Rechtssatz RS0042506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042506
Geschäftszahl
5Ob537/78; 1Ob592/82; 8Ob532/92
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Bei der Unterhaltsherabsetzung nach § 78 EheG handelt es sich um einen materiellrechtlichen Gestaltungsanspruch des Erben, dessen Auswirkungen auch für einen verflossenen Zeitraum festgestellt werden können, soweit er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bereits geltend gemacht wurde. Er ist vor Einleitung der Exekution durch Feststellungsklage, danach durch Klage nach § 35 EO geltend zu machen.Bei der Unterhaltsherabsetzung nach Paragraph 78, EheG handelt es sich um einen materiellrechtlichen Gestaltungsanspruch des Erben, dessen Auswirkungen auch für einen verflossenen Zeitraum festgestellt werden können, soweit er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bereits geltend gemacht wurde. Er ist vor Einleitung der Exekution durch Feststellungsklage, danach durch Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 537/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 537/78
Veröff: EvBl 1979/11 S 46
- 1 Ob 592/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
Veröff: EvBl 1982/169 S 549 = SZ 55/54
- 8 Ob 532/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 532/92
Auch; nur: Bei der Unterhaltsherabsetzung nach § 78 EheG handelt es sich um einen materiellrechtlichen Gestaltungsanspruch des Erben. (T1) Beisatz: Der Erbe kann die Herabsetzung der Unterhaltsrente durch Klage oder Einrede verlangen. (T2) Veröff: JBl 1992,705 = ÖA 1992,86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042506
Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0050OB00537_7800000_001