Begründung:
Die Ehe der Klägerin mit ihrem (am 23. 1. 2001 verstorbenen) Ehegatten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 7. 6. 1999 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Ehescheidungsfolgenvergleich hatten die Parteien ua eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Mannes von 30.000 S vereinbart und festgestellt, dass die Frau nach der Scheidung einen Ehegattenunterhalt "einer ehemalig den Haushalt führenden Ehegattin erhalten" soll, obwohl sie im Erwerb des Mannes als Sekretärin mitgewirkt hatte. Weiters wurde im Vergleich festgestellt, dass für die Höhe des Unterhalts die nachträgliche Veränderung von Umständen auf Seiten des Mannes mit Ausnahme der unverschuldeten Not bedeutungslos sei. Der Mann hatte sich ferner auch zur Bezahlung der Prämien einer Selbstversicherung der Frau verpflichtet. Der Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten ist noch nicht eingeantwortet.Die Ehe der Klägerin mit ihrem (am 23. 1. 2001 verstorbenen) Ehegatten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 7. 6. 1999 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Ehescheidungsfolgenvergleich hatten die Parteien ua eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Mannes von 30.000 S vereinbart und festgestellt, dass die Frau nach der Scheidung einen Ehegattenunterhalt "einer ehemalig den Haushalt führenden Ehegattin erhalten" soll, obwohl sie im Erwerb des Mannes als Sekretärin mitgewirkt hatte. Weiters wurde im Vergleich festgestellt, dass für die Höhe des Unterhalts die nachträgliche Veränderung von Umständen auf Seiten des Mannes mit Ausnahme der unverschuldeten Not bedeutungslos sei. Der Mann hatte sich ferner auch zur Bezahlung der Prämien einer Selbstversicherung der Frau verpflichtet. Der Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten ist noch nicht eingeantwortet.
Mit ihrer am 29. 1. 2002 beim Erstgericht eingelangten, gegen die Verlassenschaft gerichteten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. 2. 2001 bis Jänner 2002 einen Unterhaltsrückstand von 20.191,13 EUR (insgesamt also weniger, als sie aufgrund des Vergleichs exekutiv betreiben könnte), einen laufenden monatlichen Unterhalt von 1.222,84 EUR ab Februar 2002 sowie die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, zur Mäßigung ihres am 7. 6. 1999 im Eheverfahren vereinbarten Unterhaltsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Klägerin sei nach dem Tod ihres geschiedenen Mannes nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch den Tod habe der Gerichtstitel seine Einmaligkeitswirkung verloren. Die Parteien hätten beim Vergleichsabschluss nicht die Absicht gehabt, einen der Klägerin nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu vereinbaren. Bei der Berechnung der Höhe ihres Unterhaltsbegehrens berücksichtige die Klägerin ihre Arbeitslosenunterstützung als unterhaltsmindernd.
Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Ausschluss der Umstandsklausel sei sittenwidrig. Es sei eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung nach § 78 EheG geboten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben.Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Ausschluss der Umstandsklausel sei sittenwidrig. Es sei eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung nach Paragraph 78, EheG geboten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Unterhaltspflicht auf den Nachlass übergegangen sei und dass die Klägerin schon aufgrund des Vergleichs Exekution führen könne. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, bestätigte im Übrigen mit Teilurteil die Abweisung des Leistungsbegehrens und hob das erstinstanzliche Urteil über das Feststellungsbegehren zur Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht ging bei der Abweisung des Leistungsbegehrens davon aus, dass der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen gewesen sei, sodass die Unterhaltspflicht gemäß § 78 Abs 1 EheG auf die Erben bzw vor der Einantwortung auf die Verlassenschaft übergegangen sei. Die Klägerin könnte daher gegen die Verlassenschaft Exekution führen. Für die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels fehle das Rechtsschutzbedürfnis.Das Berufungsgericht ging bei der Abweisung des Leistungsbegehrens davon aus, dass der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen gewesen sei, sodass die Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EheG auf die Erben bzw vor der Einantwortung auf die Verlassenschaft übergegangen sei. Die Klägerin könnte daher gegen die Verlassenschaft Exekution führen. Für die Schaffung eines weiteren Exekutionstitels fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur zu der Frage fehle, ob ein Scheidungsvergleich nach § 55a Abs 2 EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliere, sodass daraus nicht mehr Exekution geführt werden könne.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur zu der Frage fehle, ob ein Scheidungsvergleich nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG durch den Tod des Unterhaltspflichtigen seine Wirksamkeit verliere, sodass daraus nicht mehr Exekution geführt werden könne.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Teilurteils über das Leistungsbegehren zur Verfahrensergänzung, hilfsweise die Abänderung dahin, dass dem Leistungsbegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Verlassenschaft beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.