Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047844×

Rechtssatz RS0047844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047844

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Rechtssatz

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen Güterstandes verwies zu der - mit dem EheRÄG BGBl 1978/280 am 01.07.1978 in Kraft getretenen - Neugestaltung des Paragraph 796, ABGB auf die Regelungsvorbilder der Paragraphen 169, 142 und 166 ABGB, daß im Anspruch alles einzurechnen ist, was das Kind durch eine öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Damit sollte sichergestellt werden, daß die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein sollen, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 592/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
    Veröff: SZ 55/54 = EvBl 1982/169 S 549
  • 7 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 560/85
    Auch; Veröff: NZ 1986,161
  • 6 Ob 211/13t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 211/13t
    Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen in den Anrechnungsposten können den Anspruch nach § 796 ABGB beeinflussen. Der Entfall oder die Verminderung einrechnungspflichtigen Einkommens führt zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Erben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00592_8200000_002