Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagten stand auf Grund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches ein durch Unterhaltsvertrag (§ 80 EheG) geregelter, auf § 66 EheG beruhender Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten zu, der mit dem Tod des Ehegatten auf die Kläger als seine Erben als Nachlaßverbindlichkeit überging (§ 78 Abs. 1 EheG; EFSlg. 2544). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wurde der Anspruch dadurch in seinem Wesen als Unterhaltsanspruch nicht verändert (Schwind, Komm. z. EheG[2] 299; derselbe in Klang[2] I/1, 904). Wird auf der Grundlage eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, so bleibt der Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches so lange bestehen, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (EFSlg. 25 116/2 ua.; Schwind in Klang aaO 907). Für die Frage des Überganges als Nachlaßverbindlichkeit ist dies allerdings ohne Bedeutung, weil auch eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung auf die Erben des geschiedenen Gatten übergeht (EFSlg. 5252 mwN; Schwind Komm. z. EheG[2] 303; derselbe in Klang aaO 916). Im vorliegenden Fall ist von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auszugehen. Ein verglichener vertraglicher Unterhaltsanspruch läge nur vor, wenn für beide Parteien unzweifelhaft festgestanden wäre, daß ein Unterhalt nach dem Gesetz nicht zustunde (EFSlg. 8696). Für den vorliegenden Unterhaltsanspruch der Beklagten gilt daher auch die Bestimmung des § 78 Abs. 2 EheG, deren analoge Anwendung auf vertragliche Unterhaltsansprüche in der Entscheidung EFSlg. 5252 abgelehnt wurde.Der Beklagten stand auf Grund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches ein durch Unterhaltsvertrag (Paragraph 80, EheG) geregelter, auf Paragraph 66, EheG beruhender Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten zu, der mit dem Tod des Ehegatten auf die Kläger als seine Erben als Nachlaßverbindlichkeit überging (Paragraph 78, Absatz eins, EheG; EFSlg. 2544). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wurde der Anspruch dadurch in seinem Wesen als Unterhaltsanspruch nicht verändert (Schwind, Komm. z. EheG[2] 299; derselbe in Klang[2] I/1, 904). Wird auf der Grundlage eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, so bleibt der Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches so lange bestehen, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (EFSlg. 25 116/2 ua.; Schwind in Klang aaO 907). Für die Frage des Überganges als Nachlaßverbindlichkeit ist dies allerdings ohne Bedeutung, weil auch eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung auf die Erben des geschiedenen Gatten übergeht (EFSlg. 5252 mwN; Schwind Komm. z. EheG[2] 303; derselbe in Klang aaO 916). Im vorliegenden Fall ist von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auszugehen. Ein verglichener vertraglicher Unterhaltsanspruch läge nur vor, wenn für beide Parteien unzweifelhaft festgestanden wäre, daß ein Unterhalt nach dem Gesetz nicht zustunde (EFSlg. 8696). Für den vorliegenden Unterhaltsanspruch der Beklagten gilt daher auch die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, EheG, deren analoge Anwendung auf vertragliche Unterhaltsansprüche in der Entscheidung EFSlg. 5252 abgelehnt wurde.
Nach § 78 Abs. 2 EheG muß sich der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Der Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit unterliegt somit einer Einschränkungsmöglichkeit sowohl im Hinblick auf die allenfalls verminderte Ertragsfähigkeit des Nachlasses als auch im Hinblick auf die Verhältnisse des Erben, dem insoweit ein materiellrechtlicher Gestaltungsanspruch auf Unterhaltsherabsetzung zusteht (EvBl. 1979/11). Auf eine durch den Tod des Verpflichteten eingetretene Änderung der Verhältnisse auf Seiten des Berechtigten nimmt § 78 Abs. 2 EheG nicht Bezug. In seiner Entscheidung EFSlg. 8696 berücksichtigte aber der OGH dennoch den Bezug einer Witwenpension im Rahmen der nach § 78 Abs. 2 EheG zu fällenden Billigkeitsentscheidung. Seither ist allerdings durch Schaffung besonderer Einrechnungsvorschriften eine Änderung der Rechtslage bei erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen eingetreten. Mit dem Bundesgesetz vom 30. 10. 1970 über die Neuordnung der Rechtstellung des unehelichen Kindes, BGBl. 342/1970 (UeKindG), gestaltete der Gesetzgeber den Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit des unehelichen Vaters auf die Erben (früher § 171 Abs. 1 ABGB) neu und ordnete ua. an, daß in diesen Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält (§ 169 ABGB idF des UeKindG). Mit dem Bundesgesetz vom 30. 6. 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 1977/403 (KindG), wurde diese Regelung auch auf das eheliche Kind ausgedehnt (§§ 142, 166 ABGB). Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes (136 BlgNR, XIV. GP) verwies zu der - mit dem Eherechtsänderungsgesetz, BGBl. 280/1978, am 1. 7. 1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des § 796 ABGB auf diese Regelungsvorbilder. