Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des erblasserischen Witwers ist berechtigt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Voraussetzungen einer Nachlaßabsonderung nach § 812 ABGB und die Zuerkennung der Gläubigerstellung an den Unterhaltsberechtigten entsprechen der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 10 f. zu § 812 mwN auch aus der Rechtsprechung). Beizupflichten ist dem Rekursgericht insbesondere darin, daß für die Nachlaßabsonderung jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte, genügt. Einer Bescheinigung dieser Gefahr bedarf es nicht. Der Gläubiger muß nur jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/28 mwN). Im vorliegenden Fall gehen beide Erben keiner Erwerbstätigkeit nach und sind ohne Einkommen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, daß sie bestrebt sind, die in den Nachlaß fallende Liegenschaftshälfte zu verkaufen. Diese Umstände rechtfertigen die Besorgnis einer Gefährdung der Forderung des erblasserischen Witwers (vgl. SZ 56/28).Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des erblasserischen Witwers ist berechtigt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes über die Voraussetzungen einer Nachlaßabsonderung nach Paragraph 812, ABGB und die Zuerkennung der Gläubigerstellung an den Unterhaltsberechtigten entsprechen der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rdz 10 f. zu Paragraph 812, mwN auch aus der Rechtsprechung). Beizupflichten ist dem Rekursgericht insbesondere darin, daß für die Nachlaßabsonderung jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte, genügt. Einer Bescheinigung dieser Gefahr bedarf es nicht. Der Gläubiger muß nur jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/28 mwN). Im vorliegenden Fall gehen beide Erben keiner Erwerbstätigkeit nach und sind ohne Einkommen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, daß sie bestrebt sind, die in den Nachlaß fallende Liegenschaftshälfte zu verkaufen. Diese Umstände rechtfertigen die Besorgnis einer Gefährdung der Forderung des erblasserischen Witwers vergleiche SZ 56/28).
Nach § 796 ABGB hat der Ehegatte, außer in den im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 759 und 795 ABGB, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf den Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB. Durch die Verweisung auf § 94 ABGB soll sichergestellt werden, daß der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen entspricht, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt haben (136 BlgNR 14. GP 19). Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des § 94 ABGB der Fall wäre (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 99). Dies muß aber nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind (Welser aaO Rdz 4 zu § 796). Der Anspruch des überlebenden Ehegatten ist jedoch nach der Einrechnungsbestimmung des § 796 zweiter Satz ABGB nur subsidiär.Nach Paragraph 796, ABGB hat der Ehegatte, außer in den im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Fällen der Paragraphen 759 und 795 ABGB, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf den Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB. Durch die Verweisung auf Paragraph 94, ABGB soll sichergestellt werden, daß der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen entspricht, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt haben (136 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 19). Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des Paragraph 94, ABGB der Fall wäre (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 99). Dies muß aber nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind (Welser aaO Rdz 4 zu Paragraph 796,). Der Anspruch des überlebenden Ehegatten ist jedoch nach der Einrechnungsbestimmung des Paragraph 796, zweiter Satz ABGB nur subsidiär.
Er ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehegatte durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, durch den gesetzlichen Erbteil, den Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungen versorgt ist, eigenes Vermögen hat oder sich durch eine entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit selbst erhalten kann (136 BlgNR 14.GP 19; Welser aaO Rdz 11 zu § 796; Ehrenzweig-Schwind aaO; vgl. SZ 23/387; EFSlg.8345). Die Einrechnungsbestimmung des § 796 ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist. Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag sind dann die in § 796 ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe (Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 70 f; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche in JBl.1984, 335 f.). Nach dem Zweck der Regelung des § 796 bildet der reine Nachlaß das Sondervermögen, auf dem die Unterhaltsschuld lastet und das zur Bestreitung auch des zukünftigen, erst später fällig werdenden Unterhaltes der Untehaltsberechtigten bestimmt ist. Der Regelungszweck erfordert es, daß dieses Sondervermögen im Rahmen des erbrechtlichen Sicherungsrechtes auch für noch nicht fällige Unterhaltsansprüche reserviert werden kann (vgl. Zemen aaO 346). Ergibt daher die nach den Grundsätzen des § 796 ABGB vorzunehmende Berechnung einen Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten, kann eine Nachlaßabsonderung auch für erst künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen bewilligt werden.Er ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehegatte durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, durch den gesetzlichen Erbteil, den Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungen versorgt ist, eigenes Vermögen hat oder sich durch eine entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit selbst erhalten kann (136 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 19; Welser aaO Rdz 11 zu Paragraph 796,; Ehrenzweig-Schwind aaO; vergleiche SZ 23/387; EFSlg.8345). Die Einrechnungsbestimmung des Paragraph 796, ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist. Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag sind dann die in Paragraph 796, ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe (Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 70 f; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche in JBl.1984, 335 f.). Nach dem Zweck der Regelung des Paragraph 796, bildet der reine Nachlaß das Sondervermögen, auf dem die Unterhaltsschuld lastet und das zur Bestreitung auch des zukünftigen, erst später fällig werdenden Unterhaltes der Untehaltsberechtigten bestimmt ist. Der Regelungszweck erfordert es, daß dieses Sondervermögen im Rahmen des erbrechtlichen Sicherungsrechtes auch für noch nicht fällige Unterhaltsansprüche reserviert werden kann vergleiche Zemen aaO 346). Ergibt daher die nach den Grundsätzen des Paragraph 796, ABGB vorzunehmende Berechnung einen Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten, kann eine Nachlaßabsonderung auch für erst künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht einen Unterhaltsanspruch des erblasserischen Witwers bejaht, ohne hiebei jedoch die wesentlichen Komponenten der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich auch um keine reine Bemessungsfrage (1 Ob 608/82). Schon in dieser Richtung erweist sich daher das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig. Es wurde aber auch eine Kapitalisierung des Unterhaltsbetrages im Sinne der obigen Darlegungen nicht vorgenommen, außerdem wurden auf den kapitaliserten Unterhaltsbetrag nicht alle im § 796 ABGB genannten Werte, die, sofern es sich nicht um Kapitalbeträge handelt, gleichfalls zu kapitalisieren sind, angerechnet. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, daß nach den Feststellungen des Rekursgerichtes auch Sparguthaben des erblasserischen Witwers vorhanden sind, und daß der Kapitalisierung des Unterhaltes des überlebenden Ehegatten dessen mutmaßliche Lebensdauer, das sind bei einem Alter von 53 Jahren 20,02 Jahre (vgl. Kunst in ZVR 1978, 73) zugrundezulegen ist. Sollte sich nach der vorzunehmenden Berechnung ergeben, daß die einzurechnenden Werte den kapitalisierten Unterhaltsbetrag nicht erreichen und den Unterhaltsanspruch somit nicht zum Erlöschen bringen, wäre die Nachlaßabsonderung zu bewilligen. Bei der Prüfung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten wird zu beachten sein, daß hier kein voller Beweis zu verlangen ist, sondern eine Bescheinigung der Forderung genügt (vgl. Welser aaO Rdz 13 zu § 812). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht einen Unterhaltsanspruch des erblasserischen Witwers bejaht, ohne hiebei jedoch die wesentlichen Komponenten der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich auch um keine reine Bemessungsfrage (1 Ob 608/82). Schon in dieser Richtung erweist sich daher das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig. Es wurde aber auch eine Kapitalisierung des Unterhaltsbetrages im Sinne der obigen Darlegungen nicht vorgenommen, außerdem wurden auf den kapitaliserten Unterhaltsbetrag nicht alle im Paragraph 796, ABGB genannten Werte, die, sofern es sich nicht um Kapitalbeträge handelt, gleichfalls zu kapitalisieren sind, angerechnet. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, daß nach den Feststellungen des Rekursgerichtes auch Sparguthaben des erblasserischen Witwers vorhanden sind, und daß der Kapitalisierung des Unterhaltes des überlebenden Ehegatten dessen mutmaßliche Lebensdauer, das sind bei einem Alter von 53 Jahren 20,02 Jahre vergleiche Kunst in ZVR 1978, 73) zugrundezulegen ist. Sollte sich nach der vorzunehmenden Berechnung ergeben, daß die einzurechnenden Werte den kapitalisierten Unterhaltsbetrag nicht erreichen und den Unterhaltsanspruch somit nicht zum Erlöschen bringen, wäre die Nachlaßabsonderung zu bewilligen. Bei der Prüfung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten wird zu beachten sein, daß hier kein voller Beweis zu verlangen ist, sondern eine Bescheinigung der Forderung genügt vergleiche Welser aaO Rdz 13 zu Paragraph 812,). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.