Rechtssatz RS0012991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012991
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Norm
ABGB §796 · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2017
EheG §78 Abs1
Rechtssatz
Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( § 78 Abs 1 EheG ) analog anzuwenden.Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( Paragraph 78, Absatz eins, EheG ) analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 592/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
EvBl 1982/169 S 549 = SZ 55/54
- 3 Ob 160/10s
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012991
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00592_8200000_001