Begründung:
Der Kläger, der im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer einer Planungs- und Baugesellschaft sowie Bauleiter zweier Bauunternehmungen war, stand vom 1.5.1983 bis zum 31.12.1986 in Geschäftsbeziehungen zur beklagten Partei. Er vermittelte Kunden, die Leistungen des von der beklagten Partei betriebenen Unternehmens für die Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen in Anspruch nahmen.
Für zwei dieser Geschäftsfälle hat der Kläger von der beklagten Partei Provisionen erhalten, und zwar S 6.900,85 im Fall Walter A***** und S 11.165,70 im Fall Seraphine K*****. Der Kläger behauptet jedoch, der beklagten Partei insgesamt 45 (namentlich genannte) Kunden zugeführt zu haben. Aus deren Geschäftsabschlüssen stehe ihm eine Provision von 8 % der jeweiligen Rechnungssumme über Material und Arbeit zu.
Zur Durchsetzung seiner angeblichen Provisionsansprüche hat der Kläger am 1.9.1988 beim Erstgericht eine auf Art XLII EGZPO gestützte Stufenklage eingebracht: Die beklagte Partei sollte schuldig erkannt werden, über die ihr vom Kläger in der Zeit vom 1.5.1983 bis zum 31.12.1986 zugeführten Interessenten (die in allen 45 Fällen namentlich genannt wurden) Rechnung zu legen und dem Kläger den sich aufgrund der Rechnungslegung aus dem Verkaufserlös ergebenden Provisionsanspruch zu bezahlen.
Die beklagte Partei hat die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Aus ihren Einwendungen gegen den Klagsanspruch ist hervorzuheben, daß es überhaupt nur mit drei vom Kläger zugeführten Kunden (Walter A*****, Seraphine K***** und Karl K*****) zu einem Geschäftsabschluß gekommen sei. Für zwei dieser Geschäftsabschlüsse (Walter A***** und Seraphine K*****) habe der Kläger die ihm zustehende Provision erhalten; im Geschäftsfall Karl K***** stehe ihm wegen der knappen Kalkulation keine Provision zu. Sollte sich dennoch eine offene Provisionsforderung des Klägers ergeben, werde Verjährung eingewendet und die prozessuale Aufrechnung mit Gegenforderungen geltend gemacht. Diese Gegenforderungen resultierten einerseits aus dem Entgelt für Kostenvoranschläge, die der Kläger in Auftrag gegeben habe (S 146.261,08), andererseits aus einem Forderungsausfall der beklagten Partei in der vom Kläger als Geschäftsführer herbeigeführten Insolvenz der eingangs erwähnten Planungs-, Bau- und Handelsgesellschaft.
Im Zuge des Verfahrens erklärte sich die beklagte Partei bereit, über die Geschäfte der vom Kläger zugeführten Kunden Rechnung zu legen, wobei sie allerdings darauf beharrte, es kämen überhaupt nur die Geschäftsfälle Walter A*****, Seraphine K***** und Karl K***** in Betracht. Nachdem über das Auftragsvolumen im Geschäftsfall Walter A***** (S 198.171,24 einschließlich Umsatzsteuer) Einvernehmen erzielt worden war (ON 16), gab sie schließlich noch die maßgeblichen Zahlen der Geschäftsfälle Seraphine K***** und Karl K***** bekannt und belegte sie durch Urkunden (ON 19 und 23; Beilagen 8 bis 12 und 14; Beilagen 5 und 7 und 13).
Der Kläger erklärte daraufhin in der mündlichen Streitverhandlung am 5.4.1990, daß "nunmehr die Rechnungslegung ordnungsgemäß erfolgt und somit sein Rechnungslegungsbegehren spruchreif sei. Unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes, wonach ihm die 8 %ige Provision auch für Montage- und Materialleistungen gebühre, sei die Rechnungslegung auch der Höhe nach richtig" (ON 25). Eine Präzisierung des Leistungsbegehrens erfolgte nicht.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung zu den vermittelten Geschäftsabschlüssen Walter A*****, Karl K***** und Seraphine K***** ergebenden Provisionsbetrag von S 38.003 (inklusive Umsatzsteuer) zu bezahlen und wies das Mehrbegehren, "über die vom 1.5.1983 bis zum 31.12.1986 zugeführten Interessenten Johann S*****, Walter W***** und Franz P***** Rechnung zu legen und den sich aufgrund der Rechnungslegung als Verkaufserlös ergebenden Provisionsanspruch zu bezahlen", ab.
