Begründung:
Mit Klage vom 23.4.1981 begehrte die Klägerin im Verfahren 6 Cg 3129/81 des Erstgerichtes die Scheidung ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Ehe aus dessen Verschulden und die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 3.000. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil er die behaupteten Scheidungsgründe nicht gesetzt habe, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zerrüttet und eine Aussöhnung möglich sei. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich (AS 40 ff des Scheidungsaktes), mit welchem die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden mj. Kinder der Klägerin übertragen wurde, der Beklagte sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 2.000,-- für die Kinder und einer solchen von monatlich S 3.000,-- für die Klägerin sowie zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten verpflichtete. Zur Unterhaltsleistung an die Klägerin hielten die Parteien im Punkt 3. des Vergleiches fest, daß die Bemessung des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgt sei, daß die Klägerin für sich und die beiden Kinder eine Wohnung anmieten müsse sowie daß Unterhaltsbemessungsgrundlage ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von derzeit ca. öS 14.000,-- sei. Nach Abschluß dieses Vergleiches beantragte der Beklagte "die Feststellung eines gleichteiligen Mitverschuldens", weil ihn die Klägerin beschimpft und sich ihm gegenüber lieblos verhalten habe, weshalb die Ehe zerrüttet sei (AS 42 des Scheidungsaktes). Mit Urteil vom 13.8.1981 (ON 9 des Scheidungsaktes) wurde daraufhin die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Beklagten geschieden und festgestellt, daß die Klägerin mitschuldig sei. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß das Erstgericht dabei von gleichteiligem Verschulden der Parteien ausging. Die Parteien erklärten in der Verhandlung, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten.
Mit Klage vom 6.9.1983 begehrte die Klägerin zu C 1726/83 des Erstgerichtes, den Beklagten ab 1.10.1983 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000,-- zu verhalten. Der Beklagte, welcher die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hatte, verpflichtete sich mit im Verfahren geschlossenem Vergleich schließlich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.500,-- ab 1.10.1983. Am 21.10.1986 schlossen die Parteien zu 4 C 720/86 einen prätorischen Vergleich, mit welchem sie in Abänderung der vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung eine Unterhaltspflicht des Beklagten von monatlich S 4.000,-- ab November 1986 festlegten. Weder dieser noch der vorhergehende Vergleich enthält Angaben über die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Kriterien.
Mit der nunmehr zu entscheidenden Klage vom 6.9.1995 begehrt die Klägerin, den Beklagten ab 1.10.1995 zuzüglich zu dem im letztgenannten Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag zu einem weiteren Unterhalt von monatlich S 6.000,--, insgesamt daher S 10.000,-- zu verpflichten. Die Klägerin sei bis 30.6.1995 stundenweise als Putzfrau beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Einkommen von netto S 3.200,-- erzielt. Sie sei lediglich unfallversichert, nicht jedoch arbeitslosen- und pensionsversichert gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe geendet. Eine neue Tätigkeit habe die Klägerin nicht mehr aufnehmen können, da sie die ihr gebotene Arbeit aufgrund starker Schmerzen wegen eines bestehenden Bandscheibenleidens nicht habe bewältigen können. Sie erhalte keine Arbeitslosenunterstützung und habe mit Ausnahme des vom Beklagten geleisteten Unterhalts von monatlich S 4.000,-- keine Einkünfte. Die Klägerin sei auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr vermittelbar. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die gemeinsame Tochter werde im Oktober 1995 erlöschen. Der Beklagte beziehe als Spengler in der Schweiz ein monatliches Einkommen von S 35.000,--. Er sei Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, von denen eine vermietet sei und monatliche Einnahmen von S 7.000,-- erbringe. Nach Abzug der in Österreich zu leistenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibe dem Beklagten insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 30.000,--.
