Die Revision ist nur zum geringen Teil berechtigt.
Da der in der Nichtdurchführung der Verhandlung im Sinne des § 25 Abs1 Z 3 ArbGG bestehende Verfahrensmangel nicht gerügt wurde, kann er vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden. Hingegen liegt der sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit als auch eines Verfahrensmangel gerügte, in der Entscheidung über Leistungsanspruch der Stufenklage bestehende Fehler der Untergerichte vor. Mit dem Rechnungslegungsbegehren nach dem Art.XLII Abs3 EGZPO (Manifestationsbegehren) kann schon der Klage ein Begehren auf Zahlung oder Herausgabe verbunden werden, wenngleich die Höhe des zu zahlenden Betrages erst nach der Rechnungslegung feststeht. Der Kläger darf die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist. In einem solchen Fall ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren zu führen und mit Teilurteil zu entscheiden; erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß dem § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrages zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil abzuschließen (ÖBl.1984,46 mwH; Fasching, Lehrbuch, Rz 1046).Da der in der Nichtdurchführung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 25, Abs1 Ziffer 3, ArbGG bestehende Verfahrensmangel nicht gerügt wurde, kann er vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden. Hingegen liegt der sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit als auch eines Verfahrensmangel gerügte, in der Entscheidung über Leistungsanspruch der Stufenklage bestehende Fehler der Untergerichte vor. Mit dem Rechnungslegungsbegehren nach dem "Art".XLII Abs3 EGZPO (Manifestationsbegehren) kann schon der Klage ein Begehren auf Zahlung oder Herausgabe verbunden werden, wenngleich die Höhe des zu zahlenden Betrages erst nach der Rechnungslegung feststeht. Der Kläger darf die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist. In einem solchen Fall ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren zu führen und mit Teilurteil zu entscheiden; erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß dem Paragraph 354, EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrages zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil abzuschließen (ÖBl.1984,46 mwH; Fasching, Lehrbuch, Rz 1046).
Da das Erstgericht - möglicherweise infolge eines Versehens - nicht nur über das Rechnungslegungs-, sondern sofort auch über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs1 ZPO und somit ein Verfahrensmangel - allerdings keine Nichtigkeit und schon gar nicht des "gesamten Verfahrens" - vor. Der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren (Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteils) war daher ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren über entsprechenden Antrag in diesem Umfang fortzuführen haben. Da die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen weder auf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren noch auf den Abzug eines Betrages von S 6.600,-- eingeht, ist die Revision soweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. In ihrer Rechtsrüge hält die Revisionswerberin an ihrer Auffassung fest, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme eines begründeten Austritts.Da das Erstgericht - möglicherweise infolge eines Versehens - nicht nur über das Rechnungslegungs-, sondern sofort auch über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Abs1 ZPO und somit ein Verfahrensmangel - allerdings keine Nichtigkeit und schon gar nicht des "gesamten Verfahrens" - vor. Der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren (Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteils) war daher ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird das Verfahren über entsprechenden Antrag in diesem Umfang fortzuführen haben. Da die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen weder auf die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren noch auf den Abzug eines Betrages von S 6.600,-- eingeht, ist die Revision soweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. In ihrer Rechtsrüge hält die Revisionswerberin an ihrer Auffassung fest, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme eines begründeten Austritts.
Nach dem § 26 Z 1 AngG ist der Angestellte zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Diese Voraussetzung ist schon dann gegeben, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wäre. Ein Gesundheitsschaden muß noch nicht eingetreten sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Arbeitnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht (Arb.9376 mwH; Martinek-Schwarz, AngG 6 ,560 f).Nach dem Paragraph 26, Ziffer eins, AngG ist der Angestellte zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Diese Voraussetzung ist schon dann gegeben, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wäre. Ein Gesundheitsschaden muß noch nicht eingetreten sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Arbeitnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht (Arb.9376 mwH; Martinek-Schwarz, AngG 6 ,560 f).
Diese Voraussetzungen liegen hier nach den auf einem medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen vor. Da der Kläger Lasten über 5 kg nicht mehr heben und tragen soll, seine Tätigkeit aber mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 100 kg verbunden war, konnte ihm die Fortsetzung dieser Arbeit nicht mehr zugemutet werden. Daß derartige Arbeiten nur einen geringen Teil seiner Tätigkeit ausmachten, ist entgegen der Meinung der beklagten Partei belanglos, weil der Kläger solche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstleistungen verrichten mußte, dazu aber ohne Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage ist. Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nicht erforderlich. Die Hinweise der Revisionswerberin auf die Möglichkeit einer Unterstützung durch einen anderen Arbeitnehmer oder auf die Verrichtung anderer Dienstleistungen sind schon deshalb rechtlich belanglos, weil sie gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO verstoßen.Diese Voraussetzungen liegen hier nach den auf einem medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen vor. Da der Kläger Lasten über 5 kg nicht mehr heben und tragen soll, seine Tätigkeit aber mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 100 kg verbunden war, konnte ihm die Fortsetzung dieser Arbeit nicht mehr zugemutet werden. Daß derartige Arbeiten nur einen geringen Teil seiner Tätigkeit ausmachten, ist entgegen der Meinung der beklagten Partei belanglos, weil der Kläger solche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstleistungen verrichten mußte, dazu aber ohne Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr in der Lage ist. Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nicht erforderlich. Die Hinweise der Revisionswerberin auf die Möglichkeit einer Unterstützung durch einen anderen Arbeitnehmer oder auf die Verrichtung anderer Dienstleistungen sind schon deshalb rechtlich belanglos, weil sie gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, ZPO verstoßen.
Da der Austritt des Klägers somit gerechtfertigt erfolgt ist, steht ihm gemäß dem § 23 Abs1 und 7 AngG der Anspruch auf Abfertigung, dessen Höhe nicht bekämpft wird, zu. Der Revision war somit nur in dem eingangs behandelten geringen Umfang Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52 und 392 Abs2 ZPO begründet.Da der Austritt des Klägers somit gerechtfertigt erfolgt ist, steht ihm gemäß dem Paragraph 23, Abs1 und 7 AngG der Anspruch auf Abfertigung, dessen Höhe nicht bekämpft wird, zu. Der Revision war somit nur in dem eingangs behandelten geringen Umfang Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 52 und 392 Abs2 ZPO begründet.