Rechtssatz RS0009594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009594
Entscheidungsdatum
13.06.1985
Rechtssatz
Die Einrechnungsbestimmung des § 796 ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist.Die Einrechnungsbestimmung des Paragraph 796, ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 94, ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009594
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_002