwendungen für seine wissenschaftliche Arbeit mit monatlich 2.300 S (Paragraph 273, ZPO) abzuziehen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die nicht einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zu § 72 Ehe zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die nicht einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 72, Ehe zulässig sei.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahin, dass der Beklagte zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von 266.225 S für die Zeit vom 6. 12. 1987 bis 30. 11. 1996 verurteilt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.