Der nach § 58 JN zu ermittelnde Streitwert des Klagebegehrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung um monatlich 1.000 S übersteigt nicht 50.000 S. Gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO gilt indes die Wertgrenze des Abs 2 leg.cit. nicht für die im § 49 Abs 1 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Trotz des Vergleiches vom 13.Jänner 1992 behielt der verglichene, sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegende Anspruch der Beklagten den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltes (SZ 55/54; EFSlg 31.765; EvBl 1962/215 uva; Fasching I 301; Schwind in Klang2 I/1 907).Der nach Paragraph 58, JN zu ermittelnde Streitwert des Klagebegehrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung um monatlich 1.000 S übersteigt nicht 50.000 S. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO gilt indes die Wertgrenze des Absatz 2, leg.cit. nicht für die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Trotz des Vergleiches vom 13.Jänner 1992 behielt der verglichene, sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegende Anspruch der Beklagten den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltes (SZ 55/54; EFSlg 31.765; EvBl 1962/215 uva; Fasching römisch eins 301; Schwind in Klang2 I/1 907).
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (ÖBl 1987, 102 = MR 1986, Heft 5, 26; SZ 59/87; 5 Ob 511/92 ua). Dazu gehört auch, daß das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (JBl 1987, 659 = MietSlg 38/39). Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (WoBl 1992/141, 208; SZ 61/135 = ÖBl 1989, 188; AnwBl 1988, 167; JBl 1986, 121 = MietSlg 37.760 ua; vgl auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 661 und 899). Die zweite Instanz übernahm auch die erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger wieder geheiratet habe und seine (zweite) Ehefrau im Monat durchschnittlich 6.183 S netto verdiene, und legte diese Feststellung seiner rechtlichen Beurteilung mit zu Grunde. Der Kläger hat indes im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, daß er wieder geheiratet habe und deshalb eine neue Unterhaltsbemessung nach Billigkeit (§ 67 Abs 1 letzter Satz EheG) angestrebt werde, sondern in tatsächlicher Hinsicht sein Klagebegehren ausschließlich mit einer Verschiebung der Einkommensrelationen der Streitteile und mit keinem Wort mit einer weiteren Unterhaltsverpflichtung begründet. Auf diesen durch ein Vorbringen des Klägers nicht gedeckten und deshalb unerheblichen Umstand darf daher bei Beurteilung der Frage, ob geänderte Verhältnisse vorliegen, nicht Bedacht genommen werden, weil der Beibringungsgrundsatz die Berücksichtigung dieses Klagegrundes verwehrt.Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (ÖBl 1987, 102 = MR 1986, Heft 5, 26; SZ 59/87; 5 Ob 511/92 ua). Dazu gehört auch, daß das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (JBl 1987, 659 = MietSlg 38/39). Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (WoBl 1992/141, 208; SZ 61/135 = ÖBl 1989, 188; AnwBl 1988, 167; JBl 1986, 121 = MietSlg 37.760 ua; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch2 Rz 661 und 899). Die zweite Instanz übernahm auch die erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger wieder geheiratet habe und seine (zweite) Ehefrau im Monat durchschnittlich 6.183 S netto verdiene, und legte diese Feststellung seiner rechtlichen Beurteilung mit zu Grunde. Der Kläger hat indes im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, daß er wieder geheiratet habe und deshalb eine neue Unterhaltsbemessung nach Billigkeit (Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz EheG) angestrebt werde, sondern in tatsächlicher Hinsicht sein Klagebegehren ausschließlich mit einer Verschiebung der Einkommensrelationen der Streitteile und mit keinem Wort mit einer weiteren Unterhaltsverpflichtung begründet. Auf diesen durch ein Vorbringen des Klägers nicht gedeckten und deshalb unerheblichen Umstand darf daher bei Beurteilung der Frage, ob geänderte Verhältnisse vorliegen, nicht Bedacht genommen werden, weil der Beibringungsgrundsatz die Berücksichtigung dieses Klagegrundes verwehrt.
