Rechtssatz RS0057370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057370
Entscheidungsdatum
12.06.1997
Rechtssatz
Ein sogenanntes "Kostgeld", mit dem nur die anteiligen Kosten der Verpflegung jedes Kindes und der gemeinsamen Haushaltsführung abgedeckt werden. ("Wirtschaftsgeld"), stellt kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Eigeneinkommen der Mutter dar. Handelte es sich bei Zahlungen durch die Kinder an ihre Mutter um ein vereinbartes echtes Entgelt für ihre Dienstleistung der Haushaltsführung, so läge hierin ein bei der Unterhaltsfestsetzung anzurechnendes Eigeneinkommen der Mutter. Von den Kindern auch mitgetragene Wohnungskosten vermindern allerdings die eigenen Wohnungskosten der Klägerin, worauf bei der Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 621/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 621/90
- 8 Ob 2213/96s
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
Beisatz: Im Zweifel darf allerdings ein teilweise die tatsächlichen Kostenanteile der einzelnen Haushaltsmitglieder überschreitender Beitrag nicht als zur Entlastung des Unterhaltsverpflichteten geleistetes Entgelt gewertet werden. (T1) Veröff: SZ 70/111
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057370
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00621_9000000_001