Zum stattgebenden Teil seiner Entscheidung stellte das Erstgericht fest, daß zwischen den Streitteilen eine Provisionsvereinbarung bestanden habe, wonach dem Kläger für die Vermittlung und Bekanntgabe von Häuselbauern, die sich für Installationsarbeiten interessieren, bei direkter Auftragsvermittlung eine Provision von 8 % des Gesamtauftrages einschließlich Umsatzsteuer - ohne Differenzierung zwischen Materialaufwand und Montagearbeiten - zustehen sollte. Eine derartige Vermittlungstätigkeit habe in den Geschäftsfällen Seraphine K*****, Karl K***** und Walter A***** stattgefunden, wobei die Bemessungsgrundlagen S 251.661,29 (Seraphine K*****), S 251.037,18 (Karl K*****) und S 198.171,24 (Walter A*****) betragen hätten. Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Provisionen ergebe sich der letztlich zugesprochene Betrag. Der beklagten Partei sei zumindest erkennbar gewesen, daß sie sich in den angeführten Fällen der Vermittlungstätigkeit des Klägers bedient habe, sodaß diesem selbst bei Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 354 HGB ein Provisionsanspruch zustehe.Zum stattgebenden Teil seiner Entscheidung stellte das Erstgericht fest, daß zwischen den Streitteilen eine Provisionsvereinbarung bestanden habe, wonach dem Kläger für die Vermittlung und Bekanntgabe von Häuselbauern, die sich für Installationsarbeiten interessieren, bei direkter Auftragsvermittlung eine Provision von 8 % des Gesamtauftrages einschließlich Umsatzsteuer - ohne Differenzierung zwischen Materialaufwand und Montagearbeiten - zustehen sollte. Eine derartige Vermittlungstätigkeit habe in den Geschäftsfällen Seraphine K*****, Karl K***** und Walter A***** stattgefunden, wobei die Bemessungsgrundlagen S 251.661,29 (Seraphine K*****), S 251.037,18 (Karl K*****) und S 198.171,24 (Walter A*****) betragen hätten. Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Provisionen ergebe sich der letztlich zugesprochene Betrag. Der beklagten Partei sei zumindest erkennbar gewesen, daß sie sich in den angeführten Fällen der Vermittlungstätigkeit des Klägers bedient habe, sodaß diesem selbst bei Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß Paragraph 354, HGB ein Provisionsanspruch zustehe.
Zur Abweisung des Mehrbegehrens führte das Erstgericht in den Urteilsgründen aus, daß der Kläger sein Rechnungslegungs- und Leistungsbegehren auf die Geschäftsfälle Walter A*****, Johann S*****, Walter W*****, Franz P*****, Seraphine K***** und Karl K***** eingeschränkt habe. In den Geschäftsfällen S*****, W***** und P***** habe jedoch der Kläger keinerlei Vermittlungstätigkeit entfaltet.
Das Urteil des Erstgerichts wurde lediglich von der beklagten Partei angefochten. Sie machte als Verfahrensmangel geltend, daß ein Teil des Klagebegehrens, nämlich der Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der sonst noch behaupteten Geschäftsfälle, unerledigt geblieben sei und sich das Erstgericht weder mit der Verjährungseinrede noch mit den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen befaßt hätte; außerdem bestritt die beklagte Partei das Zustandekommen der festgestellten Provisionsvereinbarung.
Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und wies - unter namentlicher Anführung aller 45 vom Kläger behaupteten Geschäftsfälle sowie des zusätzlich noch vom Erstgericht behandelten Geschäftsfalles Franz P***** - das Klagebegehren zur Gänze ab. Es führte im wesentlichen aus:
Tatsächlich könne nicht von einer Einschränkung des Klagebegehrens auf die vom Erstgericht behandelten Geschäftsfälle ausgegangen werden, weil die rein objektiv auszulegenden Prozeßerklärungen des Klägers eine derartige Schlußfolgerung nicht zuließen. Er habe sein Rechnungslegungs- und Leistungsbegehren unmißverständlich auf 45 Geschäftsfälle gestützt; wenn er später - einer Gerichtsaufforderung folgend - nur mehr 6 Personen nannte, die er der beklagten Partei als Kunden zugeführt haben will (ON 10), sei dies nicht als Zurückziehung seines Rechtsschutzanspruchs auf Überprüfung der übrigen Geschäftsfälle zu verstehen. Zu Recht habe daher die beklagte Partei den Verfahrensmangel der unvollständigen Erledigung von Sachanträgen im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht.Tatsächlich könne nicht von einer Einschränkung des Klagebegehrens auf die vom Erstgericht behandelten Geschäftsfälle ausgegangen werden, weil die rein objektiv auszulegenden Prozeßerklärungen des Klägers eine derartige Schlußfolgerung nicht zuließen. Er habe sein Rechnungslegungs- und Leistungsbegehren unmißverständlich auf 45 Geschäftsfälle gestützt; wenn er später - einer Gerichtsaufforderung folgend - nur mehr 6 Personen nannte, die er der beklagten Partei als Kunden zugeführt haben will (ON 10), sei dies nicht als Zurückziehung seines Rechtsschutzanspruchs auf Überprüfung der übrigen Geschäftsfälle zu verstehen. Zu Recht habe daher die beklagte Partei den Verfahrensmangel der unvollständigen Erledigung von Sachanträgen im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht.