Daß nunmehr in der außerordentlichen Revision die Beklagte behauptet, der Kläger wäre seit 8.Juni 1991 - zeitlich somit bereits vor Abschluß seines Vergleiches vom 13.Jänner 1992 - wiederverheiratet, ist als Neuerung unbeachtlich. Der Hinweis in der Revisionsbeantwortung, die Beklagte hätte die sie beschwerende Feststellung betreffend die neuerliche Verehelichung des Klägers rügen müssen, geht schon deshalb fehl, weil die in erster Instanz siegreich gebliebene Beklagte nicht gehalten war, in zweiter Instanz ihr ungünstige Tatsachenfeststellungen abzuwehren (MietSlg 42/13; SZ 59/101; MietSlg 44.121 uva).
Unterhaltsvergleichen wohnt als einer im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Umstandsklausel inne (EFSlg 66.465; JBl 1989, 724 unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Rummel; EFSlg 53.728 uva; nunmehr Rummel in Rummel2, Rz 8a zu § 901 ABGB; Binder in Schwimann, Rz 39 zu § 936 ABGB; Zankl in Schwimann, Rz 43 zu § 66 EheG; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 294, 302). Der Unterhaltsvergleich steht allerdings bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung - iS eines materiellrechtlichen Hindernisses - entgegen (EFSlg 65.755;Unterhaltsvergleichen wohnt als einer im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Umstandsklausel inne (EFSlg 66.465; JBl 1989, 724 unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Rummel; EFSlg 53.728 uva; nunmehr Rummel in Rummel2, Rz 8a zu Paragraph 901, ABGB; Binder in Schwimann, Rz 39 zu Paragraph 936, ABGB; Zankl in Schwimann, Rz 43 zu Paragraph 66, EheG; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 294, 302). Der Unterhaltsvergleich steht allerdings bis zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung - iS eines materiellrechtlichen Hindernisses - entgegen (EFSlg 65.755;
ÖA 1985, 48; EFSlg 35.237 ua; Binder aaO Rz 40 mwN; Zankl aaO Rz 45;
Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302). Die vom Kläger allein behauptete wesentliche Änderung der Verhältnisse (Einkommenssteigerung bei der unterhaltsberechtigten Beklagten von 5.000 S auf 6.500 S) blieb unbewiesen; denn die Beklagte verdient nur um 380 S, somit weit weniger als 10 % mehr als bei Vergleichsabschluß. Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann daher insoweit keine Rede sein (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302, 304, jeweils mwN). Zwar haben sich nach den Feststellungen die Relationen der Einkommen der Streitteile seit dem Vergleichsabschluß am 13.Jänner 1992 geändert, jedoch zu Gunsten des Klägers (statt 5.000 : 15.000 S jetzt 5.380 S zu 18.397 S). Schon deshalb ist das Klagebegehren abzuweisen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Neufestsetzung von Ehegattenunterhalt infolge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Vergleichs-Relationen aufrecht zu erhalten sind (vgl dazu Purtscheller-Salzmann aaO Rz 308 f mwN).Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302). Die vom Kläger allein behauptete wesentliche Änderung der Verhältnisse (Einkommenssteigerung bei der unterhaltsberechtigten Beklagten von 5.000 S auf 6.500 S) blieb unbewiesen; denn die Beklagte verdient nur um 380 S, somit weit weniger als 10 % mehr als bei Vergleichsabschluß. Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann daher insoweit keine Rede sein (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302, 304, jeweils mwN). Zwar haben sich nach den Feststellungen die Relationen der Einkommen der Streitteile seit dem Vergleichsabschluß am 13.Jänner 1992 geändert, jedoch zu Gunsten des Klägers (statt 5.000 : 15.000 S jetzt 5.380 S zu 18.397 S). Schon deshalb ist das Klagebegehren abzuweisen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Neufestsetzung von Ehegattenunterhalt infolge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Vergleichs-Relationen aufrecht zu erhalten sind vergleiche dazu Purtscheller-Salzmann aaO Rz 308 f mwN).
Der außerordentlichen Revision der Beklagten ist Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision der Beklagten ist Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.