Rechtssatz RS0019327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019327
Geschäftszahl
3Ob587/51; 2Ob807/52; 3Ob445/56; 1Ob684/52; 3Ob60/65; 1Ob592/82; 6Ob214/03v
Entscheidungsdatum
02.10.2003
Rechtssatz
Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltenen Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ römisch fünf 53, enthaltenen Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 587/51
Entscheidungstext OGH 06.02.1952 3 Ob 587/51
- 1 Ob 684/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 1 Ob 684/52
nur: Die im Gutachten des OGH vom 8. März 1923, SZ V 53, enthaltene Ausführungen über die besondere Behandlung von Unterhaltsforderungen im Falle einer Geldentwertung sind nur anwendbar, wenn es sich um eine nicht voraussehbare Geldentwertung handelt, die so weit geht, daß der Anspruch in seinem rechnungsmäßigen Ausmaß seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. (T1)
- 2 Ob 807/52
Entscheidungstext OGH 05.11.1952 2 Ob 807/52
- 3 Ob 445/56
Entscheidungstext OGH 26.09.1956 3 Ob 445/56
- 3 Ob 60/65
Entscheidungstext OGH 11.08.1965 3 Ob 60/65
Auch; nur: Auch eine auf den Erben des geschiedenen Gatten übergegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung behält ihre Rechtsnatur als Unterhaltsverbindlichkeit. (T2) Beisatz: Vertragliche Unterhaltsverpflichtung geht auf die Erben des geschiedenen Gatten über. (T3)
- 1 Ob 592/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
nur T2; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1982/169 S 549 = SZ 55/54
- 6 Ob 214/03v
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 214/03v
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019327
Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0030OB00587_5100000_001