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Rechtssatz RS0009593×

Rechtssatz RS0009593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009593

Geschäftszahl

7Ob560/85

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Rechtssatz

Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten ( Paragraph 94, ABGB ) sind dann die in Paragraph 796, ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 560/85
    NZ 1986,161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009593

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_001