Dennoch bedürfe es keiner Verhandlungsergänzung, weil der Kläger durch seine Erklärung in der mündlichen Streitverhandlung am 5.4.1990 (ON 25), die begehrte Rechnungslegung sei nunmehr (insbesondere durch den Schriftsatz der beklagten Partei vom 1.2.1990, ON 23) ordnungsgemäß erfolgt, den Wegfall seines Rechnungslegungsanspruchs zugestanden habe. Für das Berufungsgericht sei dadurch die Sache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.
Um sich überhaupt mit dem Zahlungsbegehren des Klägers zu befassen, hätte es gemäß § 226 Abs 1 ZPO und § 7 EO einer Präzisierung des geltend gemachten Anspruchs bedurft. Bei Abweisung (oder Erledigung) des Rechnungslegungsbegehrens könne nämlich einem unbestimmten Zahlungsanspruch für sich allein nicht stattgegeben werden (E 101 zu Art XLII EGZPO, MGA14). Die dennoch ergangene Entscheidung des Erstgerichts habe gegen § 405 ZPO verstoßen, was die beklagte Partei (zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel, aber doch im Rahmen ihrer Rechtsausführungen) auch gerügt habe. Die beklagte Partei habe nämlich sowohl das Rechnungslegungs- als auch das Zahlungsbegehren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht.Um sich überhaupt mit dem Zahlungsbegehren des Klägers zu befassen, hätte es gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und Paragraph 7, EO einer Präzisierung des geltend gemachten Anspruchs bedurft. Bei Abweisung (oder Erledigung) des Rechnungslegungsbegehrens könne nämlich einem unbestimmten Zahlungsanspruch für sich allein nicht stattgegeben werden (E 101 zu Art XLII EGZPO, MGA14). Die dennoch ergangene Entscheidung des Erstgerichts habe gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, was die beklagte Partei (zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel, aber doch im Rahmen ihrer Rechtsausführungen) auch gerügt habe. Die beklagte Partei habe nämlich sowohl das Rechnungslegungs- als auch das Zahlungsbegehren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht.
Da somit neben dem Rechnungslegungsbegehren auch das Leistungsbegehren abzuweisen sei, erübrige es sich, auf die Verjährungseinrede der beklagten Partei und die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen einzugehen. Fraglich könnte nur sein, ob es auch im Geschäftsfall Franz P***** bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben habe, weil dieser Kunde im ursprünglichen Klagebegehren nicht aufscheine, doch sei die diesbezügliche Überschreitung des Klagebegehrens durch das Erstgericht unbekämpft geblieben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger außerordentliche Revision erhoben, die nunmehr - nach Wiedereinsetzung der versäumten Rechtsmittelfrist - als rechtzeitig zu behandeln ist (§ 150 Abs 1 ZPO). Der Revisionsantrag geht dahin, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; "in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; in eventu das Urteil erster Instanz dahingehend abzuändern, daß dem Rechnungslegungsbegehren - allenfalls nach Feststellung, daß eine Geschäftsverbindung auch zu den übrigen in der Klage genannten Personen besteht - durch Erlassung eines Teilurteils stattgegeben und zuvor das Berufungsurteil aufgehoben wird".Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger außerordentliche Revision erhoben, die nunmehr - nach Wiedereinsetzung der versäumten Rechtsmittelfrist - als rechtzeitig zu behandeln ist (Paragraph 150, Absatz eins, ZPO). Der Revisionsantrag geht dahin, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; "in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; in eventu das Urteil erster Instanz dahingehend abzuändern, daß dem Rechnungslegungsbegehren - allenfalls nach Feststellung, daß eine Geschäftsverbindung auch zu den übrigen in der Klage genannten Personen besteht - durch Erlassung eines Teilurteils stattgegeben und zuvor das Berufungsurteil aufgehoben wird".
Von der beklagten Partei liegt dazu bereits eine Revisionsbeantwortung vor, die sich nicht nur mit der Zulässigkeit der Revision, sondern auch mit den einzelnen Anfechtungsgründen befaßt. Dies ermöglicht dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung.
Die Revision ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung zur neuerlichen Überprüfung des noch verfahrensgegenständlichen Leistungsbegehrens (S 38.003 sA) auch berechtigt.