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet werden, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise besteht und nur dann gegeben sein soll, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist (RV 11 f. bei Ent - Hopf, Das neue Eherecht 66). § 796 ABGB regelt zwar nur den Übergang des Unterhaltsanspruches des Ehegatten aus aufrechter Ehe auf die Erben, während für den Übergang des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten weiterhin § 78 Abs. 1 EheG gilt. Die gleichartige Gestaltung der Einrechnungsvorschriften für die erbrechtlichen Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten läßt aber in Verbindung mit der aus den Materialien hervorgehenden Absicht der Gesetzesverfasser nur den Schluß zu, daß für alle erbrechtlichen Unterhaltsansprüche einheitliche Einrechnungsvorschriften geschaffen werden sollten. Die Vorschrift, daß sich der Ehegatte gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen einrechnen lassen muß, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, ist daher auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog anzuwenden. Der Ehegatte aus der geschiedenen Ehe wäre sonst gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen besser gestellt als der Ehegatte aus aufrechter Ehe. Eine solche Regelung wäre mit der Bestimmung des § 66 EheG unvereinbar, wonach der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt nur zu gewähren hat, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Sie wäre aber auch unvereinbar mit der von der Revision selbst erwähnten strengen Koppelung der Geschiedenenpensionen an den Unterhaltsanspruch der Geschiedenen gegen ihren früheren Ehemann im Zeitpunkt seines Todes, woraus mit Recht der Schluß gezogen wurde, daß es dem Sozialversicherungsrecht allein um Substituierung ihrer Unterhaltsansprüche geht (Krejci, JBl. 1979, 178).Nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG muß sich der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Der Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit unterliegt somit einer Einschränkungsmöglichkeit sowohl im Hinblick auf die allenfalls verminderte Ertragsfähigkeit des Nachlasses als auch im Hinblick auf die Verhältnisse des Erben, dem insoweit ein materiellrechtlicher Gestaltungsanspruch auf Unterhaltsherabsetzung zusteht (EvBl. 1979/11). Auf eine durch den Tod des Verpflichteten eingetretene Änderung der Verhältnisse auf Seiten des Berechtigten nimmt Paragraph 78, Absatz 2, EheG nicht Bezug. In seiner Entscheidung EFSlg. 8696 berücksichtigte aber der OGH dennoch den Bezug einer Witwenpension im Rahmen der nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG zu fällenden Billigkeitsentscheidung. Seither ist allerdings durch Schaffung besonderer Einrechnungsvorschriften eine Änderung der Rechtslage bei erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen eingetreten. Mit dem Bundesgesetz vom 30. 10. 1970 über die Neuordnung der Rechtstellung des unehelichen Kindes, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, (UeKindG), gestaltete der Gesetzgeber den Übergang der Unterhaltsverbindlichkeit des unehelichen Vaters auf die Erben (früher Paragraph 171, Absatz eins, ABGB) neu und ordnete ua. an, daß in diesen Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält (Paragraph 169, ABGB in der Fassung des UeKindG). Mit dem Bundesgesetz vom 30. 6. 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 1977/403 (KindG), wurde diese Regelung auch auf das eheliche Kind ausgedehnt (Paragraphen 142, 166, ABGB). Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes (136 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode verwies zu der - mit dem Eherechtsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 280 aus 1978,, am 1. 7. 1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des Paragraph 796, ABGB auf diese Regelungsvorbilder. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet werden, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise besteht und nur dann gegeben sein soll, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist Regierungsvorlage 11 f. bei Ent - Hopf, Das neue Eherecht 66). Paragraph 796, ABGB regelt zwar nur den Übergang des Unterhaltsanspruches des Ehegatten aus aufrechter Ehe auf die Erben, während für den Übergang des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten weiterhin Paragraph 78, Absatz eins, EheG gilt. Die gleichartige Gestaltung der Einrechnungsvorschriften für die erbrechtlichen Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten läßt aber in Verbindung mit der aus den Materialien hervorgehenden Absicht der Gesetzesverfasser nur den Schluß zu, daß für alle erbrechtlichen Unterhaltsansprüche einheitliche Einrechnungsvorschriften geschaffen werden sollten. Die Vorschrift, daß sich der Ehegatte gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen einrechnen lassen muß, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, ist daher auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten analog anzuwenden. Der Ehegatte aus der geschiedenen Ehe wäre sonst gegenüber den Erben des Unterhaltspflichtigen besser gestellt als der Ehegatte aus aufrechter Ehe. Eine solche Regelung wäre mit der Bestimmung des Paragraph 66, EheG unvereinbar, wonach der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt nur zu gewähren hat, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Sie wäre aber auch unvereinbar mit der von der Revision selbst erwähnten strengen Koppelung der Geschiedenenpensionen an den Unterhaltsanspruch der Geschiedenen gegen ihren früheren Ehemann im Zeitpunkt seines Todes, woraus mit Recht der Schluß gezogen wurde, daß es dem Sozialversicherungsrecht allein um Substituierung ihrer Unterhaltsansprüche geht (Krejci, JBl. 1979, 178).
Die im Unterhaltsvergleich getroffene Vereinbarung, wonach der Unterhalt auch dann unvermindert zu bleiben habe, wenn die Beklagte einer Beschäftigung nachgehen sollte, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, der Einrechnung der Witwenpension nicht entgegen, da es sich hiebei nicht um einen aus eigener Erwerbstätigkeit abgeleiteten Bezug handelt.