Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht mit der amtswegigen Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB gegen Lehre und Rechtsprechung verstoßen hat, so daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Entscheidung steht.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht mit der amtswegigen Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB gegen Lehre und Rechtsprechung verstoßen hat, so daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Entscheidung steht.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist zum Teil auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist aber nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist aber nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die sie treffende Behauptungs- und Beweislast erfüllt zu haben. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nach Billigkeit (§ 78 Abs 2 EheG) sei jedenfalls für zu Lebzeiten des Erblassers begründete Verbindlichkeiten nicht möglich. Für Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 2 EheG finde § 72 EheG nicht Anwendung, so daß auch die Geltendmachung eines mehr als einjährigen Rückstandes möglich sei. § 72 EheG sei restriktiv in der Weise zu interpretieren, daß für Unterhaltsberechtigte, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe gemäß § 94 ABGB haben, allein diese Bestimmung maßgeblich sei.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin geltend, die sie treffende Behauptungs- und Beweislast erfüllt zu haben. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nach Billigkeit (Paragraph 78, Absatz 2, EheG) sei jedenfalls für zu Lebzeiten des Erblassers begründete Verbindlichkeiten nicht möglich. Für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG finde Paragraph 72, EheG nicht Anwendung, so daß auch die Geltendmachung eines mehr als einjährigen Rückstandes möglich sei. Paragraph 72, EheG sei restriktiv in der Weise zu interpretieren, daß für Unterhaltsberechtigte, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe gemäß Paragraph 94, ABGB haben, allein diese Bestimmung maßgeblich sei.
Aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Einkommensverhältnisse - unter Einbeziehung der Sonderzahlungen - ergäbe sich ein (wenngleich nicht besonders hoher) Unterhaltsanspruch der Klägerin.
Zu Unrecht habe das Erstgericht Billigkeitserwägungen angestellt.
§ 78 Abs 2 EheG sei nicht anzuwenden, da die Beklagten von ihrem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Jedenfalls hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Mäßigung in der durchgeführten Form nicht vorgenommen werden dürfen.Paragraph 78, Absatz 2, EheG sei nicht anzuwenden, da die Beklagten von ihrem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. Jedenfalls hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Mäßigung in der durchgeführten Form nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Rechtskraft des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 19. Juli 1989 stehe einer Entscheidung in diesem Verfahren nicht entgegen. Ein Verzicht der Klägerin sei nicht erfolgt.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend.
Es ist richtig, daß die Beschränkung der Haftung nach § 802 ABGB nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist; sie muß vom Erben eingewendet und bewiesen werden (Welser in Rummel2, Rz 8 zu § 802). Es ist nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und zu beweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht; es muß vielmehr der Schuldner die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; SZ 54/107; 8 Ob 40, 41/83; 6 Ob 574/90 ua). Die Beklagten haben sich im vorliegenden Fall auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB gar nicht berufen, so daß diese nicht zu berücksichtigen ist.Es ist richtig, daß die Beschränkung der Haftung nach Paragraph 802, ABGB nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist; sie muß vom Erben eingewendet und bewiesen werden (Welser in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 802,). Es ist nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und zu beweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht; es muß vielmehr der Schuldner die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (SZ 49/77; SZ 54/107; 8 Ob 40, 41/83; 6 Ob 574/90 ua). Die Beklagten haben sich im vorliegenden Fall auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB gar nicht berufen, so daß diese nicht zu berücksichtigen ist.
