Rechtssatz RS0057417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057417
Geschäftszahl
3Ob106/72; 8Ob2213/96s; 2Ob145/13g
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Rechtssatz
Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 106/72
Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 106/72
Veröff: EFSlg 18286
- 8 Ob 2213/96s
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
nur: Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar. (T1) Veröff: SZ 70/111
- 2 Ob 145/13g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057417
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00106_7200000_002