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Rechtssatz RS0009596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009596

Geschäftszahl

7Ob560/85

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Rechtssatz

Durch die Verweisung auf Paragraph 94, ABGB soll sichergestellt werden, daß der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen entspricht, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt haben. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des Paragraph 94, ABGB der Fall wäre. Dies muß aber nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 560/85
    NZ 1986,161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009596

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_003