Unzutreffend sind auch die vom Erstgericht angestellten Billigkeitserwägungen. Gemäß § 78 Abs 1 EheG geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 78 Abs 2 EheG). Der Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit unterliegt somit einer Einschränkungsmöglichkeit sowohl im Hinblick auf die allenfalls verminderte Ertragsfähigkeit des Nachlasses als auch im Hinblick auf die Verhältnisse des Erben, dem insoweit ein materiellrechtlicher Gestaltungsanspruch auf Unterhaltsherabsetzung zusteht (EvBl. 1979/11; SZ 55/54). Der Erbe kann die Herabsetzung der Unterhaltsrente durch Klage oder Einrede verlangen (Schwimann/Zankl, ABGB I, Rz 11 zu § 78 EheG). Im vorliegenden Fall haben aber die Beklagten von dem ihnen eingeräumten Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht; die amtswegige Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgte daher zu Unrecht.Unzutreffend sind auch die vom Erstgericht angestellten Billigkeitserwägungen. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EheG geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht (Paragraph 78, Absatz 2, EheG). Der Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit unterliegt somit einer Einschränkungsmöglichkeit sowohl im Hinblick auf die allenfalls verminderte Ertragsfähigkeit des Nachlasses als auch im Hinblick auf die Verhältnisse des Erben, dem insoweit ein materiellrechtlicher Gestaltungsanspruch auf Unterhaltsherabsetzung zusteht (EvBl. 1979/11; SZ 55/54). Der Erbe kann die Herabsetzung der Unterhaltsrente durch Klage oder Einrede verlangen (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Rz 11 zu Paragraph 78, EheG). Im vorliegenden Fall haben aber die Beklagten von dem ihnen eingeräumten Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht; die amtswegige Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgte daher zu Unrecht.
Nimmt man auf die nach ständiger Rechtsprechung (siehe Schwimann/Schwimann, ABGB I, Rz 44 zu § 94) zum Einkommen zählenden Sonderzahlungen Bedacht, so ist von einem Einkommen des Verstorbenen in der Höhe von S 17.449,90 und einem solchen der Klägerin in der Höhe von S 8.958,-- auszugehen; das gemeinsame Einkommen betrug sohin S 26.407,98. Da der Verstorbene für die Zweitbeklagte sorgepflichtig war, beträgt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätzen der Unterhaltsanspruch der Klägerin 36 % des "Nettofamilieneinkommens" abzüglich des eigenen Einkommens, sohin S 549,-- pro Monat (siehe Pichler in Rummel2, Rz 3 a zu § 94). Bei diesem, von der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Prozentsatz handelt es sich um einen Orientierungswert, von dem abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht.Nimmt man auf die nach ständiger Rechtsprechung (siehe Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Rz 44 zu Paragraph 94,) zum Einkommen zählenden Sonderzahlungen Bedacht, so ist von einem Einkommen des Verstorbenen in der Höhe von S 17.449,90 und einem solchen der Klägerin in der Höhe von S 8.958,-- auszugehen; das gemeinsame Einkommen betrug sohin S 26.407,98. Da der Verstorbene für die Zweitbeklagte sorgepflichtig war, beträgt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätzen der Unterhaltsanspruch der Klägerin 36 % des "Nettofamilieneinkommens" abzüglich des eigenen Einkommens, sohin S 549,-- pro Monat (siehe Pichler in Rummel2, Rz 3 a zu Paragraph 94,). Bei diesem, von der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Prozentsatz handelt es sich um einen Orientierungswert, von dem abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht.
Daraus folgt, daß die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten monatlich je S 183,-- ausmacht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt aber auch ein gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeter Unterhaltsbeitrag der Regelung nach § 72 EheG. Wenngleich für einen derartigen Unterhaltsanspruch hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruches § 94 ABGB gilt, handelt es sich doch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nach der systematischen Stellung im Gesetz von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung nicht auszunehmen. Inhaltlich stellt § 72 EheG für ein Begehren auf Zahlung von Unterhalt für vergangene Zeiträume besondere Voraussetzungen auf, die auch im Falle des § 69 Abs 2 EheG sachlich damit zu rechtfertigen sind, daß im unmittelbaren Anwendungsfall des § 94 ABGB bei aufrechtem Eheband zwischen dem unterhaltsberechtigten und dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner über den Unterhaltsanspruch hinaus umfassende familienrechtliche Bindungen bestehen, die selbst bei aufgehobener Lebensgemeinschaft dem unterhaltspflichtigen Teil die Pflicht auferlegen, sich selbst darum zu kümmern, ob der andere Ehepartner mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln das Auslangen für seine angemessenen Unterhaltsbedürfnisse findet; diese Pflicht besteht jedoch nach der Ehescheidung nicht mehr. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann daher seinen früheren Ehepartner nur durch ein konkretes Unterhaltsbegehren in Schuldnerverzug setzen (6 Ob 545/91). Im Hinblick darauf, daß die Klage am 26. Jänner 1990 beim Erstgericht eingebracht wurde, steht der Klägerin für Jänner 1989 kein Unterhaltsanspruch zu.Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt aber auch ein gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG geschuldeter Unterhaltsbeitrag der Regelung nach Paragraph 72, EheG. Wenngleich für einen derartigen Unterhaltsanspruch hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruches Paragraph 94, ABGB gilt, handelt es sich doch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nach der systematischen Stellung im Gesetz von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung nicht auszunehmen. Inhaltlich stellt Paragraph 72, EheG für ein Begehren auf Zahlung von Unterhalt für vergangene Zeiträume besondere Voraussetzungen auf, die auch im Falle des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sachlich damit zu rechtfertigen sind, daß im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 94, ABGB bei aufrechtem Eheband zwischen dem unterhaltsberechtigten und dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner über den Unterhaltsanspruch hinaus umfassende familienrechtliche Bindungen bestehen, die selbst bei aufgehobener Lebensgemeinschaft dem unterhaltspflichtigen Teil die Pflicht auferlegen, sich selbst darum zu kümmern, ob der andere Ehepartner mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln das Auslangen für seine angemessenen Unterhaltsbedürfnisse findet; diese Pflicht besteht jedoch nach der Ehescheidung nicht mehr. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann daher seinen früheren Ehepartner nur durch ein konkretes Unterhaltsbegehren in Schuldnerverzug setzen (6 Ob 545/91). Im Hinblick darauf, daß die Klage am 26. Jänner 1990 beim Erstgericht eingebracht wurde, steht der Klägerin für Jänner 1989 kein Unterhaltsanspruch zu.
Aus dem Umstand, daß die Klägerin zu Lebzeiten des Verstorbenen keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, kann keinesfalls ein stillschweigender Verzicht auf solche abgeleitet werden. Vielmehr ist bei der Annahme stillschweigenden Verzichtes nach Lehre und Rechtsprechung (siehe Rummel in Rummel2, Rz 14 zu § 863 mwN) besondere Vorsicht geboten; bloße Untätigkeit bedeutet noch keinen Verzicht, vielmehr ist unzweifelhaft schlüssiges Verhalten des Gläubigers zu fordern, das hier nicht vorliegt.Aus dem Umstand, daß die Klägerin zu Lebzeiten des Verstorbenen keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, kann keinesfalls ein stillschweigender Verzicht auf solche abgeleitet werden. Vielmehr ist bei der Annahme stillschweigenden Verzichtes nach Lehre und Rechtsprechung (siehe Rummel in Rummel2, Rz 14 zu Paragraph 863, mwN) besondere Vorsicht geboten; bloße Untätigkeit bedeutet noch keinen Verzicht, vielmehr ist unzweifelhaft schlüssiges Verhalten des Gläubigers zu fordern, das hier nicht vorliegt.
Da das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren der Klägerin teilweise abgewiesen wurde, war auch über das Eventualbegehren auf Feststellung zu entscheiden. Diesem Begehren war stattzugeben, weil, wie schon oben ausgeführt, der verstorbene Ernst Franz H***** der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig war, und der Klägerin im Hinblick auf § 258 Abs 4 ASVG wegen des von ihr behaupteten und nicht von vornherein aussichtslosen Anspruches auf Gewährung einer Witwenpension ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen ist.Da das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren der Klägerin teilweise abgewiesen wurde, war auch über das Eventualbegehren auf Feststellung zu entscheiden. Diesem Begehren war stattzugeben, weil, wie schon oben ausgeführt, der verstorbene Ernst Franz H***** der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig war, und der Klägerin im Hinblick auf Paragraph 258, Absatz 4, ASVG wegen des von ihr behaupteten und nicht von vornherein aussichtslosen Anspruches auf Gewährung einer Witwenpension ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2, 46 Abs 1 und 50 ZPO. Da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist, waren ihr alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen nötigen Kosten zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz 2, 46, Absatz eins und 50 ZPO. Da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist, waren ihr alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen nötigen Kosten zuzusprechen.