Der Beklagte bestritt dieses Begehren und beantragte dessen Abweisung. Die Ehe der Streitteile sei aus gleichteiligem Verschulden geschieden, weshalb sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 68 EheG bestimme. Die beiden Kinder der Streitteile seien selbsterhaltungsfähig und stünden im Berufsleben. Damit sei nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhalt an die Kinder erloschen, sondern seien nunmehr die Kinder verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltsverpflichtung gehe jener des Beklagten vor.Der Beklagte bestritt dieses Begehren und beantragte dessen Abweisung. Die Ehe der Streitteile sei aus gleichteiligem Verschulden geschieden, weshalb sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Paragraph 68, EheG bestimme. Die beiden Kinder der Streitteile seien selbsterhaltungsfähig und stünden im Berufsleben. Damit sei nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhalt an die Kinder erloschen, sondern seien nunmehr die Kinder verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltsverpflichtung gehe jener des Beklagten vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß der Sohn der Streitteile monatlich rund sfr 3.150,-- 13mal jährlich verdiene, welche allerdings in Österreich noch der Steuerpflicht unterliegen. Die Klägerin wasche und koche für ihn. Der Sohn zahle der Mutter für ihre Leistungen und als Beitrag zur Wohnungsmiete monatlich S 2.000,--. Die Tochter der Parteien sei derzeit arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosenentgelt von S 4.000,-- monatlich. Die Klägerin wasche und koche auch für die Tochter, welche die Mutter finanziell nicht unterstütze. Erhalte die Tochter in ihrem erlernten Beruf als Friseurin wieder Arbeit, könne sie mit einem monatlichen Verdienst von S 9.500,-- rechnen. Die ursprünglich nicht berufstätige Klägerin sei bis 30.6.1995 stundenweise beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Nettoeinkommen von S 3.200,-- erzielt. Nach Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalte sie keine Arbeitslosenunterstützung. Die Klägerin habe aufgrund eines Bandscheibenleidens ihre Arbeit als Putzfrau nur schwer bewältigen können, weshalb das Arbeitsverhältnis schließlich aufgelöst worden sei. Die Klägerin, die keinen Beruf erlernt habe und mittlerweile 52 Jahre alt sei, gehöre zu einem Personenkreis, für welchen ein Arbeitsmarkt nicht existiere. Der Gesundheitszustand der Klägerin, welcher einen Arbeitsplatz erforderlich mache, bei welchem die Körperhaltung oft gewechselt werden könne, mache die Wiedererlangung von Arbeit sehr unwahrscheinlich. Die Klägerin habe sich selbst darum bemüht, Arbeit zu finden. Sie habe sich bei verschiedenen Firmen vorgestellt, jedoch jeweils abschlägige Bescheide erhalten. Der Beklagte arbeite als Spengler in der Schweiz, nach Abzug der in Österreich zu leistenden Steuern und Sozialabgaben verbleibe ihm ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 26.832,80. Er sei Alleineigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen. Eine der Wohnungen werde aufgrund eines verbücherten Fruchtgenußrechtes von der Mutter des Beklagten bewohnt. Die andere, welche ursprünglich für ein Mietentgelt von S 3.000,-- vermietet gewesen sei, werde nunmehr vom Beklagten selbst bewohnt. Der Beklagte habe für das Haus monatlich Darlehensrückzahlungen von insgesamt S 2.595,-- zu leisten. Für den Anschluß an die Kanalisation habe er weiters an die Gemeinde Ratenzahlungen von monatlich S 3.270,-- zu erbringen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klägerin gemäß § 68 EheG gegenüber dem Beklagten lediglich einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit habe. Eine über den Unterhaltsanspruch geschlossene Vereinbarung berühre dessen Charakter als gesetzlicher Unterhalt solange nicht, als sich die vertragliche Regelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewege. Nach der Rechtsprechung entspreche ein Unterhalt von rund 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten der Billigkeit im Sinne des § 68 EheG. Der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt sei zwar höher, halte sich jedoch noch im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts und stelle somit keinen rein vertraglichen Anspruch im Sinne des § 80 EheG dar. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin seinerzeit nicht berufstätig gewesen sei, die damals noch jungen Kinder im gemeinsamen Haushalt versorgt und über keine eigene Wohnung verfügt habe. Als maßgebliche Änderung der Verhältnisse müsse angesehen werden, daß beide Kinder nunmehr arbeitsfähig seien. Nach Lehre und Rechtsprechung gehe die Unterhaltspflicht der Kinder der Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten gemäß § 68 EheG vor, weshalb das Erhöhungsbegehren abzuweisen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klägerin gemäß Paragraph 68, EheG gegenüber dem Beklagten lediglich einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit habe. Eine über den Unterhaltsanspruch geschlossene Vereinbarung berühre dessen Charakter als gesetzlicher Unterhalt solange nicht, als sich die vertragliche Regelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewege. Nach der Rechtsprechung entspreche ein Unterhalt von rund 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten der Billigkeit im Sinne des Paragraph 68, EheG. Der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt sei zwar höher, halte sich jedoch noch im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts und stelle somit keinen rein vertraglichen Anspruch im Sinne des Paragraph 80, EheG dar. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin seinerzeit nicht berufstätig gewesen sei, die damals noch jungen Kinder im gemeinsamen Haushalt versorgt und über keine eigene Wohnung verfügt habe. Als maßgebliche Änderung der Verhältnisse müsse angesehen werden, daß beide Kinder nunmehr arbeitsfähig seien. Nach Lehre und Rechtsprechung gehe die Unterhaltspflicht der Kinder der Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten gemäß Paragraph 68, EheG vor, weshalb das Erhöhungsbegehren abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Ansicht der Klägerin, es liege ein Unterhaltsvertrag gemäß § 80 EheG vor, könne nicht geteilt werden, weil von dieser Gesetzesstelle nur jene Verträge umfaßt seien, mit welchen die Parteien in Kenntnis, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht bestehe, die Zahlung von Unterhalt vereinbaren. Die Streitparteien hätten jedoch hier nur den bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gesetzlich zustehenden Unterhalt nach § 68 EheG regeln wollen. Dies ergebe sich schon daraus, daß der der Klägerin vom Beklagten zugestandene Unterhalt lediglich rund 21 % des damaligen Nettoeinkommens des Beklagten betrage und somit unter dem im Fall der Annahme eines überwiegenden oder alleinigen Verschuldens gemäß § 66 EheG geschuldeten mit etwa 25 % des Einkommens auszumessenden Unterhalts liege. Die somit lediglich auf der Grundlage des § 68 EheG gegebene Unterhaltspflicht des Beklagten gehe jener der Kinder der Klägerin nach. Unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände der Parteien erscheine die vom Beklagten geleistete monatliche Unterhaltszahlung von S 4.000,-- im Sinne des § 68 EheG ausreichend.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Ansicht der Klägerin, es liege ein Unterhaltsvertrag gemäß Paragraph 80, EheG vor, könne nicht geteilt werden, weil von dieser Gesetzesstelle nur jene Verträge umfaßt seien, mit welchen die Parteien in Kenntnis, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht bestehe, die Zahlung von Unterhalt vereinbaren. Die Streitparteien hätten jedoch hier nur den bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gesetzlich zustehenden Unterhalt nach Paragraph 68, EheG regeln wollen. Dies ergebe sich schon daraus, daß der der Klägerin vom Beklagten zugestandene Unterhalt lediglich rund 21 % des damaligen Nettoeinkommens des Beklagten betrage und somit unter dem im Fall der Annahme eines überwiegenden oder alleinigen Verschuldens gemäß Paragraph 66, EheG geschuldeten mit etwa 25 % des Einkommens auszumessenden Unterhalts liege. Die somit lediglich auf der Grundlage des Paragraph 68, EheG gegebene Unterhaltspflicht des Beklagten gehe jener der Kinder der Klägerin nach. Unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände der Parteien erscheine die vom Beklagten geleistete monatliche Unterhaltszahlung von S 4.000,-- im Sinne des Paragraph 68, EheG ausreichend.