Rechtssatz RS0042524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042524
Geschäftszahl
6Ob159/61; 8Ob2213/96s
Entscheidungsdatum
12.06.1997
Rechtssatz
Ein im Zuge eines über Scheidungsklage der Ehegattin gemäß § 55 EheG anhängigen Scheidungsprozesses, der zu einer Scheidung ohne Verschuldensausspruch geführt hat, geschlossener Unterhaltsvergleich stellt eine vertragliche Unterhaltsregelung dar, die nicht den gesetzlichen Unterhalt betrifft; auf einen solchen Unterhaltsvergleich sind die Revisionsbeschränkungen des Judikates 60 nicht anwendbar, wohl aber die clausula rebus sic stantibus, sofern ihre Anwendbarkeit von den Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.Ein im Zuge eines über Scheidungsklage der Ehegattin gemäß Paragraph 55, EheG anhängigen Scheidungsprozesses, der zu einer Scheidung ohne Verschuldensausspruch geführt hat, geschlossener Unterhaltsvergleich stellt eine vertragliche Unterhaltsregelung dar, die nicht den gesetzlichen Unterhalt betrifft; auf einen solchen Unterhaltsvergleich sind die Revisionsbeschränkungen des Judikates 60 nicht anwendbar, wohl aber die clausula rebus sic stantibus, sofern ihre Anwendbarkeit von den Parteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 159/61
Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 159/61
- 8 Ob 2213/96s
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
Vgl auch; Veröff: SZ 70/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042524
Dokumentnummer
JJR_19610628_OGH0002_0060OB00159_6100000_001