Rechtssatz RS0042490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042490
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. Ungeachtet der vertraglichen Festsetzung kann dann wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung oder Entfall des Unterhaltsanspruches begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/75
Entscheidungstext OGH 21.01.1975 1 Ob 8/75
- 6 Ob 659/76
Entscheidungstext OGH 11.11.1976 6 Ob 659/76
Auch
- 1 Ob 592/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 592/82
Veröff: SZ 55/54 = EvBl 1982/169 S 549
- 3 Ob 195/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 195/82
Auch; Beisatz: Bedachtnahme auf die Grundlagen der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung, wenn die Parteien den Unterhaltsbeitrag damals zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, aber doch wesentlich anders festsetzen, als dies bei einer ohne Bedachtnahme auf einen solchen Parteiwillen getroffenen gerichtlichen Unterhaltsbemessungsentscheidung der Fall gewesen wäre. (T1)
- 3 Ob 112/83
Entscheidungstext OGH 07.09.1983 3 Ob 112/83
nur: Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. (T2)
- 5 Ob 527/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
Auch; nur T2; Beisatz: Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden. (T3)
Veröff: SZ 60/31
- 8 Ob 626/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1988 8 Ob 626/87
nur T2
- 5 Ob 620/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 620/88
nur T2; Beisatz: Und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet. (T4)
Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = NZ 1989,99 = EFSlg 25/2
- 8 Ob 647/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 647/89
Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn sich neben dem Einkommen auch andere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände (wie zB hier Sorgepflichten) änderten. (T5)
- 1 Ob 586/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 586/93
nur T2
- 8 Ob 2213/96s
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruches gerichtet war. (T6)
Veröff: SZ 70/111
- 10 ObS 80/98g
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 80/98g
nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 228/01z
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht. (T7)
- 6 Ob 274/02s
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 274/02s
nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 145/13g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
Vgl
- 5 Ob 152/15m
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 152/15m
Auch; nur T2
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/57
- 1 Ob 113/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042490
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0010OB00008_7500000_001