Rechtssatz RS0009593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009593
Entscheidungsdatum
13.06.1985
Rechtssatz
Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten ( § 94 ABGB ) sind dann die in § 796 ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe.Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten ( Paragraph 94, ABGB ) sind dann die in Paragraph 796, ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009593
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_001